Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (2008) (107)

himmelung ausartende Bewunderung ihrer Schü- lerinnen, die sich beispielsweise in einer über- aus grossen Hilfsbereitschaft bemerkbar machte, manchmal zuviel und sie waren froh, als ihnen mit den ersten weltlichen männlichen Lehrkräften An- fang der 1970er Jahre diese «Last» abgenommen wurde.63 Braven, angepassten Schülerinnen gab man am Institut den Vorzug.64 Anstand und Moral galten als oberste Gebote. Jegliche Zuwendung zur männli- chen Jugend wurde in den Anfängen zu ersticken versucht. Viele der Mädchen waren in ihrer Insti- tutszeit - vor allem die früheren Jahrgänge - noch nicht sexuell aufgeklärt und verstanden nicht, wel- che Andeutungen die Schwestern ihnen gegenüber machten und was sie ihnen verbieten wollten. Wie eine Schülerin, die das Institut in den frühen 1950er Jahren besuchte, erzählte, habe sie eine der Schwestern davor gewarnt, dass sie, die Schülerin- nen, wenn sie neben einem Jungen auf einem Bank sitzen würden und dieser glänzende Augen bekom- me, schnell wegspringen müssten. Die Mädchen hatten keine Ahnung, von was ihre Lehrerin sprach und fragten sich, warum sie nun auf einmal Angst vor ihren Brüdern oder Cousins haben mussten.65 Rund zwanzig Jahre später galten an der Kloster- schule noch dieselben Moralvorstellungen in Bezug auf die männliche Jugend. Das öffentliche Schwimm- bad in Vaduz brachten die älteren Schwestern den Schülerinnen als «sündigen Fleischmarkt» näher.66 Ein von einer Schülerin Ende der 1960er Jahre an- gefertigtes Gedicht, das ihrem Schwärm gewidmet war, wurde von den Schwestern gefunden. Den Fund befand man als so gravierend, dass die Eltern des Mädchens informiert wurden.67 Die Schülerin- nen hatten Angst vor den Konsequenzen, die sie ge- troffen hätten, hätte man sie mit einem Jungen im Dorf erwischt. Die Internen unterlagen einer viel strengeren Aufsicht ihrer Leiterin. Die Post der Mäd- chen wurde kontrolliert. Um das zu umgehen, stellte eine Externe einer Internatsmitschülerin ihre Ad- resse zur Verfügung. Diese konnte so auf ein Chiffre- Inserat eines Jungen antworten. «Wenn die Schwes- tern im Kloster das erfahren hätten, dann wäre mei- ne Mitschülerin hinausgeflogen. Da waren sie knall-hart 
und streng, wenn irgend so etwas war.»68 Auf anständiges und sittliches Verhalten legte die Kon- gregation auch im ausserschulischen Bereich gros- sen Wert und regelte mit einem Paragraphen die Freizeit ihrer Schülerinnen in dieser Hinsicht, wie man auch den Umgang «mit Personen von schlech- tem Ruf oder verderblichem Einfluss»69 und den Aufenthalt der Schülerinnen ausserhalb der eige- nen Wohnungen und Häuser nachts in den Satzun- gen verbieten wollte. «Die Schülerin hat stets und überall den Anforde- rungen der Religiosität [sie!], des Anstandes und der guten Sitte zu genügen und alles zu vermeiden, was den Erziehungszielen der Schule und dem Ansehen der Anstalt entgegensteht. Dies gilt auch für die Zeit der Ferien.»70 - Trotz aller Strenge bemühten sich die ASC-Schwestern um das Wohl ihrer Internats- schülerinnen. Dies zeigt beispielsweise ein Fragebo- gen, der von der Kongregation Anfang der 1960er Jahre an die Eltern der Internen verschickt wurde. Flauptaugenmerk wird im Fragebogen auf die reli- giöse Erziehung der Schülerinnen gelegt, so wird zum Beispiel danach gefragt, wie viel religiöse Betä- tigung sich die Eltern für ihre Tochter am Internat wünschen. Die folgenden Antwortmöglichkeiten konnten die Eltern angeben: «a) nur Sonntagsmesse, b) auch tägliches Morgen- und Abendgebet, c) Tischgebet, d) zwei Wochentags- messen, e) tägliche hl. Messe, fj tägliche kurze Se- gensandacht, g) täglichen Rosenkranz, h) soviel und wann sie selber wünscht (religiöse Freiheit ohne Be- einflussung, j) ein aus dem Glauben geformtes Le- ben, aus dem das Beten erwächst wie die Frucht aus der Blüte?»71 Ähnlich den Vorschriften der von der Regierung erlassenen Schulordnung betraf die Vereinsmit- gliedschaft einer Schülerin der Genehmigung durch die Direktorin der Höheren Töchterschule. Dies galt auch für den Besuch von Theateraufführungen, Konzerten und öffentlichen Vorträgen oder Tanz- kursen. Den Mädchen wurde auch der Besuch öf- fentlicher Versammlungen und Veranstaltungen nur unter besonderen Voraussetzungen gestattet, während man eine politische Betätigung während der Schulzeit kategorisch ausschloss.72 20
	        

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