Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (2004) (103)

ZUR ERSTVERÖFFENTLICHUNG DES ROSENBAUM- PLÄDOYERS / WLADIMIR ROSENBAUM Verbrecher, welche sie dem Arme der rächenden Justiz zuführen wollten. Wir an unserer Stelle werden Ihnen, meine Her- ren, nun den Nachweis führen müssen, dass das verletzte Gut, dass die Verstorbenen und die Überle- benden nicht nichtsnutzige und verabscheuenswür- dige, sondern wertvolle Menschen waren. Und schliesslich noch ein letzter Hinweis: Der von uns angerufene Art. 40 L.Z.G.B, besagt, dass der Richter «anstatt oder neben der Genugtuungs- leistung in Geld auf eine andere Art der Genugtuung erkennen kann, wie gerichtliche Ehrenerklärung, Veröffentlichung des Urteils auf Kosten des andern Teils, Zuwendung einer Geldsumme an eine von dem Verletzten bezeichnete wohltätige Stiftung oder Anstalt oder an Armenfonds und dergleichen», so- fern der Täter mit «Arglist» gehandelt hat. Meine Klienten verlangen nun die Leistung einer Genugtuungssumme nicht für sich, sondern unter Berufung auf die zitierte Gesetzesstelle die Bezah- lung einer Geldsumme durch die Angeklagten für wohltätige Zwecke. Um dies verlangen zu können, müssen wir also den Nachweis führen, dass die An- geklagten arglistig gehandelt haben, auch hier wie- derum 
Kontroversemöglichkeiten. I5 Bei diesen Kontroversen werden die Angeklagten für sich eine Reihe von, wenn auch nicht Exkulpati- ons-, so doch Milderungsgründen in Anspruch neh- men, Milderungsgründe, die sich nicht etwa bloss auf den reinen strafrechtlichen Tatbestand bezie- hen, sondern Milderungsgründe, mit denen sie ihre Leistungspflicht entweder grundsätzlich, zum Min- desten aber im Quantitativ bestreiten werden. Als Vertreter der Privatbeteiligten werden wir uns auch mit diesen Milderungsgründen auseinan- dersetzen müssen und wir werden, wenn wir unser Versprechen als bescheidene Diener des Rechtes und als ehrliche Helfer des Richters zu handeln, hal- ten wollen, den Angeklagten Milderungsgründe, falls sie vorliegen, zubilligen müssen. Auch hier er- kläre ich, ebenfalls auch im Namen meines verehr- ten Kollegen Dr. Marxer, dass wir den Angeklagten unter allen billigerweise in Frage kommenden rechtlichen Gesichtspunkten - denken Sie beispiels- weise an den im vorliegenden Prozesse eine gewich-tige 
Rolle spielenden Grundsatz: «in dubio pro reo» - Milderungsgründe zu gute halten werden. Dabei werden wir allerdings eine Einschränkung machen. Wir betrachten diese Milderungsgründe in einem ganz anderen Lichte und aus einer ganz anderen Perspektive als die Angeklagten. Wir werden den Angeklagten ihr teils unentwickeltes, teils irrege- führtes Rechtsempfinden zu gute halten. /'' Wir werden ihnen zu gute halten, dass sie an den vermeintlichen Tatbestand, auf Grund dessen sie handelten, aus - wenn auch frevelhaftem - Irrtum glaubten. Wir werden ihnen zu gute halten ihren Leichtsinn und ihre Verblendung. Wenn wir dies alles tun wollen, so werden wir uns notwendigerweise mit der Person und mit der Geistesverfassung der Angeklagten befassen müs- sen, werden aber auch auf der andern Seite die Per- sönlichkeiten der Verletzten und die Beschaffenheit des verletzten Gutes in einem weiter gefassten Sinne erörtern müssen. Bei diesen Erörterungen werden wir gezwungen sein, uns einlässlich mit allen Tatmotiven zu be- schäftigen. Nun sind aber ja gerade die Tatmotive und zwar nach Auffassung und Darstellung der An- geklagten, vornehmlich auf ethischem, soziologi- schem und politischem Gebiete zu suchen. In die- sem Sinne werden wir uns also mit Fragen der Ethik, Fragen der Soziologie und auch Fragen der Poütik befassen müssen, um den Tatbestand, über den Sie, meine Herren, zu urteilen haben werden, herauszuschälen und in eine konkrete und klare Frage nicht der Politik, sondern des Rechtes umzu- gestalten. Diese Arbeit der Klarstellung, der Richtig- stellung und der Zurückführung auf den Boden des Rechtes wollen wir leidenschaftslos und sachlich lei- sten; wir wollen es aber auch unerschrocken, un- verblümt und in aller Offenheit tun, wie dies auf- rechten/7 und ehrlichen Männern geziemt. Wir wol- len denn auch all das, was wir zur Sprache bringen, beim Namen nennen und wir wollen nicht davor zurückschrecken, einen Juden Juden zu nennen und einen Nationalsozialisten als Nationalsoziali- sten zu bezeichnen. Aber auch hier wiederum eine Einschränkung. Der Prozess, der vor Ihren Schranken spielt, be- 73
	        

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