Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (2005) (104)

naten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.»218 Strafbar kann auch das unaufge- forderte Anbieten, das Ausstellen und Zeigen ent- sprechender Produkte sein. Ferner sind besonders auch Darstellungen oder Vorführungen von sexuel- len Handlungen mit Unmündigen oder Tieren, mit menschlichen Ausscheidungen oder Gewalttätig- keiten verboten. Ausgenommen sind Gegenstände oder Vorführungen von schützwürdigen kulturel- lem oder wissenschaftlichem Wert. RASSENDISKRIMINIERUNG In das liechtensteinische Strafgesetz wurde mit der Revision von 1990 eine Reihe von Straftatbestän- den aufgenommen, die unter dem Oberbegriff der «Rassendiskriminierung» zusammengefasst sind.2iy Demnach ist es verboten, gegen eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Eth- nie oder Religion zu Hass oder Diskriminierung aufzureizen, entsprechende Ideologien zu verbrei- ten oder Propaganda zu betreiben, öffentlich durch Wort, Schrift, Bild, über elektronische Medien übermittelte Zeichen, Gebärden, Tätlichkeiten oder in anderer Weise Völkermord oder andere Verbre- chen gegen die Menschlichkeit zu leugnen, gröblich zu verharmlosen oder zu rechtfertigen. INTERNET Mit dem Aufschwung des Internets als neuem Me- dium insbesondere seit den 1990er Jahren haben die globalen Kommunikationswege neue Dimensio- nen angenommen.220 Neben dem legalen Gebrauch des Internets zur Informationsübermittlung, der Unterhaltung, für den Geschäftsverkehr und ande- ren Zwecken waren auch sehr rasch illegale Prakti- ken feststellbar. International wird daher insbeson- dere gegen Kinderpornografie, Menschenhandel, Rechtsradikalismus, Rassismus oder Terrorismus im Internet vorgegangen. Die Verantwortung wird beim Betreiber einer Website wie auch beim Provi- der und beim Nutzer einer Website gesehen. Es 
kann je nach Sachverhalt strafrechtlich verboten sein, entsprechende Angebote zu entwickeln, sie im Internet verfügbar zu machen oder sie zu nut- zen. Insofern unterliegen sie der Zensur. Filter, die verhindern sollen, dass bei den einzel- nen Computern oder Netzwerken bestimmte Web- sites aufgerufen werden können, stellen bereits eine Form von Zensur dar. Solche Filter sind insbe- sondere auch bei den Computernetzwerken der Schulen gefragt, in welchen sich die Schülerinnen und Schüler einloggen können. Die Kontrolle des Internets erweist sich als äus- serst schwierige Angelegenheit. Einerseits ist abzu- wägen, inwieweit ein Eingriff in die freie Meinungs- äusserung und die freie Informationsbeschaffung zu rechtfertigen ist. Moralische Bedenken alleine sind nicht ausreichend. Es ist immer eine Abwägung mit den Werten der Meinungs- und Informations- freiheit notwendig. Da aber das Internet kaum eine altersmässige Zugangskontrolle kennt, kann mitun- ter der Jugendschutz geltend gemacht werden. Auch weiter oben ausgeführte strafgesetzliche Be- stimmungen gegen Pornografie, Rassendiskriminie- rung, Gewalt u. a. können die Kommunikation und Information im Internet einschränken. Generell zeigt sich aber im weltumspannenden Kommunikationsnetz Internet, dass Kontrollen äus- serst schwierig sind, da praktisch von jedem Punkt der Welt aus Informationen zugänglich gemacht werden können. Nationalstaatlichen Kontrollhand- lungen sind daher Hindernisse in den Weg gestellt und ein internationaler Kooperationsbedarf ist ge- geben. 170
	        

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