Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (2006) (105)

Guiseppe Motta (1871- 1940), Mitglied des Schweizerischen Bundes- rats von 1911 bis 1940; in dieser Funktion war er von 1912 bis 1919 Vorsteher des Finanz- und Zolldepar- tements sowie von 1920 bis 1940 Vorsteher des Eidgenössischen Politi- schen Departements, wel- ches dem Aussenministe- rium entspricht 
hung zur Böhmischen Krone». Daraus ergebe sich, dass der «Fürst Liechtenstein souverän [sei] in sei- nem Fürstentum Liechtenstein, aber nicht im Be- reiche der tschechoslowakischen Republik.» Der Artikel schloss mit der resoluten Forderung: «Die Wegnahme ihrer ungerechtfertigt erworbenen Gü- ter ist die allerheiligste Pflicht unserer Republik.» Diesem Presseartikel war bereits am 3. Mai 1920 eine Protestversammlung der Einwohner von Kolo- dej vorausgegangen.41 Der Protest richtete sich ge- gen die Absicht der liechtensteinischen Verwal- tung, im Kolodejer Schloss die Zentraldirektion der liechtensteinischen Herrschaft in der Tschechoslo- wakei unterzubringen.42 Im Februar 1921 nahm die Zentraldirektion43 in einem Memorandum Stellung zu den verschiede- nen im Zusammenhang mit der Bodenreform er- lassenen tschechoslowakischen Gesetzen.44 Das Memorandum kritisierte vor allem das Schadener- satzgesetz vom 8. April 1920. Die Entschädigung für die bisherigen Bodenbesitzer sei so tief ange- setzt, dass dies einer Konfiskation gleichkomme. Die Zentraldirektion kritisierte den Paragraphen 41 dieses Gesetzes, der den Ablösungspreis auf den Durchschnittspreis der Jahre von 1913 bis 1915 festsetzte. Eine österreichische Krone hatte damals einem Schweizerfranken entsprochen. 1921 ent- sprach ein Schweizerfranken 13 tschechischen Kronen. Dies bedeutete für die Grossgrundbesitzer einen Verlust von 12/13 ihres Vermögens. Dazu kam noch, dass die Konfiskationssumme bis zu 40 Prozent gekürzt werden konnte. Die Grossgrundbe- sitzer kamen so noch auf rund 1/26 des Friedens- wertes ihres Eigentums. Ausserdem bekamen die Besitzer diese Entschädigung nicht in bar ausbe- zahlt, sondern als Gutschrift. Die Entschädigung verstiess nach Auffassung der Zentraldirektion ge- gen die Grundsätze des Völkerrechts, vor allem ge- gen den Artikel XVII der Deklaration der Men- schenrechte über die Unverletzlichkeit des Eigen- tums.45 Die Zentraldirektion forderte, die Entschä- digung für Enteignungen müsse ausreichend sein, andernfalls müssten die Regierungen zum Schutz ihrer Untertanen eintreten. Dies erfordere direkte diplomatische Verhandlungen, wie sie Artikel 17 120
	        

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