Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (2004) (103)

ZUR ERSTVERÖFFENTLICHUNG DES ROSENBAUM- PLÄDOYERS / PIUS HEEB die deutschen Mittäter nach Deutschland ausgeliefert wurden. Hinsichtlich der deutschen Mittäter wurde von den liechtensteinischen Strafverfolgungsbehör- den ein Auslieferungsersuchen an Österreich gestellt. Da die deutschen Behörden mitteilten, selbst die Strafverfolgung durchführen zu wollen und ihrer- seits ein Auslieferungsbegehren an Österreich stell- ten, zogen die liechtensteinischen Behörden ihren Auslieferungsantrag zurück.13 Festzuhalten ist aber, dass der Untersuchungs- richter am 6. April 1933 einen Haftbefehl gegen Pe- ter Rheinberger und die deutschen Mittäter erliess. Aus heutiger Sicht ist erstaunlich, dass hinsichtlich der deutschen Mittäter an Österreich (einen Dritt- staat) ein Auslieferungsersuchen gestellt, dieses aber wieder zurückgezogen wurde, obwohl bei der Tat liechtensteinische Staatsbürger Opfer waren und die Tat in Liechtenstein verübt worden war. Was die Strafverfolgungsbehörden, nebst oben angeführtem Grunde, zu diesem Rückzug bewog, ergibt sich nicht aus dem Gerichtsakt. Darüber lassen sich nur Ver- mutungen anstellen. Wahrscheinlich wollte man «Hitlerdeutschland» nicht verärgern und befürchte- te, dass eine Auslieferung massiven Druck Deutsch- lands auf Liechtenstein zur Folge hätte. Aus den Akten ergibt sich, dass bereits einen Mo- nat nach dem Vorfall die Strafuntersuchung abge- schlossen war und der ausserordentliche Staatsan- walt schon am 5. Mai 1933 die Anklageschrift an das Kriminalgericht einreichte. Innerhalb eines Monats hatte der Untersuchungsrichter die Beschuldigten mehrfach einvernommen, 17 Zeugen befragt, die deutschen Mittäter im Rechtshilfeweg einvernom- men, Befund und Gutachten eingeholt, eine Haus- durchsuchung bei Rudolf Schädler durchgeführt, ei- nen Ortsaugenschein vorgenommen und Auskünfte von ausländischen Behörden erwirkt. Diese umfang- reichen, in relativ kurzem Zeitraum durchgeführten Ermittlungen zeigen, welche besondere Bedeutung die liechtensteinischen Strafverfolgungsbehörden dem Fall beimassen und mit welcher Dringlichkeit er behandelt wurde. Hinsichtlich dieser Untersu- chungshandlungen erstaunt aus heutiger Sicht, dass von Anbeginn die Untersuchungen wegen des Ver- brechens des versuchten Menschenraubes geführt 
und Ermittlungen wegen allfälliger Tötungsdelikte nicht in Betracht gezogen wurden, obwohl die ge- nauen Todesursachen des Ehepaars Schaie nicht ge- klärt waren. ANMERKUNGEN ZUM VERLAUF DER SCHLUSSVERHANDLUNG Aus dem Schlussverhandlungsprotokoll der Ver- handlung vor dem Kriminalgericht vom 7. und 8. Juni 193314 ergibt sich, dass die vier Angeklagten ein Tat- sachengeständnis ablegten. Die Angeklagten be- haupteten aber gleichwohl, nicht schuldig zu sein und machten durch ihre Verteidiger Schuld- und Strafausschliessungsgründe geltend. Insbesondere hätten sie die Tat aus reinen, vaterländischen Moti- ven begangen. Die Gebrüder Schaie seien aufgrund der erlassenen Steckbriefe als «Volksverbrecher» er- kannt und hätten durch die Tat der verdienten Strafe in Deutschland zugeführt werden sollen. Die Ange- klagten verantworteten sich dahingehend, dass die Schaie über Liechtenstein Schande und Schaden ge- bracht hätten. Die Ehre des Vaterlandes sollte wieder hergestellt werden. Sie hofften, mit ihrer Tat sowohl Liechtenstein als auch Deutschland einen Dienst zu erweisen, wobei sie keine persönlichen und materi- ellen Beweggründe gehabt, sondern allein «ideale Vaterlandsliebe» sie zur Tat bestimmt hätte.15 Bei der Schlussverhandlung stellte der Verteidiger Roeckles, unter Verweis auf ein zu erwartendes deut- sches Auslieferungsersuchen, den Antrag, das Ver- fahren gegen Roeckle bis zur Erledigung des Auslie- ferungsverfahrens aus dem gegenständlichen Ver- 8) Ebenda, S. 11, letzter Abs. 9) Ebenda. S. 13, Ende 2. Abs. 10) Vgl. Peter Geiger. Bd. 1. S. 346. 11) Urteil, S. 14, 1. Abs. 12) Ebenda, S. 17, 2. Abs. und S. 18, 1. Abs. 13) Vgl. Peter Geiger. Bd. 2. S. 54. 14) SchlVerhProt. 15) Ebenda, S. 2 ff.; Urteil. S. 16, zweiter und dritter Absatz. 51
	        

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