200 JAHRE GRUNDBUCH
(1809-2009)
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ohne Eigentumsänderungen ändern. In den Plänen
wurden jedoch erst bei Änderungen der Eigentums
verhältnisse Nachführungen eingetragen. So war
der Altkatasterplan für die Grenzrekonstruktionen
umso wichtiger geworden, je länger sich die Zeit bis
zu einer Neuvermessung hingezogen hatte.
Das Bewusstsein um diese rechtliche Schwäche
veranlasste die beauftragten Geometer und auch die
Mitglieder der Vermarkungskommissionen zu gröss
ter Sorgfalt und Umsicht bei Grenzrekonstruktionen
und Verpflockungen. Ihre Bemühungen wurden in
sofern belohnt, als die Anzahl der Einsprachen je
weils erstaunlich gering waren, obwohl die in der
Zwischenzeit enorm gestiegenen Bodenpreise gros
ses Konfliktpotential in sich bargen. Mit dem neuen
Vermessungsgesetz wurde dann endlich auch dieser
Artikel 48 im Sachenrecht abgeändert.
Das neue Gesetz und seine Verordnung haben die
nicht mehr zeitgerechten orts- und landesplaneri
schen Vorgaben weggelassen. Das Gesetz konzen
triert sich auf die eigentlichen Aufgaben der amtli
chen Vermessung, ihre strukturelle Gliederung und
die Vollständigkeit für eine allgemeine Nutzbarma
chung mit der elektronischen Datenverarbeitung.
Es bildet auch die rechtliche Grundlage zur Erfas
sung der Informationsebenen. Im Sinne dieser Auf
gabe wird grosser Wert auf die Definition der einzel
nen Ebenen gelegt. Die Ebenen sind soweit als mög
lich an den schweizerischen Grunddatenkatalog
angelehnt. Ergänzend zum Vorschlag des schweize
rischen Grunddatenkatalogs wurde noch die Ebene
«Dienstbarkeiten» aufgenommen. Beinhaltet sind
schliesslich neun Informationsebenen und zwar:
Fixpunkte, Bodenbedeckung, Einzelobjekte, Höhen,
Nomenklatur, Liegenschaften, Dienstbarkeiten, Rohr
leitungen und administrative Einteilungen. Für die
Ebenen Bodenbedeckung und Einzelobjekte wur
den Richtlinien herausgegeben, die den Detaillie
rungsgrad dieser Ebenen definieren.