Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (2009) (108)

Randnotizen, die von derselben Hand wie der Haupttext geschrieben wurden, sind selten. Ledig- lich zwei Mal wurden Notizen zur Bezahlung des Ehrschatzes vorgenommen, sie betreffen die Jahre 1640 und 1670.45 Auch von anderer Hand wurden nur wenige Randnotizen vorgenommen. Eine dieser Notizen ist datiert vom 21. Mai 1811 und ist von Landvogt Schuppler unterzeichnet.46 Weitere Rand- notizen von jüngerer Hand, vermutlich von anfangs des 19. Jahrhunderts, finden sich bei den Erblehen. DAS «VADUZISCHE ORIGINAL» Nach der Edition der Urbare in den 1960er-Jahren wurde, wie erwähnt, ein weiteres Urbar der Graf- schaft Vaduz zusammen mit einem Schellenberger Urbar entdeckt.47 Das Urbar umfasst 132 Seiten, von denen eine Seite nicht beschrieben ist. Das Ur- bar ist ebenfalls zweispaltig konzipiert. Nachträge und Randbemerkungen finden sich sowohl in der rechten Spalte beim Grundtext als auch in der lin- ken, für Randnotizen vorgesehenen Spalte. Das Zoll- buch von 1552 ist im Grundtext integriert.48 Bei den meisten Blätter fehlen auf der Recte-Seite am rech- ten Seitenrand einzelne Buchstaben oder Wörter aufgrund der defekten Blätter.49 Bei anderen Seiten, in denen die Seitenhöhe voll ausgenutzt wurde, gin- gen beim Zuschneiden der Bögen einzelne Textstel- len verloren. Dies geschah beispielsweise beim Le- hensgut von Maria Marxer.50 In Abschrift B wurde das Fehlen des Anstössernamens in einer Randnotiz damit erklärt, dass der Name im «original weckhge- schnithen» sei.51 Zudem verwies der Notar in der Beglaubigungsformel, dass der Abschrift das vadu- zische Original als Vorlage diente.52 Demzufolge handelt es sich beim neu aufgefundenen Urbar mit grosser Wahrscheinlichkeit um das vaduzische Ori- ginal. Eine umfassende Analyse dieser Urbarfas- sung steht indessen noch aus.53 Zum überlieferten Schriftgut des sulzisch-hohen- emsischen Urbars ist zusammenfassend festzuhal- ten, dass allen Abschriften wie auch dem mutmass- lichen vaduzischen Original dieselbe konzeptionelle Gliederung zugrunde liegt.54 Abschrift A enthält im 
Gegensatz zu den Abschriften B und C keine Rand- notizen. Auch fehlen in dieser Abschrift vereinzelte Einträge und Anstössernamen sowie das Zollbuch, das in den Abschriften B und C enthalten ist. Abschrift B und C enthalten zwar einen über wei- te Strecken identischen Grundtext, doch finden sich in Abschrift C Randnotizen der Abschrift B, welche von gleicher Hand wie der Grundtext ausgeführt wurden, teilweise direkt im Grundtext integriert mit dem Vermerk «N.B.».55 Ebenfalls in den Grundtext von Abschrift C integriert sind Textstellen, welche in Abschrift B durch Überspringen von Zeilen oder Wörter ausgelassen wurden.56 Nicht übernommen wurden in Abschrift C zudem die Anstössernamen, welche in Abschrift B mit den Buchstaben A bis J ge- kennzeichnet und als Randnotiz ergänzt wurden. Aufgrund der obigen Beobachtungen ist festzuhalten: - Abschrift A kann nicht die Vorlage von Ab- schrift B sein. - Abschrift A hat eine andere Vorlage als die Abschriften B und C. - Abschrift B und C hatten das vaduzische Original als Vorlage. - Das neu aufgefundene Urbar lässt sich mit grosser Wahrscheinlichkeit als vaduzisches Original identifizieren. Die Bezeichnung «vaduzisches Original» weist da- raufhin, dass es vom sulzisch-hohenemsischen Ur- bar noch ein weiteres Original geben muss. Dieses Original befand sich offenbar an einem anderen Ort. 140
	        

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