Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (2008) (107)

BESTÜNDE DIESE SCHULE NICHT, MÜSSTE SIE GESCHAFFEN WERDEN / MARTINA SOCHIN Schlussbemerkungen Die Zeit ab den 1970er Jahren brachten am Institut St. Elisabeth Veränderungen, so gross, wie sie seit der Gründung der Schule nie gewesen waren. Im Zuge der Revision des liechtensteinischen Schulge- setzes von 1971252 begannen sich auch die ASC- Schwestern über ihre Situation und zukünftige Lage am Institut St. Elisabeth Gedanken zu machen. Vor allem in finanzieller Hinsicht wünschten die Schwes- tern eine neue Regelung. Die zunehmende Überalte- rung der Schwestern führte zu einem Schwund an ordenseigenen Lehrkräften. Die Schwestern sahen sich gezwungen, in Zukunft vermehrt weltliche Lehrkräfte einzustellen. Der Prozess bis zur vertrag- lichen Vereinbarung vom Juli 1974 mit dem Staat Liechtenstein, die fortan die Leistungen und Ver- pflichtungen des Landes und der Kongregation in Bezug auf die «Mädchenrealschule St. Elisabeth» regeln sollte, dauerte gut drei Jahre, bis sich sowohl die Kongregationsleitung als auch die Regierung und das Schulamt mit allen Punkten einverstanden erklärten. Von Seiten des Schulamtes wurde dem Ansuchen der Schwestern entgegenkommend begegnet. Wie in einer Stellungnahme zur Vereinbarung zwischen dem Staat Liechtenstein und dem Institut St. Elisa- beth vom damaligen Schulamtsleiter Josef Wolf ver- merkt wurde, hatte das Land Liechtenstein ein Inte- resse daran, die Kongregation auf mittlere oder län- gere Frist hinaus zu verpflichten, eine private Real- schule mit Parallelklassen zu führen. Dieses Interesse war aus dem Grunde gegeben, weil das Land Liechtenstein die für eine weitere Realschule notwendigen räumlichen und personellen Voraus- setzungen sonst selbst hätte schaffen müssen.253 Die staatlichen Behörden verfolgten mit der Vertragsab- schliessung die Intention, die Dienste der Kongrega- tion bis mindestens Ende der 1970er Jahre zu er- halten, da sie sich angesichts des damaligen Lehrer- mangels nicht in der Lage sahen, selbst einen quali- fizierten Lehrkörper zu stellen.254 Die Vereinbarung verlieh der von den Schwes- tern geleiteten Schule St. Elisabeth den Status einer Realschule mit Öffentlichkeitsrecht, deren Schulträ- ger aber weiterhin die Kongregation blieb.255 So- wohl in Bezug auf die Rechte als auch auf die Pflich-ten 
wurde die Mädchenrealschule St. Elisabeth den anderen staatlichen Realschulen gleichgestellt. Der Lehrplan und auch die verwendeten Lehrmittel des Instituts St. Elisabeth wurden vollkommen auf das Frühjahr 1973 hin auf die staatlichen Realschulen ausgerichtet.256 Sämtliche in Liechtenstein wohn- haften Mädchen, die die Zulassung zur Realschule erfüllten, konnten zwischen der sich in ihrem Schul- bezirk befindenden Realschule und der Mädchenre- alschule St. Elisabeth auswählen. Mit Ausnahme der Bestimmungen über die Koedukation galt am Insti- tut St. Elisabeth das im öffentlichen liechtensteini- schen Schulwesen massgebende Schulrecht.257 Den- 247) LLA, V 102/0323, Schulkommissariat an Generaloberin Ester Graziosi, 3. April 1956. 248) Ebenda, Generaloberin Ester Graziosi an Schulkommissariat. 7. April 1956. 249) Ebenda, Schulkommissariat an Generaloberin Ester Graziosi, 10. April 1956. 250) Ebenda, Generaloberin Ester Graziosi an Schulkommissariat, 11. April 1956. 251) Laut Mitteilung von Sr. Alma Pia vom 24. Januar 2007 wurden die Pläne zum Schwimmbadbau aus Kostengründen fallengelassen, da eine Nutzung des Schwimmbades während der Sommerzeit immer in die Schulferien gefallen wäre und eine Beheizung desselben zu teuer geworden wäre. 252) Dieses heute noch gültige Schulgesetz wurde am 15. Dezember 1971 vom Landtag verabschiedet. Es stellte den Abschluss eines lan- gen Reformprozesses im Schulwesen Liechtensteins dar und ersetzte das bis dahin geltende Schulgesetz von 1929. Zu den Änderungen und Neuerungen der Schulreform siehe: Martin, Das Bildungswesen des Fürstentums Liechtenstein, S. 41-45; S. 48-55. 253) LLA, V 102/1592, Amtsvermerk des Schulamtes, 6. Mai 1974. 254) LLA, RF 267/833, Aktenvermerk. 7. Juni 1974. 255) Vgl. Schulgesetz von 1971 in LBG11972 Nr. 7. Nach Art. 62 und 67 kann einer Privatschule, die öffentlich zugänglich ist, eine im öffentli- chen Interesse liegende Bildungsaufgabe erfüllt und deren Organisati- on. Lehrplan und Ausstattung der Schule sowie die Lehrbefähigung des Leiters und der Lehrer mit einem von der Regierung erlassenen Organisationsstatut übereinstimmen, das Öffentlichkeitsrecht verlie- hen werden. 256) LLA, V 102/1055/1, Schulamt an Eltern der Primarschüler, 24. Januar 1978. Das Institut St. Elisabeth hatte schon im Frühjahr 1973 den Lehrplan an die staatlichen Realschulen angepasst. Nun wurde dies in der Vereinbarung noch offiziell festgehalten. 257) LLA, V 102/1589, Vereinbarung zwischen der Regierung und ASC vom 21. April 1982, Art. 7. 61
	        

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