Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (2010) (109)

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STAND DER FORSCHUNG 
In der liechtensteinischen Geschichtsschreibung 
wird in verschiedenen Abhandlungen auch auf das 
Gerichtswesen eingegangen, dabei jedoch der be 
sondere Aspekt des Laienrichtertums durchwegs 
ausser Acht gelassen. Einzig eine 1998 entstandene 
juristische Diplomarbeit befasst sich mit der Beteili 
gung von Laienrichtern an der Rechtssprechung 
liechtensteinischer Gerichte, lässt jedoch einen ge 
schichtlichen Exkurs über die Entwicklung des Lai 
enrichtertums bewusst beiseite. 2 Für die vorliegen 
de Arbeit waren neben diesen liechtensteinischen 
Publikationen vorwiegend die einschlägigen Quel 
len und Unterlagen im Liechtensteinischen Landes 
archiv zu sichten. Zudem wurde eine Reihe von 
rechtsgeschichtlichen und rechtsvergleichenden 
Studien zum Laienrichtertum im deutschsprachigen 
Raum resp. mitteleuropäischen Rechtskreis einge 
sehen, zu dem auch Liechtenstein zählt. 3 
TERMINOLOGIE UND THEMATISCHE 
EINGRENZUNG 
Zugunsten leichterer Lesbarkeit wird im Folgenden 
auf die Verwendung geschlechtsneutraler Formulie 
rungen verzichtet. Mit der Wahl der männlichen Be 
zeichnung wie z.B. Laien, Richter, Schöffe, Geschwo 
rener ist die weibliche Form mit gleicher Wertschät 
zung gemeint und umfasst. 
BEGRIFFE 4 
Laie 
Als Laie wird eine Person bezeichnet, die auf einem 
bestimmten Gebiet keine Fachkenntnisse hat. Unter 
Laienrichter wird somit der juristisch nicht gebilde 
te Richter verstanden. Laienrichtertum ist aller 
dings kein Rechtsbegriff in engerem Sinn. Vor der 
Entstehung des Berufsrichtertums in der Neuzeit 
war der fachlich, d.h. juristisch, nicht gebildete 
Richter die Regel, so dass streng genommen für die 
se Zeit nicht von einer «Laiengerichtsbarkeit» ge 
sprochen werden kann. Recht wurde ja grundsätz 
lich von Rechtslaien gesprochen, die jedoch durch 
aus über besondere Rechtskenntnisse verfügen 
konnten und sollten. Rechtslaien im Sinne von 
rechtsunkundigen Personen wurden und werden 
auch heute für die Laienrichterfunktion nicht ver 
langt. Im Folgenden soll der Begriff «Laie» für eine 
Person verwendet werden, die ursprünglich allein 
aufgrund ihrer sozialen Stellung und ihres Anse 
hens in der Gemeinschaft, später wegen anderer 
Gründe wie beispielsweise dem Wunsch nach einer 
volksnahen Ausgestaltung der Rechtspflege zeitwei 
se, von Fall zu Fall, zu Aufgaben der Rechtspre 
chung herangezogen wurde bzw. wird. 
Laienrichter 
Vom Laienrichter spricht man erst, als sich in der 
Neuzeit das Berufsrichtertum zu entwickeln be 
ginnt. Unter Laienrichter wird nun ein Richter ohne 
Rechtsstudium verstanden. In der liechtensteini 
schen Gesetzgebung ist der Begriff Laienrichter nir 
gends ausdrücklich erwähnt. Es finden sich jedoch
	        

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