Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (2006) (105)

SOUVERÄNITÄT ALS STANDORTFAKTOR CHRISTOPH MARIA MERKI ervertrag abzuschliessen, der für bis zu 30 Jahre einen festen Abgabesatz vorsah.48 Als Liechtenstein 1922/23 ein neues Steuersys- tem einführte, baute man die bereits vorhandene Privilegierung der Kapitalgesellschaften weiter aus. Der Basler Ökonom Julius Landmann, der das ent- sprechende Steuersystem entwarf, riet der Regie- rung zur «Schonung des Kapitals» und zur «Förde- rung der Kapitalbildung»49. Als Vorbild dienten ihm dabei die Steuergesetze verschiedener Schweizer Kantone, in denen die Domizilgesellschaften seit längerem privilegiert waren, in Glarus beispiels- weise seit 1903.50 Holding- und Sitzunternehmen wurden in Liechtenstein von der Ertragssteuer be- freit und mussten lediglich eine minimale Kapital- steuer entrichten. Die so genannte Gesellschafts- steuer betrug ein Promille des eingezahlten Kapi- tals sowie der offenen und stillen Reserven. Bei ei- nem Betrag von beispielsweise einer Million Fran- ken waren dies bloss tausend Franken. Die Gewin- ne, die bei den liechtensteinischen Sitzunterneh- men zusammenkamen, blieben auf diese Art und Weise nahezu steuerfrei. Flankiert wurden diese Steuerprivilegien durch ein besonders liberales Handelsrecht, durch das so genannte Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR) der Jahre 1926 und 1928.51 Der Hauptredakteur des PGR, der Politiker Wil- helm Beck, sass im Verwaltungsrat der BiL, wo er häufig mit den Rechtsfragen ausländischer Unter- nehmen konfrontiert war. Vor dem Krieg hatte er in Zürich studiert und als Angestellter des St. Galler Wirtschaftsanwalts Emil Grünenfelder die schwei- 41) Die «Unabhängige Historikerkommission Liechtenstein Zweiter Weltkrieg» hatte in dieser Beziehung einmalige Vollmachten, die dem gewöhnlichen Historiker fehlen. So konnten die von der Kom- mission beauftragten Historiker Hanspeter Lussy und Rodrigo Lopez die privaten Archive der Liechtensteiner Treuhänder einsehen. Die beiden Historiker nutzten ihr Archivprivileg auf kluge Art und Weise und schufen eine hervorragende Frühgeschichte des Finanzplatzes Liechtenstein: Lussy, Hanspeter/Löpez, Rodrigo: Liechtensteinische Finanzbeziehungen zur Zeit des Nationalsozialismus. Vaduz/Zürich, 2005 (zwei Teilbände). Dieses soeben herausgekommene Werk konnte für den vorliegenden Aufsatz nicht mehr im Detail berück- sichtigt werden. Wie der Verfasser dieses Artikels sehen auch Lussy und Lopez als Gründe für die Entwicklung Liechtensteins zu einem 
«begehrton Ziel der Kapital- und Steuerflucht»: «die Neutralität, der mit der Währungs- und Zollunion übernommene harte Schweizer Franken, die Nähe zum Finanzplatz Schweiz, eine relativ stabile politische Lage, die leichte Erreichbarkeit im Zentrum Europas, äusserste Diskretion, vor allem aber eine kapitalfreundliche Steuer- politik, bei der Vermögenserträge nicht besteuert wurden» (ebd., Teilband 1, S. 108). 42) Eine Ausnahme ist in dieser Beziehung die eben erwähnte Studie von Lussy und Lopez (wie Anm. 41). 43) Die Schweiz duldete die Übernahme des Frankens nur. Geregelt wurde diese erst mit dem Währungsvertrag von 1980. 44) Hinter der Gründung der BiL stand die Anglo-Österreichischo Bank in Wien. Auch die fürstliche Familie war in die Gründung der Bank involviert, und zwar über den liechtensteinischen Gesandten in Wien, Prinz Eduard von und zu Liechtenstein (vgl. LLA, RE 1920/ 505). Die von Liechtenstein litten besonders unter dem Zusammen- bruch der Habsburgermonarchic: Ihre Besitzungen waren nun auf verschiedene Nationalstaaten aufgeteilt, es drohten Währungsverlu- ste, Enteignungen und kommunistische Umstürze. Nachdem die Anglo-Österreichische Bank im Zuge der Weltwirtschaftskrise in Schwierigkeiten geraten war, erwarb das liechtensteinische Fürsten- haus 1930 die Aktienmehrheit der BiL. Seit 1996 hoisst diese LGT Bank in Liechtenstein (LGT: Liechtenstein Global Trust). 45) Schredt, Franz X.: Das Fürstentum Liechtenstein. Wirtschaftliche Experimente eines Kleinslstaates im beginnenden Zeitalter der Gross- raumwirtschaft. Diss. Innsbruck, 1941 (Manuskript), S. 96/97. 46) Auch die BiL selbst profitierte von der Pauschalierung. Sie wurde ihr von der Regierung im Herbst 1920 gewährt, noch bevor der Landtag diese Praxis am 30. Dezember 1920 auf eine gesetzliche Grundlage stellte. In der Regierungsvorlage hiess es, dass man mit der Pauschalierung den Kreditinstituten entgegenkomme, die «er- fahrungsgemäss bei sonst gleichen Umständen die Wahl des Ortes ihrer Niederlassung von einer ihnen noch konvenierenden Lösung der Besteuerungsfrage abhängig machen» (vgl. LLA, UTA 1920/S3). 47) Zur Pauschalierung: Feger, Wolfgang F.: Die Besteuerung der Kapitalgesellschaften im Fürstentum Liechtenstein. Vaduz, 1970, S. 112-118. Pauschalierungsverträgc wurden bis 1963 abgeschlos- sen. 1988 waren noch 3339 Pauschalierungsverträge in Kraft. Die letzten dieser Verträge liefen 1993 ab (vgl. LLA, RF 341/19). 48) Das «zeitliche Höchstausmass» der Steuerpauschalierungen betrug zunächst zehn Jahre, seit April 1921 dann die erwähnten 30 Jahre (vgl. Liechtensteinisches Landes-Gesetzblatt, Nr. 8 vom 28. April 1921). 49) Landmann, Julius: Motivenbericht zum Neuen Steuergesetz des Fürstentum (sie) Liechtenstein. Mels, 1922, S. 7. Julius Landmann (1877-1931) beriet die liechtensteinische Regierung bei diversen Gesetzesvorhaben. 50) Van Orsouvv, Michael: Das vermeintliche Paradies. Eine histori- sche Analyse der Anziehungskraft der Zuger Steuergesetze. Zürich, 1995, S. 41/42. 51) Genau genommen waren es zwei Gesetze: das PGR (Liechtenstei- nisches Landesgesetzblatt, Nr. 4 vom 20. Januar 1926) und das Er- gänzungsgesetz über das Treuunternehmen (Liechtensteinisches Landesgesetzblatt, Nr. 6 vom 10. April 1928). 91
	        

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