Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (2010) (109)

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In der Schweiz, einem Land, in welchem den Bür 
gern die meiste Mitsprache in staatlichen Angele 
genheiten zugebilligt wird, sind juristische Laien in 
mehreren Bereichen der Rechtspflege integriert. 
Gemäss Bundesverfassung sind für die Zivil- und 
Strafrechtspflege grundsätzlich die Kantone zustän 
dig. Die Kantone regeln einzeln die Organisation der 
Gerichte und das gerichtliche Verfahren. Die Situati 
on ist von Kanton zu Kanton verschieden. Den Straf 
gerichten unterer Instanzen gehören in den meisten 
Kantonen auch Laienrichter an. 
Grundvoraussetzung für die Wahl zum Richter ist 
in vielen Kantonen und auch auf Bundesebene allein 
die Stimmberechtigung. Eine juristische Ausbildung 
ist selbst für Bundesrichter grundsätzlich nicht Be 
dingung, auch wenn alle heutigen Bundesrichter ju 
ristisch ausgebildet sind. Die erstinstanzlichen Rich 
ter werden meistens vom Volk, die oberen Richter 
vom Parlament gewählt. Die Laienrichter sind 
grundsätzlich den juristisch ausgebildeten Richtern 
gleichgestellt. Sie sind in der Regel in Gremien, teils 
in der Mehrheit, teils in der Minderheit, zusammen 
mit juristisch ausgebildeten Richtern tätig. In eini 
gen Kantonen können Laienrichter auch als Einzel 
richter urteilen. Ihnen ist jedoch zumeist ein juris 
tisch ausgebildeter Gerichtsschreiber zur Seite ge 
stellt. Generell zu unterscheiden ist in der Schweiz 
zwischen nicht ständig tätigen, nur gelegentlich an 
der Rechtsprechung mitwirkenden Laienrichtern, 
den so genannten Geschworenen, und ständig täti 
gen haupt- oder nebenberuflichen Laienberufsrich 
tern. Letztere sind nach bekannter Terminologie als 
Berufsrichter zu bezeichnen, während die Ge 
schworenen nach österreichischer und deutscher 
Diktion zumeist Schöffen sind. Für die Beurteilung 
schwerster Strafen kennen nämlich nur noch die 
Kantone Zürich, Tessin, Neuenburg und Genf 
Geschworenengerichte. Das Geschworenengericht 
setzt sich aus einem Präsidenten oder mehreren Be 
rufsrichtern und einer Anzahl von Geschworenen 
(Laien) zusammen. Im Gegensatz zum traditionellen 
Schwurgericht, wie es etwa der angelsächsische 
Raum kennt, entscheiden Präsident, Berufsrichter 
und Geschworene gemeinsam über Schuld und 
Strafe. Die kantonalen Schwurgerichte sind faktisch 
Kriminal- oder Schöffengerichte mit einer Laienbe 
teiligung, die in ihrer Form derjenigen in Deutsch 
land vergleichbar ist. Ihre Mitglieder werden im Un 
terschied zum Geschworenengericht nicht für einen 
jeweiligen Einzelfall bestimmt, sondern für eine fes 
te Amtsdauer bestellt. 
Es besteht die Möglichkeit, dass auch eine juris 
tisch ausgebildete Person in ein «Laienamt» ge 
wählt werden kann. In den meisten Fällen jedoch 
verfügen die Laienrichter über keine juristische 
Ausbildung und üben eine andere Erwerb Stätigkeit 
in ihrem angestammten Beruf aus. Eine eigentliche 
Ausbildung für das Laienrichteramt gibt es nicht, 
einzelne Kantone bieten jedoch Aus- und Weiterbil 
dungen für Laienrichter an. Zumindest ist regelmäs 
sig eine Einführung in die Tätigkeit des Laienrich 
ters, insbesondere in die Verfahrensabläufe einzel 
ner Prozesse vorgesehen. 
Nicht juristisch ausgebildet sind in der Regel 
auch die Friedensrichter oder Vermittler, die als 
Sühne- oder Vermittlungsbeamte und als gerichtli 
che Vorinstanz zwischen den Parteien vermitteln. 
Sie haben im Gegensatz zu den Laien- und Berufs 
richtern keine Entscheidungskompetenz sondern 
lediglich eine Vermittlungskompetenz. Fast alle 
Kantone kennen besondere Verfahren und Institu 
tionen, die eine gütliche Streitbeilegung fördern sol 
len. Die Ernennung der Friedensrichter geschieht 
mit wenigen Ausnahmen durch Volkswahl. Ihre 
sachliche Zuständigkeit ist in den einzelnen Kanto 
nen sehr verschiedenartig ausgestaltet. Die Vermitt 
lungsfunktion wird jedoch als Hauptfunktion des 
Amtes gesehen. Etwa ein Drittel bis die Hälfte aller 
Prozesse, die über das Vermittleramt gehen, wird 
gütlich erledigt. Die Beurteilungen der Tätigkeit der 
Schweizer Friedensrichter sind insgesamt positiv. 298
	        

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