Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (2009) (108)

LIECHTENSTEIN IN ALTEN SCHILDERUNGEN NORBERT W. HASLER desfürsten bestätigt. Soweit das Gesetz nicht anders bestimmt, unterliegen sämtliche Entscheidungen oder Verfügungen der Regierung dem Rechtsmittel der Beschwerde an die Verwaltungsbeschwerdein- stanz, die aus einem vom Landesfürsten ernannten, rechtskundigen Vorsitzenden und zwei vom Landta- ge aus der Bevölkerung des Landes gewählten Re- kursrichtern mit ebenso vielen Stellvertretern be- steht. Die Leitung des Schulwesens und dessen Oberaufsicht untersteht dem Landesschulrat, dem ausser dem Regierungschef als Vorsitzender noch vier vom Landtag gewählte Mitglieder angehören, von denen eines der Geistlichkeit, eines dem Lehrer- stand anzugehören hat. Es bestehen Schulzwang und Unentgeltlichkeit des Unterrichts. Das Postwesen im Fürstentum wurde auf Grund eines Vertrages durch mehr als 100 Jahre bis 1921 von Österreich besorgt; jetzt steht es, ebenfalls ver- traglich, in schweizerischer Verwaltung. Die gesetz- liche Landeswährung war bis 1919 die österrei- chische. Als die Entwertung der österreichischen Krone immer grössere Dimensionen annahm, bür- gerte sich nach und nach, aber in verhältnismässig kurzer Zeit, die Schweizer Frankenwährung im Lande ein, um im Jahre 1924 dann auch zum ge- setzlichen Zahlungsmittel bestimmt zu werden. Vergessen wir auch nicht zu erwähnen, dass das Fürstentum seit sechzig Jahren von jeder Militärlast völlig befreit ist und dass die jetzige Verfassung so- gar verfügt, dass bewaffnete Formationen nur inso- weit bestehen dürfen, als dies zur Ausübung des Po- lizeidienstes und zur Aufrechterhaltung der Ord- nung im Innern notwendig ist. Die Anlehnung Liechtensteins an die Schweiz durch Post, Telegraph und Telephon, durch die Geld- währung und den Anschluss an das schweizerische Zollgebiet hatte u. a. zur Folge, dass die Schweiz, bei der das Fürstentum einen eigenen Geschäftsträger (Herrn Dr. Emil Beck in Bern) unterhält, dessen di- plomatische Vertretung bei allen andern auswärti- gen Staaten übernahm. Selbständiges Mitglied des Völkerbundes zu werden, hat Liechtenstein sich nicht entscheiden können; die Kosten wären für das kleine Land viel zu hoch; jedoch ist seine Souveräni- tät vom Völkerbund anerkannt. 
gürft 3oI)onn II. 309
	        

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