Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (2006) (105)

N r. 6 Ö Diplomateri'Paß. Im Namen 
des Fürstentums Liechtenstein werden alle inländischen und ausländischen Behörden geziemend ersucht, den Herrn allerorten frei und ungehindert passieren, auch £^U& nötigenfalls allen Schutz und Beistand angedeihen zu lassen. Vaduz, 
den $j- '/TH-A^: 19 // Die fürstliche Regierung: Gültig: Dem Geschäftsträger der liechtensteinischen Gesandtschaft in Bern, Emil Beck, stellte die liechtensteinische Regie- rung am 31. Mai 1919 einen Diplomaten-Pass aus. Emil Beck war als offizieller Vertreter des Fürstentums Liechtenstein am Friedenskongress in Paris bestimmt. 
Für die Umsetzung der Bodenreform erliess das Parlament eine grosse Anzahl von Gesetzen und Verordnungen. Das Bodenenteignungsgesetz vom 16. April 1919 bevollmächtigte die Regierung, alle Landgüter, die mehr als 150 Hektar landwirtschaft- lich nutzbaren Bodens oder 250 Hektar überhaupt an Grund und Boden besassen, zu enteignen.23 Durch das Bodenzuweisungsgesetz vom 30. Januar 1920 sollten «vorzugsweise Kleinbauern zufrieden- gestellt werden», während das übrige Land, das heisst der Rest, in «Restgüter» aufgeteilt werden sollte.24 Das Schadenersatzgesetz vom 8. April 1920 regulierte die Höhe der Entschädigung, die an die Besitzer des enteigneten Bodens ausbezahlt wer- den sollte. Die Entschädigung wurde auf der Grundlage des Durchschnittspreises der Jahre 1913 bis 1915 festgesetzt. In den meisten Fällen wurde nur ein kleiner Betrag in bar ausbezahlt, der Rest wurde in Form von Wertpapieren bezahlt. Die Entschädigungssumme, welche ungefähr 25 Pro- zent des tatsächlichen Wertes nach dem Krieg aus- machte, war «Gegenstand heftiger Debatten im Lande.»25 Die Durchführung der Bodenreform, für die aufgrund des Gesetzes vom 2. Juni 1919 das Bodenamt zuständig war, erfolgte stufenweise. Ein Merkmal der Bodenreform war die Langsamkeit ihrer Durchführung. «1938, als die Tschechoslowa- kei zerstört wurde, war sie immer noch nicht been- det.»26 Der Grundbesitz des Hauses Liechtenstein war von diesen Reformen gravierend betroffen.27 Die Enteignungsproblematik war bald nach Kriegsende ein zentrales Thema für die liechtensteinische Gü- terverwaltung geworden. Vor allem wurde der Zu- sammenhang zwischen der drohenden Enteignung und der Anerkennung der Souveränität Liechten- steins deutlich. So machte Prinz Eduard im März 1919 Emil Beck in Bern darauf aufmerksam, dass Benes bei der Friedenskonferenz in Paris eventuell auf die Enteignung des landwirtschaftlichen Besit- zes zu sprechen kommen könnte. In diesem Fall sollte Beck den Standpunkt vertreten, «dass derar- tige Schritte gegen einen Souverän nicht usuell [seien] und der internationalen Höflichkeit zu- widerlaufen» würden.28 116
	        

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