Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (2006) (105)

setzen konnte. Nimmt man das von den Reichsab- schieden seit 1498 propagierte erbrechtliche Ein- trittsrecht der Enkelkinder an die Stelle ihrer vor- verstorbenen Eltern als Beispiel, so wurde es in Va- duz durch die Erbordnung von 1531 übernommen, was nicht ausserhalb der Dynamik im Vorarlberger und Ostschweizer Raum lag.30 Betrachtet man die das Strafrecht modernisie- rende Carolina von 1532, so stellten die prozessua- len Mindeststandards zwingendes Recht dar, während den Herrschaften ansonsten mittels einer Subsidiaritätsklausel ein Anpassungsspielraum büeb. In der Grafschaft Vaduz wurden die Gerichtsperso- nen auf die Carolina vereidigt. Zudem nahmen lo- kale Malefizgerichtsordnungen, am ausführlichsten 1682, das Austarieren mit dem Gewohnheitsrecht vor. Etwa enthielt der Landsbrauch von 1667 viele Straftatbestände analog zur Carolina, doch wurde die Rechtsfolgenseite variiert. Für die Vergewalti- gung wurde entgegen Artikel 119 der Carolina, der den Tod des Täters durch das Richtschwert vorsah, die Ertränkung angeordnet. Und für den Ehebruch, wo Artikel 120 der Carolina die noch nicht überall gegebene rechtliche Gleichstellung von Mann und Frau gefordert hatte, wurde in Vaduz ein Modell vierstufiger Strafverschärfung kreiert, das für die Erstbegehung zwei Wochen Haft im Turm «mit wasser und brod» vorsah, im Falle der Wiederho- lung «ein monath lang», beim dritten Mal «neben der geldstraf des landts verwis(ung)» und wenn eine «persohn... an dem laster des ehebruchs zum 4t mahl ergriffen (wurde), die soll(te) von leben zum todt gericht werden».31 In der Gerichtspraxis fanden das auf die Todesstrafe ausgerichtete Stra- fensystem sowie die restriktiv zugelassene Folter fast nur in Vaganten- und Flexenprozessen Anwen- dung, ansonsten wurden die Gnadenregelung oder das niedergerichtliche Verfahren bevorzugt.32 Die lokale Internalisierung des Reichsrechts lässt sich auch anhand der Reichspolizeiordnungen von 1530 bis 1577 nachzeichnen. Sie prägten eine Fül- le gleichförmiger lokaler Polizeiordnungen, so auch die vaduzischen Landsbräuche des 17. Jahrhun- derts und die Polizeiordnung von 1732. Unter an- derem erging im Sozialrecht ein reichsrechtliches 
Gebot an die Gemeinden, die einheimischen Armen zu unterhalten, welches auch in Liechtenstein um- gesetzt wurde. VERFASSUNGSRECHTSSCHUTZ DER GEMEINDEN VOR DER OBERSTEN GERICHTSBARKEIT Zu den verfassungsgeschichtlich spannendsten As- pekten der frühneuzeitlichen Reichsverfassung ge- hörte der Verfassungsrechtsschutz der ländlichen Gemeinden vor den obersten Reichsgerichten. Über jedem regierenden Fürsten und Grafen stand ein höherer Richter, der das Despotismusverbot der Reichsverfassung auf Übertretungen hin untersu- chen konnte. Aus dem Bereich dieser Tyrannen- prozesse gegen Fürsten und Grafen wegen «Miss- brauchs der herrschaftlichen Gewalt» gibt die liech- tensteinische Geschichte eines der prominentesten Beispiele ab. Geschützt waren alle originären wie wohlerwor- benen Rechte, aber auch die strafprozessualen Ju- stiz«grundrechte» der Carolina von 1532. Dazu gehörte der Schutz vor willkürlicher Gefangennah- me, die Gewährleistung eines ordnungsgemässen Prozesses, der Anspruch auf Mitteilung der Ankla- gegrundlage und die Gelegenheit zu einer ange- messenen Verteidigung, ferner die Unparteilichkeit der Gerichtspersonen, das Verbot von Reinigungs- beweisen sowie die Beschränkung der Folter auf die restriktiv im Reichsgesetz vorgesehenen Fälle.33 DER TYRANNENPROZESS GEGEN DEN REICHSGRAFEN FERDINAND KARL FRANZ VON HOHENEMS-VADUZ 1683 BIS 1684 In das Visier der obersten Reichsgerichtsbarkeit ge- riet der Reichsgraf Ferdinand Karl Franz von Ho- henems-Vaduz (1675 bis 1683 [1686]). Ihm wurden reichsrechtswidrig durchgeführte Strafprozesse, aber auch Reichssteuersäumigkeit in Verbindung mit lo- kalem Staatsbankrott sowie überhaupt eine unwür- dige Herrschaftspraxis vorgeworfen. 20
	        

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