Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (2005) (104)

sozialistischen Bedrohung, gepaart mit aussenpoli- tischen Überlegungen, setzte dann aber doch die Zensur auf den Plan. Es ging dabei insbesondere um Aspekte des Staatsschutzes. Regierung und Landtag verabschiedeten in einem ersten Versuch 1930 ein Pressegesetz, welches nach Geiger «zwar keine Vorzensur, aber strenge Strafbestimmungen mit bis zu sechs Monaten Arrest bei Presseverge- hen (vorsah).»157 Das Pressegesetz - als <Maulkrat- tengesetz> tituliert - wurde von der Opposition hef- tig bekämpft. Auch aus der schweizerischen Pres- selandschaft hagelte es Proteste gegen dieses Pres- segesetz, welches schliesslich in einer Volksabstim- mung denkbar knapp abgelehnt wurde.158 Im Verlaufe der 1930er Jahre wurde die Presse- freiheit in Liechtenstein dennoch zunehmend ein- geschränkt. Rechtliche Grundlage für diese schär- fere Gangart war das Vollmachtengesetz aus dem Jahr 1933, welches der Regierung die «Vollmacht zur Vornahme aller Massnahmen, die für die Auf- rechterhaltung von Ruhe und Ordnung, sowie zur Wahrung des Ansehens und der wirtschaftlichen Interessen des Landes erforderlich sind», erteil- te.159 Das Gesetz wurde für dringlich erklärt und damit dem Referendum entzogen. Mit Inkrafttreten des Gesetzes wurde auch eine erste Verordnung erlassen, wonach die Regierung Druckschriften beschlagnahmen und einziehen bzw. in bestimmten Fällen auch verbieten konn- te.150 Auf der Grundlage des Vollmachtengesetzes wurde 1934 auch das Tragen von Parteiuniformen verboten, Kundgebungen unter freiem Himmel wur- den bewilligungspflichtig.iri1 Die Pressezensur setzte alsbald ein. Am 24. Juni 1933 wurde eine Ausgabe der «Liechtensteinischen Arbeiter-Zeitung» beschlagnahmt,152 1934 wurde eine Ausgabe der «Liechtensteiner Nachrichten» be- schlagnahmt, in welcher es um den Zollvertrag ging und die Auflösung der Gesandtschaft in Bern kriti- siert wurde.'63 1937 trat zusätzlich ein Staatsschutzgesetz in Kraft, welches sich vor allem gegen nachrichten- dienstliche Tätigkeiten für fremde Staaten richte- te.164 Damit wurde auch die Pressefreiheit weiter eingeschränkt. Art. 7 lautete: «Es ist ... verboten, 
kommunistische, anarchistische und religionsfeind- liche Presseorgane, Schriften und anderes Propa- gandamaterial nach Liechtenstein einzuführen, oder zu verbreiten.» Auch dieses Gesetz wurde für dringlich erklärt. 1939 wurde auf der Grundlage des Vollmachten- gesetzes die Bewilligungspflicht für die Herstellung und Verbreitung von Flugschriften nichtperiodi- schen Charakters sowie für das Abbrennen von Feuern im Freien - es ging dabei vor allem um Nazi-Symbole - eingeführt. Jede Herabwürdigung oder Beschimpfung anderer Staaten in Wort, Schrift und Bild wurde untersagt.155 Im Mai 1940 verpflichtete eine weitere Verord- nung jedermann, sich über den Wahrheitsgehalt von Gerüchten, die zur Beunruhigung der Bevölke- rung betragen konnten, bei der Ortsvorstehung oder der Regierung zu erkundigen. Die Verbreitung unwahrer Gerüchte konnte mit Arrest von bis zu sechs Monaten bestraft werden.'66 Im Juli des glei- chen Jahres wurde auch ein Versammlungsverbot für politische Organisationen ausgesprochen.167 Die Pressefreiheit wurde 1941 weiter beschränkt, in- dem mit einer Verordnung politische Provokatio- nen jeder Art in Zeitungen oder sonstwie in der Öf- fentlichkeit verboten wurden.I6S Die Pressezensur erreichte den Höhepunkt in der Zeit des Zweiten Weltkrieges. Sie richtete sich gegen den «Umbruch», die Zeitung der nationalso- zialistischen Volksdeutschen Bewegung in Liech- tenstein. Der «Umbruch» erschien zwischen 1940 und 1944. Seit dem 10. März 1943 machte der «Umbruch» mit weissen Flecken in den Ausgaben auf die Zensur aufmerksam. Am 8. Juli 1943 verbot die Regierung den «Umbruch». Danach erschien der «Umbruch» nur noch in vier weiteren Ausga- ben, allerdings ohne Titelkopf. Die letzte Ausgabe vom 12. Februar 1944 wurde von der Regierung sofort beschlagnahmt.169 Mit dem neuen Staats- schutzgesetz vom 14. März 1949 wurden die in der Zeit der nationalsozialistischen Bedrohung erlasse- nen, oben erwähnten Gesetze und Verordnungen wieder aufgehoben.170 160
	        

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