GESCHICHTE DES LAIENRICHTERTUMS IN
LIECHTENSTEIN / ALOIS OSPELT
109
Fürst ernennt nun alle Richter, nachdem diese mit AUSBLICK UND EMPFEHLUNGEN
seiner Zustimmung dem Landtag zur Wahl empfoh
len, gegebenenfalls in einer Volkswahl bestimmt Vor dem dargelegten Hintergrund der geschichtli-
worden sind. 320 321 322 323 eben Entwicklung des Laienrichtertums, seiner ak
tuellen Beurteilung sowie der vorgenommenen Wür
digung, seien abschliessend einige wenige Empfeh
lungen gegeben. Bei einer möglichen Neuregelung
sollte die laienrichterliche Beteiligung keineswegs
abgebaut oder gar beseitigt werden. Die Geschichte
legt vielmehr nahe, die Laienmitwirkung in ihrer ak
tuellen Form zu erhalten und zu stärken. Dazu gibt
es verschiedene Möglichkeiten. Zur wohl ersten und
wichtigsten Massnahme gehört es, dafür zu sorgen,
dass das Laienrichtertum in der Bevölkerung be
kannt und seine Bedeutung erkannt wird. Nur so
kann es einen wesentlichen Zweck, nämlich zur
Landes- und Volksverbundenheit der Justiz beizu
tragen, auch wirklich erfüllen. Die Laienrichter
selbst sollten für ihre Tätigkeit gründlich vorbereitet
und in ihre Aufgaben eingeführt werden. Auch
wenn allein schon ihre Präsenz in den Gerichten
eine kontrollierende Wirkung hat, sollten sie darü
ber hinaus vor allem ermutigt werden, durch geziel
tes Fragen die Berufsrichter zu einer verständlichen
Fachsprache anzuhalten. Möglichkeiten zur Verbes
serung sollten auch im Bereich der Auswahl und im
Bestellungsvorgang der Laienrichter geprüft wer
den. Der Auswahlmodus sollte sicherstellen, dass
die Laienrichter wirklich das Volk vertreten. Das gilt
insbesondere für den Bereich der Strafgerichtsbar
keit, wo dieses Motiv auch eine starke historische
Begründung hat. Aus diesem Grund ist auch der gel
tende Bestellungsvorgang für die Laien im Schöffen-
und Kriminalgericht zu hinterfragen. Sie sollten im
Sinne der griechischen Bedeutung der Bezeichnung
<Laie> als «zum Volk Gehörige» und in Anknüpfung
an die geschichtliche Tradition allein durch das Volk
beziehungsweise dessen Vertretung in ihr Amt be
rufen werden.
320) Vgl. dazu oben, S. 54.
321) Vgl. dazu oben, S. 81 f.
322) Vgl. dazu oben, S. 76-82.
323) Vgl. dazu oben, S. 88-92.