Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (2010) (109)

102 
Zusammenfassung der 
historischen Entwicklung des 
Laienrichtertums in Liechtenstein 
ständlichkeit und Klarheit in der Darstellung 
schwieriger juristischer Probleme. Laienrichter 
könnten so eine Brücke zwischen Recht und Volk 
schlagen. 317 Es gehe nicht darum, «aus Bürgern, die 
in der Rechtspflege das Laienelement im Gegensatz 
zum juristischen Fachverstand verkörpern sollen, 
Minijuristen zu machen». Der Wert der Bürgerbetei 
ligung liege darin, dass Laien den so genannten ge 
sunden Menschenverstand in die richterliche Ur 
teilsfindung einbringen. 318 Im Wesentlichen die glei 
chen Argumente für das Laienelement in der liech 
tensteinischen Gerichtsbarkeit wie Kohlegger führt 
auch der Präsident des Obergerichts ins Feld. Er 
sieht in den Laienrichtern Vertreter des liechtenstei 
nischen Staatsvolks. Ihre Mitwirkung entspreche ei 
nem legitimen staatspolitischen Bedürfnis. Insge 
samt gebe es keinen Anlass, in Bezug auf das Laien 
richtertum in Liechtenstein Grundlegendes zu än 
dern. 319 
Mitwirkung des Volkes in Churrätien und unter 
der fränkischen Grafschaftsverfassung 
Im Laufe der Zeit war die Bevölkerung unterschied 
lich stark und in verschiedenen Formen an der Ge 
richtsbarkeit beteiligt. Bei den von den Römern 15 v. 
Chr. unterworfenen rätischen Volksstämmen lag die 
Gerichtsgewalt beim Volk, bei der versammelten 
Stammesgemeinde. Auch das in Churrätien bis ins 
8. Jahrhundert geltende römisch geformte Gewohn 
heitsrecht lässt eine Mitwirkung des Volkes deutlich 
erkennen. Unter der fränkischen Grafschaftsverfas 
sung ging die Gerichtsgewalt vom König aus. Die 
Rechtssprechung selbst erfolgte anfänglich durch 
die Versammlung der Dingpflichtigen einer Zent 
grafschaft, später durch die auf Lebenszeit bestell 
ten Urteilssprecher oder Schöffen. Den Gerichtsvor 
sitz führte ein Zentgraf als königlich bestellter Amts 
träger. Unser Gebiet gehörte zu den Zentgrafschaf- 
ten «in planis» (Unter der Landquart) und «vallis 
Drusiana» (Walgau). 
Herausbildung der Grafschaft Vaduz 
und der Herrschaft Schellenberg im 
14. und 15. Jahrhundert 
Aus den Grafschaften entstanden im Spätmittelalter 
reichsunmittelbare Herrschaften, die jene Hoheits 
rechte behielten, die einst den Grafen als königli 
chen Amtsträgern zugestanden worden waren. Die 
Landesherren wurden de jure zu obersten Gerichts 
herren. In diesen Entwicklungsprozess gehört auch 
die allmähliche Herausbildung der Grafschaft Va 
duz und der Herrschaft Schellenberg im 14. und 15. 
Jahrhundert. Die Leitung von Gericht und Verwal 
tung lag anfänglich in den Händen herrschaftlicher 
dienstadeliger Amtmänner. Die Urteilssprecher 
wurden zwar zunächst wie die Amtmänner von der 
Herrschaft berufen, sie waren jedoch im Gerichts 
sprengel sesshafte Untertanen. Wohl seit dem 15. 
Jahrhundert hatte das Volk Wahl- und Vorschlags 
rechte bei der Bestellung der Gerichtsorgane, die 
aus seinen Reihen stammten. Die Gerichtshoheit 
der Landesherren war ein Reichslehen, das bei je 
dem Herrschaftswechsel neu bestätigt werden 
musste. Die Gerichtskompetenz leitete sich von 
oben her ab, sie beruhte nicht auf der Souveränität
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.