Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (2010) (109)

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Aufhebung der Landammannverfassung 1808 
Die Landammannverfassung und damit auch jegli 
che Mitwirkung von Laien und Beteiligung des Vol 
kes an der staatlichen Gerichtsbarkeit wurden 1808 
durch fürstliche Dienstinstruktionen aufgehoben. 
Die Gerichtsbarkeit war fortan vom Oberamt mit 
Unterstützung der von ihm aus einem Dreiervor 
schlag der Gemeinden bestellten Ortsgerichte (Ge 
meindevorstehungen) auszuführen. 
Kurzfristige Veränderung der Verfassungs 
verhältnisse durch die Revolution von 1848 
Die Revolution von 1848 brachte in Liechtenstein 
nur eine kurzfristige Veränderung der Verfassungs 
verhältnisse mit sich. Die in Anlehnung an die alte 
Landammannverfassung konzipierten Verfassungs 
entwürfe sahen das Gerichtswesen in allen Instan 
zen im Land, das öffentliche und mündliche Ge 
richtsverfahren, Schwurgerichte und die Mitwir 
kung des Volkes bei der Bestellung der Gerichtsor 
gane vor. Die höchste Gewalt sollte auch in der 
Rechtspflege beim Fürsten und Volke vereint sein. 
Mit fürstlichem Erlass wurde 1852 die alte Rechts 
ordnung wieder in Kraft gesetzt. Damit verschwan 
den auch alle Ansätze zu einer Laienbeteiligung in 
der Gerichtsbarkeit. 
Geringfügige Laienbeteiligung durch zwei 
Gerichtszeugen nach 1859 
Die österreichische Strafprozessordnung von 1853 
sah eine geringfügige Laienbeteiligung lediglich 
noch im Untersuchungsverfahren vor. Die Erhebung 
des Tatbestandes war im Beisein zweier Gerichts 
zeugen vorzunehmen. Diese Bestimmung wurde in 
Liechtenstein 1859 mit der Rezeption des österrei 
chischen Strafgesetzbuches von 1852 angewendet. 
Laienbeteiligung unter der konstitutionellen 
Ordnung von 1862 
Die Verfassung von 1862 sah keine Laienbeteiligung 
an der Rechtssprechung vor. Die neue österrei 
chische Strafprozessordnung von 1874 enthielt 
grundsätzliche Anpassungen an die zeitgenössi 
schen Rechtsanschauungen und verankerte mit der 
Wiedereinführung der Geschworenengerichtsbar 
keit die Laienbeteiligung an der Gerichtsbarkeit. 
Dies war Anlass für den Landtag, die Einführung 
des öffentlichen und mündlichen Strafverfahrens zu 
verlangen. Nach einer mehrjährigen Auseinander 
setzung zwischen Regierung und Volksvertretung 
wurde 1881 eine Strafprozessnovelle erlassen. Da 
nach hatte das Untersuchungsverfahren bei Verbre 
chen beim Landgericht als Kriminalgericht unter 
Zuzug von zwei Gerichtszeugen zu erfolgen. Das 
Schlussverfahren war öffentlich und mündlich. Der 
Gerichtshof bestand aus drei geprüften rechtskun 
digen Richtern und zwei beeidigten Laienrichtern 
(Schöffen), die von Fall zu Fall vom Landgericht aus 
den durch den Landtag gewählten sechs Laienrich 
tern ausgelost wurden. Die Laienrichter mussten 
liechtensteinische Staatsbürger sein und waren 
gleich stimmberechtigt wie die geprüften Richter. 
Mit der Strafprozessordnung von 1881 wurde das 
altdeutsche Schöffeninstitut in beschränktem Um 
fang wieder ins Leben gerufen. Die Laienbeteiligung 
blieb auf das Verfahren in erster Instanz be 
schränkt. Die von der Volksvertretung geforderte 
Mehrheit von Laienrichtern im Kriminalgericht 
wurde nicht verwirklicht. 
1884 wurden Änderungen sowohl im Verfahren 
über Verbrechen als auch bei Vergehen und Über 
tretungen vorgenommen. Der Zuzug zweier Ge 
richtszeugen wurde beschränkt. Im Verfahren über 
Vergehen bestand der Gerichtshof (Schöffengericht) 
aus dem Untersuchungsrichter und zwei Laienrich 
tern. Die Zusammensetzung des Kriminalgerichts 
im Verfahren über Verbrechen blieb unverändert. 
In den Diskussionen um die Justizreform 1906 
bis 1915 wurden die Verlegung des Obergerichts ins 
Land und damit ein mündliches und öffentliches 
Verfahren auch in der zweiten Instanz sowie eine 
Laienrichterbeteiligung im zivilrechtlichen Rekurs 
verfahren gefordert. Die Forderungen wurden 
schliesslich nicht umgesetzt. Die Reform brachte be 
züglich der Beteiligung von Laien im Gerichtsver 
fahren und der Zusammensetzung der Gerichtshöfe 
keine Änderungen. Mit der Einführung der Vermitt 
lerämter 1915 kam es hingegen zu einer neuen 
Form der Laienbeteiligung am Gerichtswesen.
	        

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