Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (2006) (105)

nähme am EU-Binnenmarkt mit seinen vier Freihei- ten hat sich der Austausch auf wirtschaftlicher und politischer Ebene mit dem östlichen Nachbarland in bedeutendem Masse erweitert, zumal dessen EU- Mitgliedschaft für das assoziierte Liechtenstein hilf- reich ist. In den beiden nordischen EWR-EFTA-Ländern, Island und Norwegen, wird innenpolitisch immer wieder die Frage diskutiert, ob der EWR souverä- nitätspolitisch akzeptabel sei: Man habe zwar einen gewissen Einfluss auf die Entscheidungsvorberei- tung in der EU, schlussendlich müsse man aber, ohne Stimmrecht, die von der EU beschlossenen Rechtsakte, soweit sie EWR-relevant sind, überneh- men oder sonst das ganze Vertragswerk gefährden. Man sei in die EU durch das EWR-Abkommen, durch den Beitritt zu Schengen und andere Abkom- men soweit integriert, dass nur eine Mitgliedschaft demokratie- und schlussendlich souveränitätspoli- tisch akzeptabel sei. Bisher hat allerdings diese in- nenpolitische Argumentation nicht genügend Über- zeugungskraft ausgelöst, um dem Beispiel anderer EFTA-Staaten nachzufolgen, die 1995 EU-Mitglied wurden.18 In der Tat ist es souveränitätspolisch bedenklich, eine erhebliche Fremdbestimmung ohne jegliche Mitentscheidung akzeptieren zu müssen, zumal es ja nicht nur um die Mitentscheidung im engen Sinn geht, sondern zum Beispiel um die Möglichkeit im Entscheidungsprozess, aus erster Hand Informatio- nen zu erlangen. Wenn man schon Souveränitäts- rechte aufgeben muss, wie dies alle EWR-Mitglieder tun, so ist das Erlangen des Gegengeschäfts, näm- lich die Mitentscheidung, eine an sich logische Fol- gerung. Dieses Kalkül relativiert sich jedoch, wenn man an folgende Aspekte denkt: Erstens ist das Mit- entscheidungsrecht für kleine Staaten relativ: So gibt es heute im Hauptentscheidungsorgan der EU, dem Ministerrat, 321 Stimmrechte, nach Bevölke- rungsgrösse (allerdings nicht linear proportional) der 25 Mitgliedstaaten verteilt. Länder in der Grös- senordnung von Island und Norwegen haben zwi- schen drei und sieben Stimmrechten.19 Im zweiten wichtigen Entscheidungsorgan über Rechtsakte, dem Europaparlament, sind die Bevölkerungsgrös-sen 
in der Stimmkraft noch stärker berücksichtigt. Das Mitentscheidungsrecht ist somit sehr relativ, selbst wenn es noch Bereiche gibt, wie die Steuern und das EU-Budget, in denen das Einstimmigkeits- prinzip gilt. Aber selbst dort empfiehlt es sich, das Vetorecht sehr zurückhaltend einzusetzen, um macht- politisch nicht in eine Schieflage zu geraten. Bereits bei der nächsten Erweiterung, die für 2007 oder 2008 für Bulgarien und Rumänien vorgesehen ist, wird sich das Stimmgewicht der Kleinstaaten weiter verringern. Stärker ist das Gewicht der einzelnen Mitgliedsstaaten noch in der Europäischen Kom- mission, wo jedes Land einen Kommissar stellt. Aber auch dort dürfte längerfristig das Prinzip eines Vertreters pro Land zu Gunsten einer kleineren, schlagkräftigeren Kommission durchbrochen wer- den. Souveränitätspolitisch sind noch andere Ge- genargumente zu gewichten: So bedeutet ein Asso- ziationsabkommen, wie das in gewisser Hinsicht massgeschneiderte EWR-Abkommen, weniger Sou- veränitätsverzicht. Die EFTA-EWR-Staaten bleiben zum Beispiel frei in ihrer Handelspolitik gegenüber Drittstaaten, in ihrer Landwirtschaftspolitik, in ih- rer Steuerpolitik. Auch lässt sich der Vertrag leich- ter kündigen als eine EU-Mitgliedschaft und es gibt notfalls auch ein Vetorecht gegenüber Rechtsakten, allerdings mit entsprechenden Nachteilen (Suspen- sion von Teilen des Abkommens) für alle beteiligten EWR-EFTA-Staaten. Nicht zu unterschätzen sind auch die höheren Mitgliedschaftskosten in der EU, welche entsprechende finanzpolitische Spielräume verringern. Die Liste der Argumente für und wider eine EU- bzw. EWR-Mitgliedschaft könnte noch ver- längert werden. Sie macht deutlich, dass die souve- ränitätspolitische Bewertung des EWR-Abkommen für grössere Staaten als Liechtenstein nicht leicht ist. Sicher ist, dass, je breiter und tiefer der Integra- tionsgrad ist, desto stärker sind die Argumente für eine EU-Vollmitgliedschaft. Für Liechtenstein stellt sich die souveränitätspo- litische Beurteilung des EWR-Abkommen anders dar als wie für seine nordischen Partner. Erstens sind die im Vergleich zur EU-Mitgliedschaft be- schränkten Vertragsverpflichtungen von grösserem Wert. Durch gleichzeitige Einbindung in den schwei- 162
	        

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