Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (2006) (105)

EIN «ANNEX ÖSTERREICHS» ODER EIN SOUVERÄNER STAAT? / RUPERT QUADERER 1028 
Staatggefegblatt. 
90. 3tM, Sit. 303. Partie IL Fronti^res d'Autriche. Article 27. Les frontieres de l'Autriche seront fixees comme il suit (voir la carte annexee): 1" Avec la Suisse et avec Liechtenstein: la frontiere actuelle. 2° Avec l'Italie: De la cote 2645 (Gruben J.) vers l'Est et jusqu'ä la cote 2915 (Klopaier Spitze): 
H. Zeil. STtttfct 27. Sic ©tcnjcn Oftcrtcichs werben nric folgt feftgcfefct (uctglcidje bie beigefügte Starte). 1. ®cgen bie ©djroeij unb gegen öiedjtcnftein: 35ie gegenwärtige Stenge. 2. ©egen Stalten: SBon.bet Stote 2645 (®ruben=3.) ofttoärt* bi8 jut Sbtc 2915 (filotiaict ©»ige): 
Artikel 27 des Friedensver- trags von St-Germain definierte 1920 die neuen Grenzen Österreichs. Die explizite Erwähnung Liechtensteins kann als in- direkte Anerkennung der Souveränität des Fürsten- tums interpretiert werden. gierung vertretenen Auffassungen ein. Deren The- sen lauteten: 1. Das Fürstentum Liechtenstein ist kein souverä- ner Staat, sondern ein blosser Annex Öster- reichs. 2. Liechtenstein war im Weltkrieg nicht neutral, sondern wurde im Jahr 1914 gleichzeitig mit dem österreichischen Staatsgebiet Kriegsschau- platz. 3. Der regierende Fürst von Liechtenstein stand dem österreichischen Staate nicht als fremdes Staatsoberhauptes gegenüber, sondern als einfa- cher Untertan. Gegen diese Thesen nahm das Memorandum aus- führlich Stellung. Prinz Eduard wies in diesem Text auch mit Nachdruck darauf hin, dass es dem Für- sten bei einem Verlust der wirtschaftlichen Grund- lage nicht mehr möglich wäre, für die Bedürfnisse des Landes aufzukommen. 
wer darin begründet, dass Liechtenstein ein Staats- gebiet, ein Staatsvolk und eine «ursprüngliche Herrschermacht» besitze. Mit der Rechtsstellung als «Träger der souveränen Staatsgewalt seines Staates» sei «ein persönliches Untertanenverhält- nis» des Fürsten von Liechtenstein gegenüber ei- nem anderen Staate nicht vereinbar. Die Souveränitätsthematik beschäftigte die liech- tensteinische Politik auch weiterhin. Prinz Eduard stellte fest, dass die Selbständigkeit Liechtensteins in den letzten Jahrzehnten «leider sehr wenig ge- pflegt» worden sei.9 Vorerst musste sich Liechten- stein jedoch mit der indirekten Anerkennung der Souveränität zufrieden geben. Ein weiteres Mal war deutlich geworden, dass Liechtenstein nur eine schwache Stimme erheben konnte, zumal die Erfahrung über die richtige Art des Vorgehens fehl- te und der Aufbau eines aussenpolitischen Bezie- hungsnetzes noch mit mancherlei Mängeln belastet war. Zur theoretischen Unterstützung des Souveräni- tätsanspruches liess das Fürstenhaus verschiedene Gutachten erstellen. Deren Argumentation stützte sich auf die historische Entwicklung Liechtensteins seit dem Beitritt zum Rheinbund 1806. Der Völker- rechtler Leo Strisower7 stellte in seinem Gutachten «Die Souveränität des Fürsten von Liechtenstein»8 fest: «Die Souveränität des Fürsten beruht auf der Souveränität des liechtensteinischen Staates.» Die Souveränität des Staates Liechtenstein sah Striso-7) 
Leo Strisower (1857-1931), Ordinarius für Völkerrecht, interna- tionales Privatrecht und Geschichte der Rechtsphilosophie an der Universität Wien. Siehe dazu: Wilhelm Brauneder: Leseverein und Rechtskultur. Der Juridisch-politische Leseverein zu Wien 1840 bis 1990, Wien, 1992, S. 311. 8) Hausarchiv der Regierenden Fürsten von Liechtenstein/Vaduz, Karton 35: als Mikrofilm Nr. 288 im LLA. 9) LLA SF 1.10/1921/77. 14. Mai 1921; Prinz Eduard an liechten- steinische Regierung. 109
	        

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