Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (2010) (109)

GESCHICHTE DES LAIENRICHTERTUMS IN 
LIECHTENSTEIN / ALOIS OSPELT 
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Amtszimmer nach und nach zur dominierenden Ge 
richtsform, schliesslich zur ständigen Behörde des 
entstehenden Staates. An den Verhörtagen war das 
Volk zwar durch die von ihm gewählten Landam 
männer vertreten. Das Gerichtsverfahren jedoch 
war vorwiegend schriftlich und blieb der Öffentlich 
keit verborgen. Es galten die Regeln des Inquisi 
tionsprozesses. 46 Ein eindrucksvolles Bild vom 
Rechtsleben jener Zeit liefern die Hexenprozesse. 47 
Aufschlussreiche Einblicke in die Gerichtspraxis 
des späten 18. Jahrhunderts gewährt der Strafpro 
zess gegen die 1785 hingerichtete Vagantin Barbara 
Erni, genannt die goldene Boos. Sie sass neun Mo 
nate auf Schloss Vaduz in Haft und wurde dort ver 
hört. Die Vaduzer Behörden führten ein nach jener 
Zeit ordnungsgemässes Gerichtsverfahren durch. 
Sie stellten Nachforschungen an, luden Zeugen vor, 
hielten die Ergebnisse in Akten fest und schickten 
sie an einen Rechtsgelehrten (Aktenversendung). 
Dieser erstellte ein Gutachten, ein so genanntes 
Consilium, einen Ratschlag. Das Gutachten war für 
das örtliche Gericht zwar rechtlich nicht bindend, 
kam faktisch jedoch einem Urteil gleich. Der Prozess 
war ein reines Aktenverfahren. Die Angeklagte hat 
te keine Möglichkeit zu Verteidigung oder Berufung. 
Landammann und Gerichtsleute hatten keinen be 
stimmenden Einfluss auf das Verfahren. Sie wahr 
ten lediglich bei der Hinrichtung die alten Formali 
täten des Malefizgerichts. 48 
Auch bei den Ende des 18. Jahrhunderts zwi 
schen den Gemeinden und zwischen den einzelnen 
Gemeindegenossen geführten jahrelangen Prozes 
sen um Aufteilung des Gemeinbesitzes war das 
Landammanngericht ausgeschlossen. Es war seit 
1733 als Frevelgericht auf einen kleineren Teil der 
niederen Gerichtsbarkeit beschränkt. Eine ent 
scheidende Rolle bei diesen Zivilprozessen spielten 
hingegen Schiedsgerichte. Die Schiedsrichter wur 
den meist aus einer unbeteiligten anderen Gemein 
de oder Landschaft, manchmal aus dem benachbar 
ten Ausland geholt. Letztlich konnten aber auch sol 
che Prozesse durch eingeholte Rechtsgutachten ent 
schieden werden. So wurde 1799 der Streit zwi 
schen den Gemeinden Schaan und Vaduz um die 
Aufteilung des Gemeindegebiets auf Grund der ein 
gesandten Akten durch ein Rechtsgutachten der ju 
ristischen Fakultät der Universität Freiburg i. Br. 
endgültig entschieden. 49 
DAS GERICHTSWESEN IM SPÄT 
ABSOLUTISMUS. 1808 BIS 1848/1862 50 
Nachdem durch die Rheinischen Bundesakte vom 
12. Juli 1806 die Reichsverfassung aufgehoben wor 
den war, verloren Gesetze und Institutionen, soweit 
sie mit dem alten Reich zusammenhingen, ihre Gül 
tigkeit. Die Fürsten von Liechtenstein konnten dem 
nach auch das Gerichtswesen rechtlich unabhängig 
von jeder fremden Macht und selbständig neu re 
geln. Die fürstlichen Dienstinstruktionen vom 7. Ok 
tober 1808 51 lieferten dem Landvogt die rechtliche 
Grundlage und entsprechende Anweisungen zur 
völligen Umgestaltung der politischen Verhältnisse 
in Liechtenstein. Der gesamte alte Rechtsbestand 
und das im Landsbrauch umschriebene Gewohn 
heitsrecht wurden auf den 1. Januar 1809 aufgeho 
ben. Der Landvogt hatte den Auftrag, «als Grundge 
setz der Landesverfassung» u. a. eine neue Jurisdik- 
46) Vgl. dazu oben, S. 30 f. 
47) Zu den Hexenprozessen vgl: Seger, Otto: Der letzte Akt im 
Drama der Hexenprozesse in der Grafschaft Vaduz und Herrschaft 
Schellenberg. In: JBL 57 (1957), S. 135-227; derselbe: Aus der Zeit 
der Hexenverfolgungen. In: JBL 59 (1959), S. 329-349; derselbe: 
Hexenprozesse in Liechtenstein und Putzer, Peter: Das Salzburger 
Rechtsgutachten von 1682, Wien 1987. (Schriften des Instituts für 
Historische Kriminologie; Bd. 2); Tschaikner, Manfred: Der Teufel 
und die Hexen müssen aus dem Land ... : frühneuzeitliche Hexenver 
folgungen in Liechtenstein. In: JBL 96 (1998), S. 1-197; derselbe: Die 
Vaduzer Hexenprozesse am Ende des 16. Jahrhunderts. In: JBL 101 
(2002), S. 147-152. 
48) Vgl. dazu: Das Rechtsgutachten Hensler zum Fall der Barbara 
Erni, genannt die Goldene Boos. In: Veröffentlichungen des Liechten 
steinischen Landesarchivs, 2, Vaduz, 2003, S. 65-100. 
49) Vgl. dazu: Ospelt, Alois: 200 Jahre Gemeindegrenzen Schaan- 
Vaduz-Planken. In: JBL 98 (1999), S. 1-40. 
50) Zu diesem Abschnitt vgl. Malin; Quaderer; Geiger; Ospelt, 
S. 233-236; Vogt. 
51) Dienstinstruktionen für Landvogt Josef Schuppler vom 7. Okto 
ber 1808 (Textedition. In: Liechtenstein Politische Schriften, Heft 8, 
Verfassungstexte 1808-1918, S. 247-258).
	        

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