Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (2007) (106)

FRAUENERWERBSARBEIT IM LIECHTENSTEIN DER NACHKRIEGSZEIT / JULIA FRICK solvierung eines zweijährigen Provisoriums in die Pensionskasse aufgenommen werden. Ferner war man sich im Landesschulrat wie in der Regierung darüber einig, dass Lehrerinnen, die heirateten, nicht weiter im Staatsdienst verbleiben durften, was im neu zu erschaffenden Reglement noch klar um- schrieben werden müsse. Das Zölibat für Frauen im öffentlichen Dienst war bis zu diesem Zeitpunkt also nicht eine festgeschriebene Tatsache; man kann zwar davon ausgehen, dass bereits vorher zum Teil da- nach gehandelt wurde, aber eine offizielle Regelung gab es nicht. Vorgesehen war ein Maximaljahresgehalt von 7800 Franken. Auf diesen Gehaltsvorschlag reagier- te der Abgeordnete Johann Beck,131 Präsident des Liechtensteiner Arbeitsnehmerverbandes prompt. Er war der Meinung, dass dies aus Sicht der Arbei- terschaft für eine weibliche Angestellte ziemlich hoch sei. Ein Berufsarbeiter bringe es zu einem Jah- resverdienst von ungefähr 6000 Franken, das Jah- resgehalt eines Nichtberufsarbeiters schwanke zwi- schen 4000 und 5000 Franken. Wenn nun eine weibliche Angestellte, «und zwar eine ledige Per- son»132 wie im Verordnungsentwurf vorgesehen, so viel mehr verdiene als ein Familienvater, der noch ein paar Kinder zu ernähren habe, sei dies nicht in Ordnung. Regierungschef Frick beschwichtigte ihn darauf, dass dieses Höchstgehalt erst im 14. Dienst- jahr erreicht sei. Eine Handarbeitslehrerin erhalte, vorausgesetzt, dass sie mit 30 Wochenstunden be- schäftigt würde, ein Anfangsgehalt von 5500 Fran- ken pro Jahr. Er gehe aber davon aus, dass die meis- ten Handarbeitslehrerinnen durch Verehelichung wieder aus dem Dienst ausscheiden würden. Man könne ihr Gehalt etwa mit jenem einer guten Büro- angestellten vergleichen. Festzustellen ist hier, dass nicht nur das damals noch stark geprägte Rollenverständnis und die Kon- junkturschwankungen eine Chancengleichheit zwi- schen weiblichen und männlichen Arbeitskräften verhinderten, sondern auch, dass der Arbeitsneh- merverband stark daran interessiert war und sich vehement dafür einsetzte, dass männliche Arbeiter mehr verdienten als Frauen. Es scheint, dass man auch im Arbeitsnehmerverband davon ausging, 
dass nur ledige Frauen einer Erwerbsarbeit nach gingen oder nachgehen mussten und dass man als Mann früher oder später eine Familie zu ernähren hatte. Andere Lebensentwürfe schienen nicht be- rücksichtigt geworden zu sein. Durch das Zwangs-Zölibat für Lehrerinnen, die also im Falle einer Verehelichung automatisch aus dem Staatsdienst ausschieden, wurde den Handar- beitslehrerinnen den Staatsangestellten-Status und die damit verbundenen Privilegien entzogen. Sie ka- men nicht in den Genuss des Beamtenstatus, waren also kündbar, erhielten keine Rente, weil diese je- denfalls erst nach 15 Dienstjahren vorgesehen war (ausser bei Invalidität). Handarbeitslehrerinnen er- hielten so, wenn sie nach ein paar Jahren wegen Heirat aus dem Dienst ausschieden, nur gerade ih- ren selbst eingezahlten Pensionskassenteil ausbe- zahlt. Aus diesem Grund wurde dann auch die Über- legung angestellt, Frauen als Vertragsangestellte in die Sparversicherung einzugliedern.133 Interessant 124) Entscheidungen Liechtensteinischer Gerichte (ELG) von 1955-1961. Gutachten vom 27. März 1957. S. 117. 125) Ebenda. 126) Vgl. Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR) vom 20. Juni 1926, LGBI. Nr. 24, Jg. 1926. 127) ELG von 1955-1961, S. 117. 128) David Strub. Vaduz (1897-1985) von Beruf Sekretär der Regie- rungskanzlei, Bankangestellter, selbständiger Kaufmann und Treu- händer. Funktionen als Bürgermeister von Vaduz (1942-1966) und Verwaltungsratpräsident der Landesbank (1959-1966). Landtagsab- geordneter der FBP (1945-1957), Landtagspräsident (1945-1954. 1955-1956, und 1957-1958) und Landtagsvizepräsident (1954- 1955 und 1956-1957). 129) Landtagsprotokoll vom 19. April 1955, S. 5. 130) Alexander Frick, Schaan (1910-1991) von Beruf Lehrer und Steuerbcamter, Funktionen als Regierungschef (1945-1962). Präsi- dent des Vcrwaltungsrates der Liechtensteinischen Kraftwerke (1962-1969). Landtagsabgeordneter der FBP (1966-1974). Land- tagspräsident (1966-1970), Landtagsvizepräsident (1970-1974). 131) Johann Beck. Triesenberg (1913-1997) von Beruf Bauarbeiter und Präsident des Liechtensteinischen Arbeitnehmerverbandes (LANV) (1956-1979). Funktionen als Vorwaltungsrat der AHV/1V/- FAK (1964-1974), Vizepräsident (1970-1974), Landtagsabgeordne- ter VU (1953-1978). 132) Landtagsprotokoll vom 17. November 1955, S. 17. 133) Ebenda, S. 16-18. 55
	        

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