Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (2010) (109)

GESCHICHTE DES LAIENRICHTERTUMS IN 
LIECHTENSTEIN / ALOIS OSPELT 
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fach dem niederen Adel der Region an. Wurde im 
Mittelalter kein Anspruch auf höhere Bildung erho 
ben, so war seit dem 16. Jahrhundert in der Regel 
ein Rechtsstudium Voraussetzung für die Einstel 
lung. Die Landvögte und die Land- oder Gerichts 
schreiber stammten nicht aus der lokalen Bevölke 
rung. Sie hatten jedenfalls alle eine gewisse juristi 
sche Ausbildung. 25 26 Die Gerichtsweibel waren Ein 
heimische. 
ANDERE GERICHTSFORMEN 27 
Neben dem (Land)ammanngericht gab es andere 
Gerichtsformen, die es konkurrenzierten: 
Landesherren 
Die Landesherren hatten als Inhaber der Gerichts 
hoheit das Recht zur Ausübung der niederen und 
hohen Gerichtsbarkeit. Sie konnten auch allein 
Recht sprechen, Fälle an sich ziehen, Urteil spre 
chen und den Weiterzug an andere Gerichte ver 
sperren. 
Verhörtage der Herrschaftsbeamten 
Die Herrschaftsbeamten hielten zusammen mit dem 
Landammann auf Schloss Vaduz Verhörtage ab, auf 
denen sowohl gerichtliche wie auch die Verwaltung 
betreffende Entscheidungen getroffen wurden. Die 
Leitung der Verhörtage hatte der Landvogt inne. Ge 
gen Verhörtagsurteile konnte an das Zeitgericht 
(Landammanngericht) und weiter an das herr 
schaftliche Hofgericht appelliert werden. 28 
Schiedsgericht 
Eine wichtige Rolle spielte das Schiedsgericht. Be 
sonders in Nutzungskonflikten zogen die Unterta 
nen das Schiedsgericht dem Ammanngericht vor. 
Die Schiedsgerichte wurden im Spätmittelalter noch 
vorwiegend mit adeligen, in Herrschaftsdiensten 
stehenden Leuten besetzt. Später waren die Schieds 
richter meist Untertanen aus den zwei Landschaf 
ten. Die Schiedsgerichtsbarkeit war eine weitere 
Möglichkeit der Selbstregelung und der Beteiligung 
der lokalen Bevölkerung an der Rechtsprechung. 
Kaiserliches Landgericht in Rankweil 
Das kaiserliche Landgericht in Rankweil behielt 
trotz der Brandisischen Freiheiten 29 bis 1806 einige 
Bedeutung für Liechtenstein, besonders in Schuld 
sachen. 
Geistliches Gericht 
In Angelegenheiten, die kirchliche Rechte betrafen, 
sah sich das Offizialat in Chur als geistliches Gericht 
als zuständig. 
Gemeindegeschworene als Vermittler 
Eine gewisse Vermittler- und Friedensrichterfunkti 
on hatten die Gemeindegeschworenen. 
Freiwillige Gerichtsbarkeit 
Schliesslich gab es die so genannte freiwillige Ge 
richtsbarkeit, wie die Beglaubigung und Besiege 
lung von Urkunden durch den Landammann, als 
Teil der durch die lokale Bevölkerung ausgeübten 
Selbstverwaltung. 
25) Frömmelt, S. 59; Der Bestellungsvorgang, insbesondere der 
Wechsel des Dreiervorschlags von der Landsgemeinde zum Richter 
kollegium, ist quellenmässig nicht belegt. Vgl. dazu auch oben, Anm. 
17 und 18, S. 35. 
26) Vgl. Artikel «Landvogt» im Historischen Lexikon für das Fürsten 
tum Liechtenstein (HLFL), verfasst von Karl Heinz Burmeister. 
27) Vgl. dazu: Frömmelt, S. 81-101. 
28) Schädler, Huldigungsakte, S. 24. 
29) Vgl. oben, S. 35. 
Ausschnitt aus einem Ver 
hörtagsprotokollbuch 
(Blatt 25r): Protokolle über 
vom herrschaftlichen 
Oberamt am 24. Oktober 
und 4. November 1650 in 
der Kanzlei auf Schloss 
Vaduz abgehaltene Ver 
hörtage.
	        

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