Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (2005) (104)

ZENSUR IM GEBIET DES HEUTIGEN FÜRSTENTUMS LIECHTENSTEIN / WILFRIED MARXER sten» fülle.104 Im ersten Drittel des 19. Jahrhun- derts war in Österreich zeitweilig die Hälfte aller historischen Romane verboten.103 Die Vorzensur wurde wieder eingeführt und erstmals waren die Eingriffe der Zensoren durch eingeschwärzte Stel- len im Text sichtbar.10'1 Die Aufgabe war allerdings bürokratisch kaum zu bewältigen, da nie mehr als zwei Dutzend Zensoren angestellt waren - zur Hälfte auch noch teilzeitig -, während die Zahl der Publikationen stieg. Gleichzeitig blühte der Schwarz- handel. In den 1840er Jahren waren in Wien prak- tisch alle Bücher und verbotenen Zeitschriften er- hältlich. Die Deutsche Bundesakte von 1815, welche den Deutschen Bund besiegelte (1815-1866), äusserte sich auch zur Presse: «Die Bundesversammlung wird sich bey ihrer ersten Zusammenkunft mit Ab- fassung gleichförmiger Verfügungen über die Preß- freyheit und die Sicherstellung der Rechte der Schriftsteller und Verleger gegen den Nachdruck beschäftigen.» Allerdings wurde nicht die Presse- freiheit eingeführt, sondern im Gegenteil: Zensur und Unterdrückung der Meinungsfreiheit wurden wichtige Instrumente zur Erhaltung der alten Ord- nung gegen die nationale und liberale Bewegung. Als Mitglied des Deutschen Bundes hatten diese Rechtsetzungsakte auch für das Fürstentum Liech- tenstein Gültigkeit. Nach Paragraph 1 des «Preßgesetzes» der Karls- bader Beschlüsse von 1819 mussten innerhalb des Deutschen Bundes alle Schriften mit weniger als 20 Druckbogen (= 320 Seiten) der Vorzensur vorgelegt werden.107 Die von der Zensur gestrichenen Stellen wurden auf den Druckbogen nicht mehr nachkorri- giert, sondern blieben als Zensurlücken im fertigen Satz stehen. Diese Lücken wurden später behörd- lich untersagt, um die Zensurierung nicht so offen- sichtlich werden zu lassen.108 Es zeigte sich aber auch die Vollzugsproblematik des Alten Reiches, da die Autoren auf andere Druckorte ausweichen konnten, oder indem ge- schmuggelt oder im Geheimen und ohne Drucker- laubnis gedruckt wurde.109 Unangenehmer war die Nachzensur, wenn die Schrift bereits fertig gedruckt und im Handel war. Autoren und Verleger konnten 
dann strafrechtlich verfolgt und mit Geldbusse, Haftstrafen, Ausweisung, Verlagsverbot usw. belegt werden und erlitten finanzielle Verluste, wenn das Buch beschlagnahmt und in den Buchhandlungen eingezogen wurde.110 Die Vorzensur wurde Mitte des 19. Jahrhunderts in vielen Staaten abgeschafft, während sie in Eng- land bereits 1695 aufgehoben worden war. In der Schweiz und in Deutschland erfolgte dieser Schritt erst 1848, in Österreich 1867.'11 In Österreich herrschte europaweit betrachtet im 19. Jahrhun- 95) Ernst Bollingen' im Eintrag «Zonsur» des Historischen Lexikons der Schweiz (www.dhs.ch. Zugriff am 29. Juni 2004). Ausführlicher bei Bollinger 1995a und 1995b. 96) Vgl. Hobelt 2000. S. 221. 97) Vgl. I'lachta 1994, S. 75 ff. 98) Plachta 1994. S. 81; Möbelt 2000, S. 216 f. 99) Höbelt 2000. S. 221 f. 100) Brief Friedrich Wilhelms IL an Grosskanzler von Garnier vom 10. September 1788, zit. nach Plachta 1994, S. 107. 101) Vgl. auch die Situation in Baden im Vormärz bei Arnold 2003. 102) Gcografisch war Liechtenstein allerdings durch die Zugehörig- keil von Vorarlberg und Tirol zum Königreich Bayern getrennt. Diese Zugehörigkeit Vorarlbergs und Tirols zu Bayern dauerte aber ledig- lich von 1805 bis 1814. 103) Hobelt 2000, S. 217. 104) Zensuredikt vom 14. September 1810 nach Habitzel 1996. 105) Habitzel 1996. 106) Plachta 1994. S. 82. 107) Bundesbeschluss Nr. 33 (Bundes-Pressgosetz/Provisorische Be- stimmungen hinsichtlich der Freiheit der Presse vom 20. September IS 19). Abgedruckt bei Hubor 1978, S. 102-104. Die Karlsbader Be- schlüsse von 1819 enthielten Bestimmungen über eine schärfere Pressezensur. stärkere Überwachung der Universitäten und über ei- ne Untersuchungsbehörde zur Untersuchung von revolutionären Um- trieben. Sie hatten für Liechtenstein keine unmittelbare Wirksam- keit, da es weder Universitäten noch eine Presse gab. Vgl. Quaderer 1969. S. 221. 108) Hauschild 1985. S. 83. Heinrich Heine führte diese Zensurpra- xis im 12. Kapitel des «Buch Le Grand» parodistisch ad absurdum. Vgl. auch Blumenauer 2000. 109) Vgl. Goldstein 1989. S. 62 ff. 110) Hauschild 1985, S. 83. 111) Goldslein 1989. S. 38. 153
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.