Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (2006) (105)

sie beispielsweise Mitglieder in der UNO oder den Bretton-Woods-Institutionen werden oder unter ei- genem Namen auf den internationalen Kapital- märkten Geld aufnehmen. Neben den materiellen Vorteilen verschafft die Anerkennung auch Prestige und Statusvorteile. Diese Ressourcen können dann wiederum in der Innenpolitik eingesetzt werden. Die westfälische Souveränität bedeutet, dass ein Staat die Autorität besitzt, seine internen Angele- genheiten autonom, das heisst ohne Einfluss von aussen zu gestalten. Sie wird verletzt, wenn exter- ne Akteure Autoritätsstrukturen in einem bestimm- ten Territorium beeinflussen oder bestimmen. Die innerstaatliche Souveränität gibt Antwort auf die Frage, aufweiche Art die öffentliche Gewalt in einem Staat organisiert ist und ob diese effektiv ausgeübt wird. Sie umschreibt die formale Organi- sation politischer Autorität innerhalb eines Staates und die Effektivität ihrer Ausübung. Interdependenzsouveränität schliesslich zielt auf die Fähigkeit der Behörden, den Fluss von Infor- mationen, Ideen, Kapital, Waren, Menschen und Schadstoffen über die Grenzen eines Gemeinwe- sens hinweg zu kontrollieren und zu regulieren. Obwohl sich die völkerrechtliche und die poli- tikwissenschaftliche Perspektive hinsichtlich der Souveränität unterscheiden, bestehen über weite Strecken inhaltliche Übereinstimmungen. Aus die- sem Grunde dürfen die Differenzen nicht überbe- tont werden. Im Folgenden kann auf die Begriffe de-iure-Souveränität, westfälische Souveränität und innerstaatliche Souveränität weitgehend ver- zichtet werden. Während die de-iure-Souveränität für die folgende Untersuchung nicht erheblich ist, weil sie sich auf die politische Praxis einzelner Staaten und nicht auf die konzeptionelle Ebene be- zieht, lassen sich die zentralen Aspekte der westfä- lischen und der innerstaatlichen Souveränität in den meisten Fällen durch das Begriffspaar innere und äussere Souveränität abdecken. 
DIE KLASSISCHE SOUVERÄNITÄTS- KONZEPTION Die Epoche des klassischen Völkerrechts25 begann 1648 mit dem Westfälischen Frieden und dauerte bis ins 20. Jahrhundert. Die Völkerrechtstheorie, die dieser Epoche zugrunde lag, war ein Produkt des europäischen Denkens, weshalb das Völker- recht bis weit ins 19. Jahrhundert hinein als «eu- ropäisches öffentliches Recht» (ius publicum euro- paeum) bezeichnet wurde, obschon aussereuropäi- sche Mächte wie die USA oder südamerikanische Staaten als gleichberechtigte Mitglieder der Völker- rechtsordnung gesehen wurden.26 Erst im 20. Jahr- hundert, als mit dem Ersten Weltkrieg die Epoche des klassischen Völkerrechts zu Ende ging, ent- stand ein globales Völkerrechtsverständnis. Der Westfälische Frieden ist das erste völker- rechtliche Dokument, in dem die Souveränität aus- drücklich bestätigt wird.27 Zunächst wurde diese als Eigenschaft der souveränen Fürsten gesehen, welche als unabhängige, gleichberechtigte Herr- scher keinen Höheren über sich anerkannten. Die- se Konstellation hatte zur Folge, dass dem Völker- recht die Funktion der Koordination des Verkehrs zwischen den souveränen Staaten zukam. Dabei spielte die Diplomatie eine bedeutende Rolle. Die formalen Regeln des diplomatischen Verkehrs wa- ren im Gesandtschaftsrecht geregelt und wurden 1961 im Wiener Abkommen über diplomatische Beziehungen kodifiziert.28 In diesem Zusammen- hang gilt es festzuhalten, dass allen Völkerrechts- subjekten, aber insbesondere den Staaten das Recht zusteht, diplomatische Vertreter an andere Völker- rechtssubjekte zu entsenden und deren diplomati- sche Vertreter zu empfangen.29 Das Prinzip der souveränen Gleichheit führt dazu, dass Völkerrecht nur durch Konsens zwi- schen Staaten erzeugt werden kann, sei es durch Verträge oder sei es durch Völkergewohnheits- recht. Daraus folgt einerseits, dass im klassischen Völkerrecht die Staaten als die zentralen Akteure anzusehen waren.30 Andererseits wird auch deut- lich, dass die wichtigste Voraussetzung für das Funktionieren einer solchen Ordnung die allseitige 56
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.