Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (2006) (105)

chem Grundbesitz durch Enteignungen auf 17 Pro- zent des Gesamtbesitzes beziffert. Ein grosser Nachteil für die Bodenbesitzer zeigte sich jedoch dadurch, dass bei den Entschädigungszahlungen zwar die Preise von 1913 bis 1915 als Grundlage genommen wurden, für eine damalige Goldkrone aber nur eine tschechische Krone bezahlt wurde. Diese galt lediglich noch 1/6 der Goldkrone. Der Verlust belief sich für das Haus Liechtenstein nach den Angaben Becks zu diesem Zeitpunkt auf 15 Millionen Schweizerfranken. Im Januar 1925 richtete Beck ein weiteres Ge- such an Bundesrat Motta.52 Beck hielt in diesem Schreiben fest, dass in der Enteignungsfrage die «Grenze des Zumutbaren» erreicht sei. Er ersuchte im Namen des Fürsten Johann II. Bundesrat Motta, in Vertretung Liechtensteins bei der tschechoslo- wakischen Regierung wegen der Besitzungen des Fürsten vorzusprechen. Nach den Vorstellungen Johanns II. hätte Motta auf die Auszahlung des Ge- genwertes für die enteigneten Besitzungen in der Höhe von 44144 099 tschechischen Kronen drin- gen sollen. Für weitere künftige Enteignungen wäre der volle Marktwert zu bezahlen gewesen. Grundsätzlich jedoch stellte sich Fürst Johann II. auf den Standpunkt, dass keine weiteren Enteig- nungsmassnahmen mehr durchgeführt werden sollten. Wenn dies dennoch der Fall sein sollte, so erwog Fürst Johann IL, ein internationales Schieds- gericht, etwa den Ständigen Internationalen Ge- richtshof in Den Haag, anzurufen. Fürst Johann II. liess durch Emil Beck an Bundesrat Motta die Bitte herantragen, Motta möge die Angelegenheit per- sönlich in die Hand nehmen. Zusammen mit dem Ersuchen um Unterstützung reichte Emil Beck ein weiteres Memorandum an das Eidgenössische Poli- tische Departement ein.53 Die Argumente dieses Textes konzentrierten sich vor allem auf die Tatsa- che, dass Ausländer nur gegen volle Entschädigung enteignet werden dürften. Dies treffe um so mehr auf den Fürsten von Liechtenstein, einen ausländi- schen Souverän, zu. Emil Beck ersuchte das Eidgenössische Politi- sche Departement, das Memorandum zur Bodenre- form auch der tschechoslowakischen Gesandt-schaft 
zuzustellen.54 Beck erhoffte sich davon die Möglichkeit, «die Frage in freundschaftlichem Gei- ste» diskutieren zu können. Mit Hilfe der Schweiz meinte Beck von der tschechoslowakischen Regie- rung auch erfahren zu können, «welche Fragen sie vor der Aufnahme der ordentlichen diplomatischen Beziehungen zum Fürstentum geregelt wissen möchte.» Beck vermutete wohl richtig, dass die Durchführung der Bodenreform dabei eine zentra- le Rolle spielen werde. Gleichsam als Bestätigung dieser Annahme notierte Motta am 9. Januar 1925: «... Gerade heute haben wir von der tschechischen Gesandtschaft vernommen, dass deren Regierung das Fürstentum Liechtenstein noch nicht aner- kannt habe.»55 Die weiteren Kontakte der liechtensteinischen Gesandtschaft in Bern mit dem Eidgenössischen Politischen Departement zeigen, dass Liechtenstein sehr grossen Wert auf die Unterstützung durch die Schweiz legte. Dies war auch dadurch bedingt, dass die direkten Vorstösse von Wien und Vaduz aus in Prag wenig Hoffnung auf Erfolg aufkommen Hessen. Am 14. April 1925 informierte Emil Beck das Eidgenössische Politische Departement dar- über, dass die Enteignungen in der Tschechoslowa- kei weiter gingen, obwohl im oben erwähnten Me- morandum darum gebeten worden sei, dass dies «bis zur Abklärung der grundsätzlichen Fragen un- terbleiben» solle.56 Beck richtete deshalb ein «dringliches Ersuchen» an die Schweiz, die Tsche- choslowakei zu ersuchen, ihren Standpunkt zu den grundsätzlichen Fragen zu erörtern. Das Eidgenössische Politische Departement wies Beck umgehend darauf hin, dass eine Intervention in Prag durch die Schweiz nicht in Betracht kom- men könne, da die Tschechoslowakei es ausdrück- lich abgelehnt habe, vom schweizerischen General- konsulat Gesuche in Vertretung liechtensteinischer Interessen entgegenzunehmen.57 Dennoch versuch- te Motta bei Benes für Liechtensteins Anliegen Ver- ständnis zu wecken. Er übergab diesem in Genf eine Kopie des von Liechtenstein ausgearbeiteten Memorandums und empfahl «ihm den Fall münd- lich».58 Auf die Empfehlung Mottas hin empfing Benes zwar in Genf den liechtensteinischen Ge- 122
	        

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