Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (2006) (105)

RECHTSREZEPTION UND SOUVERÄNITÄT - EIN WIDERSPRUCH? / ELISABETH BERGER liechtensteinischen Verhältnissen harmoniere und welches sich vorteilhafter in die bestehende Rechts- ordnung integrieren lassen würde. Darüber hinaus liess man sich in Liechtenstein die Option offen, die ausländischen Rechtsnormen in Einzelfällen zu ad- aptieren oder durch eigenständige Rechtsschöpfun- gen zu ergänzen.61 Damit hatte das Fürstentum Liechtenstein nach mehr als 150 Jahren seinen Weg gefunden, um die unverzichtbare Rechtsrezeption mit der speziell für einen Kleinstaat so wichtigen staatlichen Souverä- nität in Einklang zu bringen. Massgeblich ist näm- lich nicht die Frage, ob und in welchem Ausmass fremdes Recht rezipiert wird, sondern entscheidend ist, wie souverän in der Rezeptionsfrage agiert wird. Um diesem Anspruch gerecht zu werden, müssen bei der Rezeption fremden Rechts eine Reihe von Bedingungen erfüllt werden:62 1. Der auf die Rezeption angewiesene Staat muss prüfen, welche Rechtsordnungen bzw. welche kon- kreten Rechtsnormen als Rezeptionsgrundlage in Betracht kommen, und sich bewusst sein, dass es sich dabei um eine Entscheidung von erheblicher rechtspolitischer Tragweite handelt, da mit den Rechtsnormen auch die zugrunde liegenden Wert- vorstellungen und Werturteile übernommen wer- den. 2. Die Normen sind auf ihre Brauchbarkeit hin zu überprüfen und, falls notwendig, mittels Adaption den eigenen Bedürfnissen und Wertvorstellungen anzupassen und, falls erforderlich, durch eigene Rechtsschöpfungen zu ergänzen. Das ist zwar einer- seits unter dem Aspekt der Rechtssicherheit nicht unproblematisch, andererseits wird erst auf diese Weise das fremde Recht zur eigenen Sache gemacht und in die heimische Rechtsordnung integriert. 3. Bei der Grundsatzentscheidung für die Rezep- tion fremden Rechts müssen die damit verbundenen langfristigen Konsequenzen ins Kalkül gezogen werden, denn die weitere Entwicklung des Ur- sprungsrechts muss laufend beobachtet und ent- schieden werden, ob Revisionen mitgemacht wer- den sollen oder nicht. Daraus resultiert eine be- trächtliche inhaltliche und zeitliche Abhängigkeit von dem Staat, dessen Recht übernommen wurde.63 
4. Ein massgeblicher Aspekt bei der Rezeption ist die Frage des richtigen Zeitpunkts: Wenn Revisio- nen mit Verzögerung übernommen werden, bleibt der rezipierende Staat in der Rechtsentwicklung zurück. Zugleich kann aber auf diese Weise die Be- währungsprobe des zur Übernahme anstehenden Rechts abgewartet und von den Erfahrungen im Ur- sprungsstaat profitiert werden, was dem liechten- steinischen Gesetzgeber einen grösseren Entschei- dungsspielraum gewährt. 5. Die legislative Rechtsvergleichung, also die Heranziehung verschiedener ausländischer Rechte bei der Schaffung neuer Gesetze, erfordert bei der Rechtsfindung und Rechtsfortbildung eine ange- wandte Rechtsvergleichung, wobei die «zusammen- gesetzte» Rechtsordnung den liechtensteinischen Gerichten eine spezifisch harmonisierende Aufgabe zuweist.64 Das liechtensteinische Rechtsleben erfuhr durch den Beitritt zum Europäischen Wirtschaftsraum 1995 eine nicht unwesentliche Modifikation. Neben einer Stärkung seiner völkerrechtlichen Stellung als souveräner Staat bedeutet die Teilnahme Liechten- steins an der europäischen Integration nämlich vor allem auch die Einbindung in das Gemeinschafts- 57) Kohlcgger, Gschnitzer als Präsident, S. 1062 ff. 58) LLA RF 256/072. 59) LTP 1971/11, S. 521. 60) LTP 1972/11, S. 496. 61) Wille, Neukodifikation. S. 639 ff. 62) Zur rezeptionsspezifischen Problematik im Kleinstaat nach wie vor grundlegend: Gschnitzer. Lebensrecht, S. 19 ff. Aus der jüngeren Literatur siehe hierzu: Driendl, Liechtensteins Weg. S. 24 f.: Ritter, Gesetzgebungsverfahren, S. 73; Häberle, Kleinstaat, S. 160 ff. und S. 174 ff.; Kellenberger, Kultur, S. 73 ff.; Reichert-Facilides, Elemen- te. S. 998 ff. 63) Auf die Problematik einer inkonsequenten und unbedachten Vorgangsweise bei der Rezeption hat Franz Geschnitzer nachdrück- lich aufmerksam gemacht und daraufhingewiesen, dass die Rezepti- on ihren Sinn verliert, wenn das übernommene Recht erstarrt, ohne Not geändert wird oder ohne Rücksicht auf die Folgen aus verschie- denen Rechtsordnungen stammt: Gschnitzer, Lebensrecht, S. 38 ff. 64) Zweigert/Kötz, Rochtsvergleichung, S. 49 f. 45
	        

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