Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (2007) (106)

St. Gallen wurde an der Landtagssitzung vom 29. März 1951 ohne Widerstände angenommen. Der Landtag bewilligte altersabhängige Jahresgehälter zwischen 5819 und 5146 Franken. Da zu jener Zeit der Status einer Staatsangestellten für weibliche Ar- beitskräfte nicht üblich war, ist davon auszugehen, dass folgende zwei Gründe zu dieser Ausnahme führten: Der Antrag stammte von der Telefondirek- tion St. Gallen117 und der unentbehrlich gewordene Telefondienst wurde als typische Frauenarbeit an- gesehen. DIE ERSTEN BÜROHILFSKRÄFTE IM STAATSDIENST Am 30. März 1954 bat der Verwaltungsrat der Al- ters- und Hinterbliebenenversicherung (AHV) für das Fürstentum Liechtenstein in einem Schreiben an die Regierung um Zustimmung zur Anstellung ei- ner weiblichen Hilfskraft bei der Verwaltung der AHV für vorläufig einem halben Jahr. Der Präsident des Verwaltungsrats schlug eine verheiratete Frau vor, «damit jederzeit die Möglichkeit gegeben ist, die Hilfskraft zu entlassen, sobald sich die Verhältnisse einigermassen geändert haben»,118 während dies bei einer männlichen Flilfskraft schwieriger wäre. Eine arbeitsgesetzliche Bestimmung, gemäss wel- cher verheiratete Frauen einfacher kündbar waren als ledige Frauen oder Männer, gab es nicht. Diese «Entlassungspraxis», die jeder rechtlichen Grundla- ge entbehrte, scheint jedoch allgemeine Gepflogen- heit gewesen zu sein."9 Die erste weibliche kauf- männische Angestellte des Staates wurde also auf Grund der vorübergehenden Überbelastung der be- stehenden Arbeitskräfte in der AHV eingestellt. Der AFIV-Verwaltungsrat und die Regierung gingen da- von aus, dass sich der grosse Arbeitsaufwand wie- der verringern würde und die weibliche Arbeits- kraft bald wieder entlassen werden könnte. Ausser- dem war es für den Staat billiger, eine Frau, deren Lohn 450 Franken pro Monat betrug, für solche Hilfsarbeiten zu beschäftigen.120 
VOM LEHRERINNENZÖLIBAT UND VOM DOPPELVERDIENERTUM «Durch die Verheiratung der Lehrerin wird in der Regel das Dienstverhältnis aufgelöst.»m Anders verlief die Entwicklung beim weiblichen Lehrpersonal. Als Mitte der 1950er Jahre erstmals die Einstellung von weltlichen Handarbeitslehrerin- nen im Landtag zur Debatte stand, wurde die bishe- rige Haltung wie folgt zitiert: «Seinerzeit wurde im Landtag und in der Finanzkommission grundsätz- lich die Auffassung vertreten, dass alle Möglichkei- ten des Doppelverdienertums ausgeschaltet werden sollen».122 Interessant ist in diesem Zusammenhang die Be- deutung des Begriffes Doppelverdienertum. Ur- sprünglich bestimmte Art. 6 (das Doppelverdiener- tum) des Gesetzes betreffend das Dienstverhältnis und die Besoldung der Staatsbeamten, Staatsange- stellten und Lehrpersonen von 1938,123 dass Beam- te und Angestellte, die dem Staatsdienst ihre volle Tätigkeit zu widmen haben, nicht ohne Bewilligung der Regierung eine andere besoldete Stelle beklei- den, einen Nebenberuf oder eine zeitraubende Ne- benbeschäftigung betreiben dürfen. Laut Gesetz wird also nicht klar, warum dieser Artikel auf ver- 117) Liechtenstein schloss mit der Schweiz 1921 ein Postüberein- kommen, welches 1922 in Kraft trat, ab. Der liechtensteinische Staat musste sich aus diesem Grund an die schweizerischen Verhältnisse halten! 118) LLA, Schachtel RF 271/074 (1), Einstellung einer Hilfskraft AHV, 30. März 1954. 119) Im Briefwechsel zwischen Regierung und AHV (Vgl. LLA RF 271/074 (1) 30. März 1954 bis 10. Mai 1954} widerspricht die Regie- rung kein einziges Mal dieser Handhabung, im Gegenteil, sie befür- wortet sie. 120) LLA, Schachtel RF 271/074 (1), Einstellung einer Hilfskraft AHV, 28. April 1954. 121) Landtagsprotokoll vom 17. November 1955, S. 20. 122) Ebenda. Ein «Doppelverdienertum» wurde lange auch ganz unabhängig vom Geschlecht versucht zu vermeiden, so konnten nicht zwei Personen aus der gleichen Familie im Staatsdienst arbeiten. 1 23) Vgl. LGB1. Nr. 6, Jg. 1938. 52
	        

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