Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (2006) (105)

EIN «ANNEX ÖSTERREICHS» ODER EIN SOUVERÄNER STAAT? / RUPERT QUADERER und 13 des Völkerbundsabkommens vorsehen würden.46 Die Zentraldirektion liess das Memoran- dum den Gesandten jener Staaten zukommen, aus welchen ausländische Bodenbesitzer in der Tsche- choslowakei stammten. Es handelte es sich um Staatsangehörige aus Belgien, Grossbritannien, Frankreich, Italien, der Schweiz und Liechtenstein. Im März 1921 äusserte Landesverweser Josef Peer47 gegenüber der fürstlich-liechtensteinischen Kabinettskanzlei, dass das tschechoslowakische Aussenministerium «noch immer die Souveränität Seiner Durchlaucht anzweifle.»4S Er plädierte des- halb dafür, «die geplante Aktion auf die Ausländer- qualität Seiner Durchlaucht ... aufzubauen». Die liechtensteinische Regierung sollte sich nach Peer bei der schweizerischen Regierung dafür einsetzen, dass diese ihren diplomatischen Vertreter in Prag beauftrage, die Interessen des Fürsten und des Prinzen Alois «im Sinne der Intention der fürstl. Zentraldirektion zu wahren.» Josef Peer riet auch dazu, dass Fürst Johann II. persönlich ein Schrei- ben in dieser Angelegenheit an den schweizeri- schen Bundespräsidenten richten sollte. Er schlug vor, die zu Bundesrat Giuseppe Motta, dem Chef des Politischen Departementes, aufgebauten Bezie- hungen zu nutzen. Er anerbot darüber hinaus, sich bei Bundesrat Motta «für die nachdrückliche Ver- wendung des Schweizer Vertreters in Prag» einzu- setzen. Die liechtensteinische Verwaltung in Wien und die Regierung in Vaduz mussten im weiteren Ver- lauf der Bodenreform einsehen, dass ihre Bemü- hungen um ein Verzögern oder gar Verhindern die- ser Entwicklung in der Tschechoslowakei wenig Wirkung zeigte. Am 29. September 1924 ersuchte deshalb Emil Beck Bundesrat Giuseppe Motta, sich «für das Fürstenanliegen» zu verwenden und diese Angelegenheit eventuell mit Aussenminister Benes zu besprechen.49 Laut den Angaben Becks waren bis zu diesem Zeitpunkt 11 000 Hektar landwirt- schaftlicher Boden und 9500 Hektar Waldboden enteignet worden. Dazu waren 6500 LIektar Boden «in Übernahme befindlich». Eine amtsinterne Ak- tennotiz des Eidgenössischen Politischen Departe- mentes hielt dazu fest, dass diese Angelegenheit 
nicht mit Benes besprochen werden konnte, da sie zu spät eingereicht worden sei.50 Am 12. November 1924 überreichte Emil Beck dem Eidgenössischen Politischen Departement ein Memorandum.51 Darin wurde der Verlust an fürstli- 41} Hausarchiv der Regierenden Fürsten von Liechtenstein/Vaduz, Karton 221-500/1920, Nr. 428, 5. Juni 1920; Bericht an den Fürs- ten. 42) Gemäss diesem Bericht war die Zentraldirektion ein Beamten- und Dienerapparat, der beinahe 1000 Personen zählte und Forst- und Landwirtschaftsboden von über 100 000 Hektar umfasste. 43) «Fürstlich Liechtenstein'sehe Zentraldirektion»: Im Rahmen der Reorganisation der Verwaltung des gesamten Güterbesitzes des Hau- sos Liechtenstein im Oktober 1919 errichtete Behörde der Güterver- waltung mit Sitz in Prag. Die Zentraldircktion war auf Wunsch des tschechoslowakischen Bodenamtes errichtet worden. Grund dieses Schrittes war es, die Verwaltung der liechtensteinischen Güter in der Tschechoslowakei von der fürstlich-liechtensteinischen Hofkanzlei in Wien zu «emanzipieren». 44) LLA SF 1.10/1921/26, 21. Februar 1921; Entwurf des Memoran- dums. Sämtliche in der Tschechoslowakei liegenden liechtensteini- schen Güter sollten auf Wunsch des Bodenamtes ausschliesslich von einer Zentraldirektion verwaltet werden, die «ihren Sitz in der tsche- choslowakischen Republik hat und haben muss». 45) Es ist unklar, welche Deklaration der Menschenrechte gemeint ist. Artikel 17 der französischen Verfassung von 1791 lautet: «Da das Eigentum ein unverletzliches tmd heiliges Recht ist, kann es nie- mand genommen werden ...». 46) Artikel 13 der Völkerbundssatzung: «Die ßundesmitglieder kom- men überein, dass, wenn zwischen ihnen eine Streitfrage entsteht, die nach ihrer Ansicht einer schiedsrichterlichen Lösung zugänglich ist und die auf diplomatischem Wege nicht zufriedenstellend geregelt werden kann, die Frage in ihrer Gesamtheit der Schiedsgerichtsbar- keit unterbreitet werden soll.» Artikel 17 der Völkerbundssatzung: «Bei Streitfragen zwischen einem Bundesmitglied und einem Nichtmitglied oder zwischen Staaten, die Nichtmitglieder sind, werden der Staat oder die Staaten, die Nichtmitglieder sind, aufgefordert, sich für die Beilegung der Streitfragen den Bundesmitgliedern obliegenden Verpflichtungen zu unterwerfen, und zwar unter den vom Rate für gerecht erachteten Bedingungen ...». Zitiert nach StaatsgesetzbUitt für die Republik Österreich Nr. 303, ausgegeben am 21. Juli 1920. 47) Josef Peer (1864-1925), Dr. iur, Landesverweser (Regierungs- chef) vom 15. September 1920 bis 23. März 1921. 48) LLA SF 1.10/1921/33. 7. März 1921; Peer an fürstlich-liechten- steinische Kabinettskanzlei. 49) BA Bern, 2001(E)/1969/262, Schachtel 59. 50) BA Bern, 2001 (EVI 969/262, Schachtel 59, «Notiz» auf dem Schreiben Emil Bocks an Bundesrat Motta vom 29. September 1924. 51) BA Bern, 2001(E)/1969/262. Schachtel 59. 121
	        

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