Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (2010) (109)

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Dagmar Spona 309 
Die Diskussion über die Laienbeteiligung ist auch in 
den letzten Jahrzehnten nicht verstummt. Dabei 
werden neue Funktionen entdeckt, die die Laien 
richter erfüllen sollen. Insbesondere auf zwei Funk 
tionen ist hinzuweisen. Einerseits komme den Laien 
ein so genannter volkspädagogischer Effekt zu. Sie 
seien in der Lage, die Rechtskenntnisse der Bevölke 
rung zu erhöhen. Schöffen nähmen durch ihre Tä 
tigkeit bei Gericht neue Informationen auf und be 
richteten im weiteren Umkreis darüber. So erhofft 
man sich die Verbesserung der Rechtskenntnisse in 
der Bevölkerung und mehr Verständnis für die Auf 
gabe des Richters. Andererseits soll die Beteiligung 
von Laien die Akzeptanz der Rechtsprechung und 
ihre Qualität verbessern. Schöffen sollen Werthal 
tungen des Volkes in den Entscheidungsprozess ein- 
bringen. Der Berufsrichter müsse sein Urteil für den 
Laien plausibel machen. Der Gesetzgeber hat sich 
eindeutig für die Demokratisierung der Rechtspre 
chung durch die Beteiligung von Laien ausgespro 
chen. Ob die Laienrichter ihre Aufgaben jemals im 
ihnen zugedachten Umfang erfüllen können, dürfte 
aber zweifelhaft sein. Insbesondere beim Schöffen 
gericht wurde schon früh der Verdacht geäussert, 
dass Laien nur scheinbar Einfluss auf das Urteil ha 
ben, in Wirklichkeit aber durch die ihnen überlege 
nen Berufsrichter dominiert würden. 
Ulrike Benz 310 
Unstreitig weist die Laienbeteiligung in der Straf 
rechtspflege positive wie auch negative Gesichts 
punkte auf. Ohne Zweifel stellt die Mitwirkung des 
Volkes beim Vollzug der Gesetze einen wichtigen de 
mokratischen Faktor dar, der allerdings nicht uner 
lässlich ist, weil das Volk bereits an der Gesetzge 
bung partizipiert. Ob das Vertrauen und Verständ 
nis der Öffentlichkeit in die Justiz sehr gefördert 
wird, erscheint zumindest zweifelhaft. Das wichtigs 
te Argument für eine Beibehaltung der Schöffen 
bleibt die Überschaubarkeit des Verfahrens sowie 
eine Kontrollfunktion gegenüber den Berufsrich 
tern. Durch die Schöffen werden die Berufsrichter 
gezwungen, ihr Urteil zu überdenken, die eigene 
Handlungsweise zu kontrollieren und korrigieren. 
Dieser heilsame Zwang zur Kooperation schützt die 
Berufsrichter vor Betriebsblindheit und lässt die 
Rechtspflege durch die Verständlichkeit lebensna 
her wirken. Aus diesen und anderen Gründen sind 
auch in Zukunft Laien am Strafverfahren zu beteili 
gen. Es gilt nur, durch eine Verbesserung der Ge 
richtsorganisation ihre Aufgaben klarer zu fassen, 
die Zusammenarbeit mit den Berufsrichtern effekti 
ver zu gestalten und so die möglichen Fehlerquellen 
auf ein Mindestmass zu beschränken.
	        

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