Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (2006) (105)

ar 1920 zu Händen des Schweizerischen Bundes- rates einen ausführlichen Kommentar zur Entwick- lung der Bodenreform in der Tschechoslowakei. Die Absicht dieses Schreibens war es, den Bundes- rat um «eventuelle Vorbringung einschlägiger Wün- sche bei den Ententemächten zu ersuchen.»36 Diese präventive Massnahme war für den Fall gedacht, wenn es «wider Erwarten nicht immer möglich sein sollte, die dem Fürsten und seinem Vermögen auf Grund seiner völkerrechtlich anerkannten Sou- veränität zukommende Behandlung zu sichern.» Dieser vorbereitende Schritt weist darauf hin, dass man in Liechtenstein die Frage der Bodenreform in der Tschechoslowakei mit einer gewissen Besorg- nis verfolgte. Beck erwähnte zur Verdeutlichung dieser Bedenken die Gesetze, welche in der Tsche- choslowakei zur Durchführung der Konfiskation des Grossgrundbesitzes erlassen worden waren. Er brachte auch die Bedenken der liechtensteinischen Regierung zur Sprache, dass in der Tschechoslowa- kei «in einzelnen Köpfen» die Vorstellung vorhan- den gewesen sei, «in einem eigenen Gesetzespara- graphen die Konfiskation des unbeweglichen Ver- mögens der fürstlich liechtensteinischen Familie in Böhmen auszusprechen». Diese Idee der Konfiska- tion sei zwar fallen gelassen worden, es gebe aber immer noch Anzeichen dafür, dass eine generelle Bestimmung aufgenommen werden solle, «welche in der Praxis gegen den fürstlichen Besitz verwend- bar sein» werde. In seinem Bericht nahm Emil Beck auch Stellung zu verschiedenen Gutachten, die in der Tschecho- slowakei zu der Frage der Enteignung ausgearbei- tet worden waren. Der Historiker Josef Pekaf37 be- zeichnete in seinem Gutachten vom 23. November 1919 jenen Grundbesitz als widerrechtlich erwor- ben, welcher nach der Schlacht am Weissen Berg durch Konfiszierung aus dem Besitz des böhmi- schen Adels in den Besitz der neuen Eigentümer gelangt war. Nach Pekaf war die entschädigungslo- se Enteignung aus juristischer Sicht wegen Verjäh- rung nicht mehr zu rechtfertigen; die damalige Konfiskation habe auch dem Gesetz von 1608 wi- dersprochen, nach welchem Hochverrat nicht mit Vermögenskonfiskation zu bestrafen gewesen wäre. 
Unrechtmässig seien damals nur jene Güter erwor- ben worden, welche «gewissen Getreuen der Habs- burger schenkungsweise» übergeben worden sei- en. Pekaf kam daher zu dem - nach Emil Beck «le- diglich national-chauvinistischen Masseninstinkten gefälligen» - Schlüsse, «man solle eine gewissermas- sen manifestationelle Strafe» verhängen. Diese be- stünde in der Bestrafung des Hauptrepräsentanten, sowohl der «damaligen absolutistischen Regierungs- willkür», als auch des ersten Repräsentanten, «viel- mehr Ausführers der Korruptionsclique, welche das meiste Unheil gestiftet hat, das ist des Fürsten Karl von Liechtenstein, welcher als Bevollmächtigter Ver- treter des Königs mit der Bestrafung des böhmi- schen Adels betraut war». Fürst Karl von Liechten- stein könne - so argumentierte Pekaf weiter - aller- dings «nicht anders als in seinen Nachkommen be- straft werden», und zwar durch entschädigungslose Konfiskation jener Güter, «welche seine Vorfahren, wenn es auch nicht Vorfahren direkter Linie wa- renaus der Beute nach der Schlacht am Weissen Berg für ihr Geschlecht erworben» hätten. Der Jurist Karl Kadlec38 erachtete es in seinem Gutachten vom 27. November 1919 als «unbillig», solche Güter ohne Entschädigung wegzunehmen, «deren Eigentum ... in die Zeit des Umsturzes nach der Schlacht am weissen Berg» zurückreiche. Was das fürstlich-liechtensteinische Eigentum betraf, so empfahl Kadlec dennoch, «der fürstlichen Familie ohne jede Entschädigung den gesamten aus den Konfiskationen nach 1620 herrührenden Besitz wegzunehmen...». Kadlec argumentierte, dies sei eine «gerechte Strafe» für die «grundlose, zum Nachteil des böhmischen Adels sowie des böhmi- schen Staates erfolgte Bereicherung.» Diese Strafe sei zudem als «minimal» zu bezeichnen, «da der Familie noch die Nutzungen für 3 Jahrhunderte verbleiben» würden. Der Jurist Anton Hobza39 argumentierte hin- sichtlich des unbeweglichen Vermögens des Hau- ses Liechtenstein vom Standpunkt des Völkerrechts aus. Nach ihm hatte der Fürst von Liechtenstein in Österreich eine doppelte rechtliche Stellung: Er war sowohl einheimischer Adeliger und Mitglied des österreichischen Herrenhauses als auch Sou- 118
	        

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