Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (2006) (105)

SOUVERÄNITÄT ALS STANDORTFAKTOR CHRISTOPH MARIA MERKI bank, die LGT/BiL und die VPB blieben bis 1992 die einzigen Banken auf dem Platz Liechtenstein. Die Regierung hielt die Zahl der Banken während Jahrzehnten niedrig, weil sie die Aufmerksamkeit der ausländischen Politik nicht auf die Steueroase Liechtenstein lenken wollte.82 Seit 1992 wurden weitere Banken zugelassen, so die Neue Bank, wel- che ehemalige Manager der BiL ins Leben riefen. Seit 1997 eröffneten auch einige ausländische Geld- institute einen liechtensteinischen Ableger. Das Ka- pital, das über das Gesellschaftswesen nach Liech- tenstein strömte, konnte unmöglich im Lande selbst angelegt werden. Dafür war das Fürstentum schlicht zu klein. Für die Liechtensteiner Banken hiess dies, dass sie mit ausländischen, namentlich mit schweizerischen, Instituten kooperieren und das meiste Geld letztlich doch wieder dort platzieren mussten. Zwischen 1992 und 2002 wuchs die Zahl der Liechtensteiner Banken von drei auf sechzehn. Auch die Zahl der Bankangestellten vervielfachte sich seit den 1960er Jahren. Im internationalen Vergleich blieb sie allerdings klein. Offensichtlich ist auch die Abhängigkeit des Bankenplatzes vom Gesellschaftswesen: das Wachstum der Kunden- vermögen korrelierte stark mit der Entwicklung der Sitzunternehmen. Der Beitritt zum Europäi- schen Wirtschaftsraum eröffnete dem Finanzplatz 1995 neue Möglichkeiten im Bereich der Versiche- rungs- und Fondswirtschaft. Es wird sich weisen, ob sich mit diesen Diversifizierungen die Abhän- gigkeit vom traditionellen Gesellschaftswesen redu- zieren lässt. Interessant ist vor allem der aussenpolitische Kon- text, in den der Finanzplatz eingewoben war (und ist). Fast immer war es aussenpolitischer Druck, der zu regulatorischen Veränderungen führte. Eine kur- ze Chronologie der wichtigsten Umgestaltungen des PGR soll dies zum Schluss dieses Aufsatzes zeigen: 1938 Eine erste Änderung erfuhr das Personen- und Ge- sellschaftsrecht 1938. Nach dem Einmarsch Deutschlands in Österreich zogen viele Sitzunter-nehmen 
aus Liechtenstein ab. Um sie zum Bleiben zu bewegen, wurde der Geheimnisschutz für Sitzun- ternehmen verstärkt, namentlich der Schutz für Stiftungen und Anstalten. «Zur Beruhigung des Gründers»81 durfte dieser die Gründungsakten fort- an selbst aufbewahren und musste sie nicht mehr beim Öffentlichkeitsregister hinterlegen. 73) Wie schwierig staatliche und private Interessen gerade auch auf der obersten Ebene der Politik zu trennen sind, mag folgendes Bei- spiel illustrieren. Hans-Adams Vater Franz-Josef II. setzte sich in den 1950er Jahren dafür ein. dass Liechtensteiner Treuhänder auch ausländische Juristen anstellen durften (Merki 2003 [wie Anm. 1], S. 110). Man kann sich des Findrucks nicht erwehren, dass es ihm dabei nicht nur um das Wohl des Finanzplatzes ging, sondern auch (vor allem?) um das der fürstlichen Bank in Liechtenstein. 74) Dazu: LLA. RF 159/105/4. 75) Vgl. Rcchenschafts-Bericht der Regierung 1930. S. 114. 76) Zu den Gründen für den Niedergang der Anstalt oder generell des kommerziell tätigen Unternehmens: Merki 2005 (wie Anm. 67), hier S. 180. 77) Vortrag von Klaus Tschütscher (damals stellvertretender Leiter der liechtensteinischen Steuerverwaltung, heute Regierungschef- Stellvertreter) am 25. November 2003 im Liechtenstein-Institut. Eine liechtensteinische Stiftung hat meistens keinen wohltätigen oder ge- meinnützigen Zweck. Sie dient vielmehr dazu. Familienvermögen zu verwalten und den finanziellen Unterhalt der Angehörigen sicherzu- stellen. Ausserdom ist sie dafür prädestiniert, Vermögen trotz eines Gencrationenwechsels vor einem Erbgang im juristischen Sinne zu bewahren (vgl. Bosch, Harald: Die liechtensteinische Stiftung. Bern/ Wien. 2005). 78) Dazu zwei Beispiele. 1. Der Hamburger Wirtschaftsanwalt Al- brecht Dieckhoff publizierte 1930 in der Deutschen Steuer-Zeitung mehrere Artikel über die «Holdinggesetzgebung in Europa». Dieck- hoff war Geschäftspartner des Vaduzer Anwalts Ludwig Marxer. 2. Im englischen Accountant erschienen 1931 zwei Aufsätze über «statue law» und «taxation» in Liechtenstein. Verfasst hatten sie R. E. S. Blank, ein in Bregenz ansässiger Counsellor, und der Vaduzer Treuhänder Guido Feger. der Gründer des Allgemeinen Treuunter- nehmens ATU. 79) Zum Versiegen des Investorenstroms zu Beginn der 1930er Jahre vgl. die Akten im Landesarchiv: LLA. RF 120/24, RF 122/45. RF 122/91. RF 123/34. RF 129/91. liF 131/229. 80) Tiroler Anzeiger vom 28. November 1931. 81) Leipziger Neueste Nachrichten vom 22. Dezember 1931. 82) Zum Banken-Protektionismus der 1960er, 1970er und 1980er Jahre sowie zu dessen Ende: Merki 2005 (wie Anm. 67), S. 183/184. 83) Motivenbericht betr. Art. 554 PGR (LLA, RF 179/358). Diese Bestimmung wurde 1963 wieder aufgehoben. 97
	        

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