Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (2010) (109)

GESCHICHTE DES LAIENRICHTERTUMS IN 
LIECHTENSTEIN / ALOIS OSPELT 
109 
Fürst ernennt nun alle Richter, nachdem diese mit AUSBLICK UND EMPFEHLUNGEN 
seiner Zustimmung dem Landtag zur Wahl empfoh 
len, gegebenenfalls in einer Volkswahl bestimmt Vor dem dargelegten Hintergrund der geschichtli- 
worden sind. 320 321 322 323 eben Entwicklung des Laienrichtertums, seiner ak 
tuellen Beurteilung sowie der vorgenommenen Wür 
digung, seien abschliessend einige wenige Empfeh 
lungen gegeben. Bei einer möglichen Neuregelung 
sollte die laienrichterliche Beteiligung keineswegs 
abgebaut oder gar beseitigt werden. Die Geschichte 
legt vielmehr nahe, die Laienmitwirkung in ihrer ak 
tuellen Form zu erhalten und zu stärken. Dazu gibt 
es verschiedene Möglichkeiten. Zur wohl ersten und 
wichtigsten Massnahme gehört es, dafür zu sorgen, 
dass das Laienrichtertum in der Bevölkerung be 
kannt und seine Bedeutung erkannt wird. Nur so 
kann es einen wesentlichen Zweck, nämlich zur 
Landes- und Volksverbundenheit der Justiz beizu 
tragen, auch wirklich erfüllen. Die Laienrichter 
selbst sollten für ihre Tätigkeit gründlich vorbereitet 
und in ihre Aufgaben eingeführt werden. Auch 
wenn allein schon ihre Präsenz in den Gerichten 
eine kontrollierende Wirkung hat, sollten sie darü 
ber hinaus vor allem ermutigt werden, durch geziel 
tes Fragen die Berufsrichter zu einer verständlichen 
Fachsprache anzuhalten. Möglichkeiten zur Verbes 
serung sollten auch im Bereich der Auswahl und im 
Bestellungsvorgang der Laienrichter geprüft wer 
den. Der Auswahlmodus sollte sicherstellen, dass 
die Laienrichter wirklich das Volk vertreten. Das gilt 
insbesondere für den Bereich der Strafgerichtsbar 
keit, wo dieses Motiv auch eine starke historische 
Begründung hat. Aus diesem Grund ist auch der gel 
tende Bestellungsvorgang für die Laien im Schöffen- 
und Kriminalgericht zu hinterfragen. Sie sollten im 
Sinne der griechischen Bedeutung der Bezeichnung 
<Laie> als «zum Volk Gehörige» und in Anknüpfung 
an die geschichtliche Tradition allein durch das Volk 
beziehungsweise dessen Vertretung in ihr Amt be 
rufen werden. 
320) Vgl. dazu oben, S. 54. 
321) Vgl. dazu oben, S. 81 f. 
322) Vgl. dazu oben, S. 76-82. 
323) Vgl. dazu oben, S. 88-92.
	        

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