Zukunftsperspektiven rung.j6 Das Abkommen wurde am 7.
Dezember 2004
unterzeichnet. Anlässlich der Unterzeichnung wurde von liechtensteinischer Seite angesichts der offenen Fragen in den Beziehungen zu Tschechien und zur Slowakei eine Erklärung zur Anerkennung seiner seit langem bestehenden Souveränität und zur friedlichen Streitbeilegung von Konflikten mit folgendem Wortlaut abgegeben: «Das Fürstentuni Liechtenstein legt diesem Abkonz- ~izen, das dem gemeinsamen Interesse der weiteren Entwicklung der priuilegierten Beziehzlng zwischen der Gelizeinschaft und dem Fürstentzlm Liechten- stein dienen soll, das gemeinsame Verständnis zu- grunde, dass Ziel und Zweck dieses Abkommens, wie sie sich insbesondere in der Präambel und in Ar- tikel 1
manifestieren, tun2 Ausdruck bringen, dass die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten das Für- stentum Liechtenstein als einen seit
langem beste- henden
souueränen Staat respektieren, mit dem alle bestehenden zuie auch eventuell künftigen Kon- flikte
nzit den Mitteln der friedlichen Streitbeile- gung auf der Grzlndlage des Völkerrechts gelöst werden. Dieses gemeinsanze Verständnis bildet für das Fiirstentum Liechtenstein die Grundlage für die uertrauensuolle Zusammenarbeit, wie sie die Durchführung des Abkommens generell
und insbe- sondere
uon Artikel 10
erfordert.» Diese Erklärung war wieder in der Ratifikationsur- -
- kunde Liechtensteins enthalten."' Auch diese Er- klärung blieb von der Slowakei und Tschechien un- widersprochen. Wenn auch die Souveränität Liech- tensteins 1945 nicht ausdrücklich genannt wird, so umfasst der Ausdruck «seit langem bestehender souveräner
Staat)) auch diesen Zeitpunkt zumindest implizit.
Es kann wohl davon ausgegangen werden, dass Liechtenstein auch in Zukunft in ihr geeignet er- scheinender Weise auf internationaler Ebene die of- fenen bilateralen Fragen in den Beziehungen zur Tschechischen Republik und Slowakischen Repu- blik vorbringen wird. Inwieweit allenfalls Verhandlungen des Fürsten- tums Liechtenstein mit den beiden Staaten zu Fort- schritten im bilateralen Verhältnis führen könnten, muss offen bleiben. 56) Bericht und
.A~itrag der Regierung Nr. 3/2005. S. 18: LGRI. 2005 Nr. 111. 5i) Nicht publiziert