Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (2005) (104)

ZENSUR IM GEBIET DES HEUTIGEN FÜRSTENTUMS LIECHTENSTEIN / WILFRIED MARXER Gesellschaften der öffentlichen Ordnung und Ruhe besonders nachtheilig», und so «wird die Bildung oder Errichtung derselben, dann jede Anschlie- ßung einzelner Bewohner an derlei Versammlun- gen ... strengstens verbothen.» Die neue Polizeiordnung von 1843 schränkte auch die freie Meinungsäusserung - zumindest dem Buchstaben nach - stark ein. So waren unter Androhung einer «den Umständen angemessenen Strafe» alle «Aerger erregenden Gespraeche wider die Religion und guten Sitten, und ueberhaupt alle Handlungen, welche auf die Stoerung der Religion ihrem Wesen nach, oder der eingefuehrten Gottes- dienstordnung, oder auf Herabsetzung des noethi- gen Ansehens der Religionsdiener gerichtet sind» verboten.13"' ZWEITE HÄLFTE DES 19. JAHRHUNDERTS AR 1848 Die Märzrevolution von 1848 beseitigte vorüberge- hend das Zensursystem in Österreich. Innerhalb ei- nes Jahres explodierte die Zahl der Periodika von 79 auf 388 Titel.136 Nach dem Scheitern der Revolu- tion wurden 1852 ein Pressedekret und 1862 ein Pressegesetz verabschiedet. Die Vorzensur und die Zensurbehörde waren nun endgültig abgeschafft, die Lizenzierung von Zeitungen aufgehoben. Pres- severgehen wurden nicht mehr polizeilich, sondern gerichtlich behandelt, wobei aber nicht immer ein Gerichtsverfahren vorgesehen war. Zeitungen konn- ten nach drei Verwarnungen aber weiterhin verbo- ten werden.137 Die Verfassung von 1867 und das Pressegesetz von 1868 brachten weitere Erfolge für die Presse- freiheit. Es konnten nur noch einzelne Zeitungs- ausgaben beschlagnahmt, aber nicht mehr die ganze Zeitung verboten werden. Ab 1869 konnten angeklagte Journalisten einen Prozess verlangen.'38 Die Kaution für Zeitungen blieb allerdings beste- hen. Auch dem fliegenden Buchhandel wurden weiterhin Steine in den Weg gelegt. Nur 300 bewil- ligte Bücher durften bis 1890 auf der Strasse ver- kauft werden, Zeitungen überhaupt nicht. 
Unter den verbotenen und konfiszierten Schrif- ten waren neben politischen Schriften auch eroti- sche Literatur. Gegen Ende des 19. Jahrhunderts stellte dabei aus kaiserlicher Sicht die Nationalbe- wegung im Vielvölkerstaat die grössere Gefahr als die sozialistische Bewegung dar. 1890 wurden schliesslich auch die Kautionen und die Zeitungs- steuer abgeschafft, welche den Preis von Zeitungen verdoppelt hatten. Die Zeit nach 1848 brachte dementsprechend einen Aufschwung des Zeitungs- wesens: von 128 im Jahr 1856 auf 345 im Jahr 125) Vgl. zu den verschiedenen Aufbegehren in der ersten Hälfte des 19. Jhts. Quaderer bei Brunhart 2000, S. 68 ff; Quaderer 1991. 126) Bericht vom 10. Januar 1832. Nach Quaderer 1969, S. 93 ff. 127) Nach Quaderer 1969. S. 95. 128) Massregoln-Gesetz vom 21. Oktober 1830 (Bundesbeschluss über Massregeln zur Herstellung und Erhaltung der Ruhe in Deutsch- land). Abgedruckt in Huber 1978. S. 130-132. 129) Aus einem Vorschlag von sieben Punkten Pokornys. mit wel- cher er der Aufforderung der Hofkanzlei nachkam, die Unruhen zu bekämpfen (nach Quaderer 1969, S. 97). Vgl. auch die Vorschrift von Fürst Johann vom 29. August 1832, welche bei Androhung von Strafen Gehorsam und Unterwürfigkeit von den Untertanen verlang- te. Dies richtete sich insbesondere gegen «Aufwiegler». 130) Zweiter Bundesbeschluss «über Maßregeln zur Aufrechterhal- tung der gesetzlichen Ruhe und Ordnung im Deutschen Bunde» vom 5. Juli 1832. Zit. nach Huber 1978, S. 134 f. Dies war unter ande- rem auch eine Reaktion auf das Hambacher Fest vom 27. Mai 1832 in Neustadt in der Pfalz, wo sich national und liberal Gesinnte aus fast allen Regionen Deutschlands trafen. 131) Schlussprotokoll der Wiener Ministerkonferenz vom 12. Juni 1834. insb, Art. 28 bis Art. 37. Nach lltibor 1978, S. 137-149. 1 32) Zur Polizeiordnung vom 2. September 1732 siehe Schamberger- Rogl 2002. S. 72 f. Sie war kürzer und prägnanter als die im Lands- brauch enthaltene Polizeiordnung. wobei aber auch die «uralte» Po- lizeiordnung nicht ausser Acht gelassen werden solle; ebenda, S. 72. 133) Zirkular an die Gemeinden vom 14. Dezember 1844. Nach Qua- derer 1969. S. 197. 134) Paragraph 4 der Polizeiordnung vom 14. September 1843. Aus- zug bei Wille 1972, S. 364 ff. Original dankenswerterweise von Ru- pert Quadercr zur Verfügung gestellt. 135) Paragraph 15 der Polizeiordnung vom 14. September 1843. Aus- zug bei Wille 1972. S. 364 ff. Vgl. auch Quaderor 1969, S. 194 ff. 136) Höbelt 2000, S. 223. 137) Ebenda, S. 224. 138) Ebenda, S. 225. 157
	        

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