Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (2010) (109)

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Die Bussole, ein Kompass 
mit Peilvorrichtung, diente 
mit seiner «Einnordung» 
der allgemeinen Orientie 
rung. Die unten gezeigte 
Bussole verfügt zudem 
über ein Visier. 
Die Gemeinde Balzers hatte ihr Gemeindegebiet 
bereits 1854 durch den Schweizer Geometer Küm- 
merly vermessen lassen. Diese Vermessung wurde 
schon 1855 vom Land übernommen. 
GRUNDLAGEN ZUR NEUVERMESSUNG 
In den Jahren zwischen den beiden Weltkriegen hat 
sich die Regierung mit der schweizerischen Vermes 
sungsdirektion in Verbindung gesetzt, mit dem Ziel, 
eine neue Vermessung nach schweizerischem Vor 
bild in die Wege zu leiten, vor allem, um Bodenzu 
sammenlegungen und bessere Bodennutzungen vo 
ranzutreiben. 1937 wurde der Eidgenössische Ver 
messungsdirektor Baltensperger für den «Bericht 
über die Durchführung einer neuen Landesvermes 
sung in Verbindung mit der Güterzusammenlegung 
des Fürstentums Liechtenstein» beauftragt. Im Be 
richt sind als Vermessungsarbeiten die Triangulati 
on, die Parzellarvermessung, der Übersichtsplan 
und die Nachführung der Vermessung behandelt. 
Im gleichen Jahr kam es zur Vereinbarung zwi 
schen der Regierung und der Eidgenössischen Ver 
messungsdirektion «betreffend die Übernahme der 
Oberleitung und Verifikation der Landesvermes 
sung im Fürstentum Liechtenstein durch das Eidge 
nössische Justiz- und Polizeidepartement». Eben 
falls schon in diesem Jahr 1937 wurden die Arbei 
ten für die Triangulation IV. Ordnung an den Geome 
ter Bosshardt in St. Gallen vergeben und im Jahr 
darauf diejenigen für das Landesnivellement. Diese 
Arbeiten wurden gemäss dem Bericht Baltensper 
ger, das heisst nach schweizerischem Qualitätsstan 
dard, durchgeführt und bis zum Jahr 1939 abge 
schlossen. Im Jahr 1943 konnte der Übersichtsplan 
in Form einer topographischen Karte in sechs Blät 
tern, im Massstab 1:10 000 in Auftrag gegeben und 
im Jahr 1947 herausgegeben werden. Zuvor aber 
wurde 1945 das neue Vermessungsgesetz heraus 
gegeben. Dem Gesetz folgte ein Jahr darauf die Ver 
markungs-Verordnung und 1951 die Instruktion für 
die Nachführung der Grundbuchvermessung im 
Fürstentum Liechtenstein.
	        

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