Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (2006) (105)

schlössen. Das Freihandelsabkommen von 1972 ist weiterhin in Kraft. Es wurde auch weiterentwickelt. Im Falle von Liechtenstein wurde es zu einem erheb- lichen Teil vom EWR-Abkommen überlagert. Als die Mitglieder der EU in den 1970er und 1980er Jahren ihre Zusammenarbeit vertieften, diese sich erweiterte und die Verwirklichung des Binnenmarktes ihre Schatten voraus warf, stieg das Interesse der EFTA-Staaten10, ihre Vertragsbezie- hungen zur EU zu vertiefen und wenigstens teilwei- se am Binnenmarkt teilzunehmen. Auf Seiten der EU bestand ebenfalls Interesse, war doch die EFTA deutlich ihr grösster Handelspartner. Dieses beidseitige Interesse führte im Rahmen ei- ner gemeinsamen Ministersitzung in Luxemburg am 9. April 1984 zur Verabschiedung eines Pro- gramms, dessen Zielsetzung ein «dynamischer Eu- ropäischer Wirtschaftsraum» war.11 Grosse Fort- schritte auf diesem Weg wurden in den darauf fol- genden Jahren aber nicht erzielt. Die politische Wende brachte dann eine Ansprache des damaligen Präsidenten der Europäischen Kommission, Jac- ques Delors, am 17. Januar 1989 im Europaparla- ment in Strassburg. Er schlug als möglichen Weg eine neue Assoziationsform zwischen EFTA und EU vor, mit entsprechenden Institutionen für gemeinsa- me Entscheidungen und Verwaltung eines solchen Wirtschaftsraumes. Nach dem positiven Echo auf diesen Vorschlag auf Seiten der EFTA kam es bald zu exploratorischen Gesprächen zwischen den bei- den Seiten. Liechtenstein war in einer besonderen Situation: Seit Gründung der EFTA, 1960, war das Land über ein Sonderprotokoll in diesen Freihandelsverbund integriert, ohne Mitglied zu sein. Gleichzeitig zeich- nete sich spätestens 1989 ab, dass ein eventuelles Abkommen über einen solchen Europäischen Wirt- schaftsraum weit über die im Zollvertrag der Schweiz delegierten Souveränitätsrechte gehen würde: Der freie Verkehr von Personen, Dienstleistungen und Kapital sowie weitere Bereiche wie soziale Sicher- heit, Umwelt, Forschung, Erziehung, würden in der einen oder anderen Form einbezogen werden. Der traditionelle Ansatz, über einen dreiseitigen Vertrag mit der Schweiz und den anderen Partnern ein sol-ches 
Paket zu übernehmen, erwies sich als untaug- licher Lösungsansatz. Es hätte nicht nur materiell zu einem erheblichen Souveränitätsverlust geführt; denn Liechtenstein hätte auf einen Schlag weitge- hende Entscheidungsrechte an die Schweiz abgetre- ten, die wiederum nur ein Partner auf Seiten der «Minderheitsaktionäre» (der EFTA-Staaten) dieses Unternehmens gewesen wäre. Auch musste damit gerechnet werden, dass unterschiedliche Ausgangs- lagen und Wirtschaftsinteressen zwischen Liechten- stein und der Schweiz zu komplizierten Verhand- lungssituationen mit der EU hätten führen können. Es wurden somit ab Sommer 1989 aussenpolitische Schritte gesetzt, um eine Statusverbesserung im Rahmen der EFTA zu erlangen und als eigenständi- ger Verhandlungspartner anerkannt zu werden, mit der Zielsetzung, Vertragspartei eines eventuellen EWR-Abkommen zu werden und die EFTA-Mit- gliedschaft zu erlangen. Als eine Ministersitzung zwischen EFTA und EU am 19. Dezember 1989 ent- schied, formale Verhandlungen über eine EWR-Ab- kommen aufzunehmen, bestand bereits Einverneh- men zwischen EFTA und EU, Liechtenstein als gleichberechtigten Verhandlungspartner anzuer- kennen.12 Für den liechtensteinischen Staat mit seinem kleinen Verwaltungsapparat waren die sich über fast drei Jahre hinziehenden EWR-Verhandlungen nicht leicht zu bewältigen. Kaum ein Bereich der Staatstätigkeit und der Wirtschaft waren von den Verhandlungsmaterien ausgenommen und wurden in einer Vielzahl von Arbeitsgruppen behandelt. Die aktive Teilnahme stärkte aber Liechtensteins Profil gegenüber den EU- und den EFTA-Partnern und baute das notwendige Wissen für die späteren Ver- handlungen mit der EU und der Schweiz auf, als aufgrund des Abseitsstehens der Schweiz vom EWR-Abkommen spezielle Lösungen für Liechten- steins Teilnahme an diesem Abkommen ausgehan- delt werden mussten. Als nach der Unterzeichnung des EWR-Abkom- mens 1992 die Ratifikation des Abkommens an- stand, bestand in Liechtenstein weitgehend die Er- wartung, dass aufgrund der engen Vertragsbezie- hungen, insbesondere der Zollunion, Liechtenstein 158
	        

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