Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (2006) (105)

LIECHTENSTEIN IM VERBANDE DES HEILIGEN RÖMISCHEN REICHES / BERND MARQUARDT se personifizierten Rituale überflüssig.8 Dennoch verloren die betreffenden Hoheitsrechte vor dem Untergang des Heiligen Römischen Reiches im Jah- re 1806 niemals ihren abgeleiteten Charakter. 
Kaiserresidenz des Heiligen Römischen Reiches aus dem 16. Jahrhundert: Die Prager Burg Rudolfs II. PROZESSE DER STAATS VERNETZUNG AUF REICHSEBENE (1495 BIS 1648) Dass den eineinhalb Jahrhunderten zwischen 1500 und 1650 unter dem Gesichtspunkt der Staatsbil- dung in Europa eine grundlegende Bedeutung zu- kam, erfreut sich allgemeiner Anerkennung. Es fand eine substanzielle Herrschaftsverdichtung 4) Erneut als Reichsstrasse erwähnt 1480 und 1596; vgl. LUB 1/5, S. 647-653; FLNB 1/3. S. 473. 5) LUB 1/2, S. 246-250; LUB 1/5, S. 624-628; Kaiser, Peter: Ge- schichte des Fürstenthums Liechtenstein. Neu hrsg. von Arthur Brunhart. Vaduz, 1989, S. 223; Lexikon des Mittelalters, Band 7, S.645. 6) Pütter, Johann Stephan: Historische Entwicklung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. 3. Band. 3. Auflage. Göttin- gen, 1799, S. 264-269. 7) LUB 1/5, S. 624-628; Ritter, Rupert: Die Brandisischen Freiheiten. In: JBL 43 (1943), S. 9-42; Seger, Otto: Aus der Zeit des Herrschafts- überganges von Brandis zu Sulz und Sulz zu Hohenems. In: JBL 60 (1960), S. 21-70, hierS. 50 f. 8) Mohnhaupt, Heinz: Das Verhältnis des «Corpus Helveticum» zum Reich. In: Bircher, Martin et al. (Hrsg.): Schweizerisch-deutsche Beziehungen im konfessionellen Zeitalter. Wiesbaden, 1984, S. 57-76, hier S. 66 f. 1 1
	        

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