Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (2007) (106)

FRAUENERWERBSARBEIT IM LIECHTENSTEIN DER NACHKRIEGSZEIT / JULIA FRICK deutete, da die kaufmännischen Berufe mit einer Ausbildung verbunden waren. Aber auch noch in den 1960er und 1970er Jahren waren deutlich mehr ledige als verheiratete Frauen auf dem Ar- beitsmarkt vertreten. Trotz besserer Ausbildungs- möglichkeiten gaben die meisten Frauen der gesell- schaftlichen Erwartung folgend, ihre Berufstätigkeit nach der Verehelichung auf und übernahmen die Rolle der Mutter, Ehegattin und Hausfrau. Die erwerbstätige Frau wurde hauptsächlich in der Rolle der Dienenden wahrgenommen. Frauen- erwerbsarbeit wurde immer mit der bürgerlichen Hausfrauenarbeit in Verbindung gebracht. Mit At- tributen wie «typisch weiblich» und der Ansicht, dass das Dienen zur natürlich angeborenen weibli- chen Charaktereigenschaften gehört, wurde den Frauentätigkeiten der Arbeitscharakter abgespro- chen. Dies galt für die «Mädchen- und Töchterberu- fe» der 1940er und 1950er Jahre, aber später auch für die weiblichen Büroberufe. DIE «WAHRE» ROLLE DER FRAU IST NICHT IN DER BERUFSTÄTIGKEIT ZU FINDEN Die Analyse der statistischen Quellen und der Artikel im «In Christo» und in anderen Zeitungen ergibt, dass weibliche Arbeit ganz anders eingeschätzt und bewertet wurde als Männerarbeit. Frauenarbeit wurde nicht als Berufsarbeit qualifiziert. Frauen hatten durch die an sie gestellte Rollenerwartung spezifische Eigenschaften und Denkmuster entwi- ckelt, wie die Bereitschaft, sich einzufügen, sich un- terzuordnen und auf andere einzugehen. Eigen- schaften also, die auch für die Arbeit und Rolle als Hausfrau und Mutter unentbehrlich sind. Dadurch wurde sie für die Familienarbeit und weniger für die Erwerbskonkurrenz konditioniert. Aus diesem Grunde gab es für Frauen auch spezifische Kriterien bei der Berufswahl und Berufsausübung, diese be- grenzten sich meist auf die frauenspezifischen Ge- biete. Sie arbeiteten mit dem verinnerlichten Vorbe- halt, dass ihre wahre Rolle und Aufgabe nicht im Be- ruf bestehe, sondern dieser nur als Übergangssitua- tion zu betrachten sei. Dies führte dazu, dass Frau-enarbeit 
allgemein als weniger wertvoll als Männer- arbeit eingeschätzt wurde. Die anerzogenen Fähig- keiten wie «persönliches Engagement», «dienen», «adrett sein», «persönliche Beziehungen schaffen», «Fingerfertigkeit» und die den Frauen nachgesagte «Repetierfähigkeit» und «Monotonieresistenz» liess für Frauen ein typisch weibliches Berufsspektrum entstehen. Diese Frauenberufe hatten alle gemein- sam, dass sie wirtschaftlich und sozial zweitrangig eingestuft waren. Diese so genannten Frauenberufe im hauswirt- schaftlichen Bereich, im Textil-, Bekleidungs- und Ernährungsgewerbe des 20. Jahrhunderts, welche aber in Liechtenstein erst ab der Mitte des 20. Jahr- 57) Das Zweite Vatikanische Konzil fand vom 11. Oktober 1962 bis zum 8. Dezember 1965 statt und wurde zum Symbol der Erneuerung der katholischen Kirche. Das Ziel war ein umfassendes «Aggiorna- mcnto», d. h. eine allgemeine Neubestimmung der Lehre und des Le- bens der Kirche. Es folgten Stellungsnahmon zur Lage der Menschheit und der Welt, zu Ehe und Familie, zum kulturellen, sozialen und wirt- schaftlichen Leben, zur Politik und zu Krieg und Frieden. Die Dekrete des Konzils waren ab Mitte der 1960er Jahre das Hauptthema und im «In Christo». 5S) Interessant ist in diesem Zusammenhang, dass der Staatsge- richtshof in einem Gutachten 1960 noch in alter Manier die Rolle der verschiedenen Familienmitglieder beschreibt: «Die geltende Gesetz- gebung und insbesondere das geltende Eherecht betonen die Bedeu- tung der Familie. Sie bezeichnen den Mann als Haupt der Familie (§ 91 ABGB), er ist Vermögensverwalter und ihm obliegt die Pflicht zur Beschaffung des Unterhaltes von Frau und Kinder und primär gegen ihn richten sich diese Ansprüche. Dies entspricht auch der natürli- chen Ordnung und wie jede Institution einer entscheidenden Gewalt bedarf, so auch die Institution der Familie und es ist für die Schaf- fung einer Familienharmonie nicht förderlich, wenn beispielsweise bei jeder gegenteiligen Auffassung der Eltern ein aussenstehendes Einigungsamt anzurufen ist.» Entscheide Liechtensteinischer Ge- richte (ELG) von 1955 bis 1961. Gutachten vom 5. Mai 1960, S. 142. 59) Das «In Christo» reagierte auf das Zweite Vatikanische Konzil zu diesem Thema u. a. in einem Dekret: «52. Die Familie ist eine Art Schule reich entfalteter Humanität, Damit sie aber ihr Leben und ihre Sendung vollkommen verwirklichen kann, sind herzliche See- lengemeinschaft, gemeinsame Beratung der Gatten und sorgfältige Zusammenarbeit der Eltern bei der Erziehung der Kinder erforder- lich. ... Aber auch die häusliche Sorge der Mutter ist zu sichern, ohne dass eine berechtigte gesellschaftliche Hebung der Frau da- durch irgendwie beeinträchtigt wird.» aus: www.stjosef.at/konzil/su- cho, 30. November 2004. 60) Vgl. Ein Bestseller für die moderne Ehe, in: «In Christo». 11. Januar 1969. 61) Vgl. Was meinen sie dazu?, in: «In Christo». 25. Juli 1970. 33
	        

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