Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (2006) (105)

LIECHTENSTEIN IM VERBANDE DES HEILIGEN RÖMISCHEN REICHES / BERND MARQUARDT Offizielle imperiale Selbst- darstellung im Kaisersie- gel, mit 
dem 1719 das Reichsfürstentum Liech- tenstein kreiert wurde: Karl VI. sitzt als «Romano- rum Imperator» und ewi- ger «Augustus» zwischen den die Grenzen Europas symbolisierenden Säulen des Herakles. Staatsgewalt des modernen Staates entfernt. Zu- nächst einmal war es noch kein umfassender Frie- densstaat. Zwar nahm sich die kaiserliche Gesetz- gebung seit 1103 der Problematik des inneren Friedens an, doch wurde im Mainzer Reichsland- frieden von 1225 nach wie vor das Fehderecht der eingeordneten Regional- und Lokalmächte als sub- sidiäres Mittel der Rechtswahrung garantiert. Die Grafschaft Vaduz machte davon beispielsweise 1393 bis 1399 in einer Auseinandersetzung mit der benachbarten Grafschaft Werdenberg Gebrauch. Das kaum durch Reichsgesetze beschränkte Eigen- kriegsrecht war das schillernste Hoheitsrecht der segmentären Gewalten. Vom modernen Staat unterschied sich das mit- telalterliche Reich weiterhin durch seine unter- schiedliche Präsenz in der Fläche. Es gab kaiserna- he und kaiserferne Regionen. Die Herrschaften Vaduz und Schellenberg gehörten als Teile des schwäbischen Raumes einer prinzipiell kaiserna- hen Verfassungslandschaft an. Hinter der unter- schiedlichen Reichspräsenz stand die für den mo-dernen 
Menschen fremd gewordene Durchlässig- keitsfeindlichkeit des geographischen Raumes im Zeitalter des Pferdes. Am spürbarsten war die Reichspräsenz bei den einmal pro Generation wie- derkehrenden spektakulärsten Reproduktionsritu- alen des Kaisertums, den Romzügen zur päpstli- 2) Moraw, Peter; Press, Volker: Probleme der Sozial- und Verfas- sungsgeschichte des Heiligen Römischen Reiches im späten Mittelal- ter und in der Frühen Neuzeit. In: ZHF, 2 (1975), S. 95-108; Press, Volker: Staatswerdungsprozesse in Mitteleuropa. In: Riklin. Alois; Batliner, Gerard (Hrsg.): Subsidiarität. Baden-Baden, 1994, S. 211-242; Aretin, Karl Otmar Freiherr von: Das Alte Reich 1648-1806, 1. Band. Stuttgart, 1993; Willoweit, Dieter: Deutsche Verfassungsgeschichte. 4. Auflage. München, 2001; Schmidt, Georg: Der Westfälische Friede als Grundgesetz des komplementären Reichsstaats. In: Forschungsstclle Westfälischer Friede (Hrsg): 1648 - Krieg und Frieden in Europa. 1. Band. Münster, 1998, S. 447-454; Marquardt, Bernd: Das Römisch-Deutsche Reich als segmentäres Verfassungssystem (1348-1806/48). Versuch zu einer neuen Verfas- sungstheorie. Zürich, 1999; Marquardt, Bernd: Die «Europäische Union» des vorindustriellen Zeitalters: Vom Universalreich zur Respublica Christiana des Jus Publicum Europaeum (800-1800). Zürich, 2005. 3) Marquardt (1999), S. 11. 9
	        

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