Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (2009) (108)

einzigen Rappen an ihn abzuliefern hatten. In Wirk- lichkeit verhält es sich auch heute noch sogar so, dass immer und immer wieder der Fürst dem Lande mit sehr erheblichen Beiträgen aushilft. Unter Jo- hann II. ist das Fürstentum auch dem allgemeinen Verkehr erschlossen worden. Es wurde begonnen, die Rheinebene zu entsumpfen, der Strom, der bis dahin durch grosse Einbrüche stets wieder das Land verheert, durch den Bau von Dämmen zur Ruhe gezwungen, Wildbäche und Rüfen wurden verbaut, und durch Verbesserung des Feuerwehr- wesens gelang eine wirksamere Bekämpfung der Feuersbrünste, die von altersher der Schrecken des Landes waren, wenn der Föhn, dieser unheimliche Geselle, das Rheintal hinabfegte. Strassen wurden gebaut, Rheinbrücken erstellt, eine Eisenbahn dem Betrieb übergeben, Telegraph und Telephon einge- führt. Als opferwilliger, grosser Kunstfreund wendet Johann II. seit Jahrzehnten auch den öffentlichen Kunstsammlungen sein Interesse zu, das sich durch Rat und wahrhaft fürstliche Tat bekundet. Mit vol- lem Verständnis für die Bedeutung der Kirchen scheut er vor keinen noch so hohen Kosten zurück, um neue Gotteshäuser zu errichten, künstlerisch wertvolle Kirchen zu restaurieren, sie in ihren ur- sprünglichen Bauformen freizulegen oder neu aus- zustatten. Ein wesentlicher Charakterzug des fürst- lichen Edelmannes, der den Namen «Landesvater» wohl verdient, ist auch sein hervorragend humani- tärer Sinn. Seinen Besitz verwendet er in ausge- dehntem Masse zu Werken der Wohltätigkeit. Sei- nem kleinen Fürstentum ist der Fürst ein gutgesinn- ter Betreuer; unter ihm hat es sich zu einem wohl verwalteten Lande entwickelt, das zwar auch jetzt noch nicht reich zu nennen ist, sich aber doch eines ordentlichen Wohlstandes erfreut. Tiefe Güte leuch- tet aus dem schönen, edelgreisen Antlitz des Lan- desfürsten hervor. Erstaunlich gross ist die Reihe der Wohlfahrtseinrichtungen, wie Waisen-, Armen- und Krankenhäuser, die er auf seinen privaten Gü- tern und auch im Fürstentum ins Leben gerufen oder denen er durch beständige Zuschüsse von wahrhaft fürstlicher Freigiebigkeit die ungestörte Fortsetzung ihrer segensreichen Wirksamkeit er- möglicht. Das Regierungsgebäude in Vaduz ist in der 
Hauptsache sein Werk, die vorzügliche Wiederher- stellung des Schlosses Hohen Liechtenstein sichert ihm einen ehrenvollen Platz in der Kunst- und Kul- turgeschichte, und dass ohne seine Beihilfe grossen Massstabes dem kleinen Ländchen Liechtenstein die Erfüllung mancher ihm zufallender unumgängli- cher Aufgaben nicht möglich gewesen wäre, ist er- wiesene Tatsache. Erst vor wenigen Jahren noch hat er das Fürstentum von einer Schuld im Betrag von einer halben Million Franken befreit, in die es durch Mehllieferungen aus der Schweiz während des Krie- ges geraten war. So liegt die Erhaltung der Souverä- nität und damit des privaten Güterbesitzes des Fürsten im wohlverstandenen Interesse des liech- tensteinischen Völkleins. Werfen wir noch einen Blick auf die Verfassung und Verwaltung Liechtensteins. Der Landtag besteht aus 15 Abgeordneten, die vom Volke auf dem Wege des allgemeinen, gleichen, geheimen und direkten Stimmrechtes auf die Dauer von vier Jahren ge- wählt werden. Der Landesfürst hat das Recht, den Landtag einzuberufen, zu schliessen, zu vertagen oder aufzulösen. Auf begründetes schriftliches Ver- langen von wenigstens 400 wahlberechtigten Lan- desbürgern oder auf Gemeindeversammlungsbe- schluss von mindestens drei Gemeinden kann der Landtag ebenfalls einberufen werden. Es können ferner 600 wahlberechtigte Landesbürger oder vier Gemeinden durch Gemeindeversammlungsbeschlüs- se eine Volksabstimmung über die Auflösung des Landtages verlangen. Für die Zeit zwischen einer Vertagung, Schliessung oder Auflösung des Landta- ges werden die Geschäfte durch den fünfgliedrigen Landesausschuss besorgt. Die gesamte Landesverwaltung mit Ausnahme der Schulangelegenheiten wird durch die dem Lan- desfürsten und dem Landtag verantwortliche Kolle- gialregierung gemäss Verfassung und Gesetz be- sorgt. Sie besteht aus dem Regierungschef und zwei Regierungsräten und hat ihren Sitz in Vaduz. Der Regierungschef und sein Stellvertreter werden vom Landesfürsten auf Vorschlag des Landtages aus der wahlfähigen Bevölkerung des Fürstentums ernannt, die Regierungsräte und ihre Stellvertreter dagegen vom Landtage auf vier Jahre gewählt und vom Lan- 308
	        

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