Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (2009) (108)

Vergleich der beiden Urbare des im Urbar als jetziger Kaiser genannten Matthias gewählt.85 Im neu aufgefundenen vaduzischen Original lässt sich die Verleihung des Bads Vogelsang in Triesen als Nachtrag erkennen.86 Damit rückt das von Bü- chel vorgeschlagene Abfassungsjahr 1613 wieder in das Zentrum der Überlegungen. Die Amtstätigkeit von Thomas Walser 1610 als Ammann von Vaduz wie auch die Nennung seiner Erben in einem Nach- trag sowie die Tatsache, dass Ital Paulin in der Zeit von 1610 bis 1620 Ammann von Vaduz war, Hessen sogar eine frühere Herstellung des Urbars in Be- tracht ziehen.87 Insbesondere wenn bedenkt wird, dass sich die Verkaufsverhandlungen über die Graf- schaft Vaduz über eine längere Zeitspanne hinweg- zogen.88 Es wäre demnach gut möglich, dass die Er- hebung der Angaben zu den Lehensgütern, Rechten und Pflichten noch in die Regierungszeit der Grafen von Sulz fiel (1510) und das Urbar erst später, nach dem Verkauf an Kaspar von Hohenems (1613), mit dem entsprechenden Vorspann in der Form, wie es heute noch erhalten ist, zusammengestellt wurde. Dies würde auch die Aussage von Basil Hopp anläss- lich der Urbarabschrift Avon 1682 erklären, dass es sich bei seiner Vorlage um ein «Sulzische[s] Urba- rio» handle. Die Abfassung des sulzisch-hohenemsischen Ur- bars muss also zwischen dem 13. Juni 1612 respek- tive zwischen 1613 und dem 17. Juni 1617, der Ver- leihung des Bads Vogelsang, erfolgt sein. Zudem existierte möglicherweise ein heute noch verschol- lenes sulzisches Urbar. 
Das sulzisch-hohenemsische Urbar baut, wenn auch nicht formal, so doch inhaltlich auf dem bran- disischen Urbar auf. Daraus ergeben sich über wei- te Strecken Gemeinsamkeiten. Das sulzisch-hohen- emsische Urbar wurde offensichtlich unter der Vo- raussetzung erstellt, dass das brandisische Urbar als Ergänzung weiterhin zur Verfügung stand und für spezielle Fragen beigezogen werden konnte.89 Indem das sulzisch-hohenemsische Urbar sich teil- weise explizit auf ein älteres Urbar bezieht90 und dieses bei der Erstellung als Grundlage gedient hat, wird offensichtlich, dass es dem jeweiligen Landes- herrn bei der Erneuerung des Urbars wichtig war, sich auf ein älteres zu beziehen, um auf diese Weise die neu erworbenen Herrschaftsansprüche durch- setzen zu können und allfällige Rechtsunsicherhei- ten zu klären.91 Die meisten Informationen des brandisischen Ur- bars fliessen in irgendeiner Form in das sulzisch- hohenemsische Urbar ein, werden aber den forma- len Strukturen desselben angepasst. Nur in zwei Fällen fehlen im sulzisch-hohenemsischen Urbar Rubriken, die im brandisischen Urbar vorhanden waren. Vom Zöllnereid wird im sulzisch-hohenem- sischen Urbar nur eine kurze Textpassage über eine Detailverordnung übernommen, während für den Rest auf das alte Urbar verwiesen wird.92 Die Win- zerstatuten fehlen im sulzisch-hohenemsischen Ur- bar vollständig.93 Umgekehrt sind im sulzisch-hohenemsischen Ur- bar diverse Rubriken vorhanden, welche im heute vorliegenden brandisischen Urbar fehlen. Diese be- treffen vor allem die Herrschaftsgeschichte, Rechte und Freiheiten der Landesherren, diverse Einnah- men, Zehnt und Kollaturen. Es fällt auf, dass die im brandisischen Urbar fehlenden Rubriken vor allem Segmente umfassen, die im sulzisch-hohenemsi- schen Urbar nacheinander abgehandelt werden.94 Im Bereich der Lehensgüter sind die beiden Urbare fast identisch. In drei Fällen lässt sich nachweisen, dass entsprechende Rubriken im vollständigen brandisischen Urbar vorhanden gewesen sein müs- sen: Im bereits erwähnten dritten Fragment, das als Vorlage für das brandisische Urbar diente, finden sich Teilpassagen, die im sulzisch-hohenemsischen 146
	        

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