Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (2004) (103)

ZUR ERSTVERÖFFENTLICHUNG DES ROSENBAUM- PLÄDOYERS / PIUS HEEB einwandfrei. Die Brüder Schaie waren damals Gross- unternehmer auf dem Gebiete des Theaterwesens in Berlin. Im Januar 1933 nahmen die Genannten in Va- duz Aufenthalt, nachdem sie aus Berlin unter Hinter- lassung einer grossen Schuldenlast geflüchtet waren. Sie wurden in Deutschland des Verbrechens der fort- gesetzten gemeinschaftlichen Untreue, der Beiseite- schaffung von Vermögensstücken, des übermässigen Aufwandes, der Anstiftung zur verspäteten Konkurs- anmeldung, zur Bilanzverschleierung und der unor- dentlichen Buchführung, Gertrud Schaie der Beihilfe zum Verbrechen der Beiseiteschaffung von Vermö- gensstücken, verdächtigt und steckbrieflich gesucht. Den deutschen Strafverfolgungsbehörden war der Aufenthalt der Brüder Schaie in Liechtenstein be- kannt, doch sie stellten kein Ersuchen um Ausliefe- rung oder um Übernahme der Strafverfolgung an die liechtensteinischen Behörden.4 Diese Feststellungen sind auch aus heutiger juris- tischer Sicht unproblematisch, stützen sie sich doch auf ausländische Behördenauskünfte, an deren Wahrheitsgehalt die liechtensteinischen Strafverfol- gungsbehörden keinen Grund zu zweifeln hatten. Dass diese deutschen Verdächtigungen sehr zweifel- haft waren und wahrscheinlich zum grössten Teil darauf beruhten, dass die «Rotters» in erster Linie als Juden verfolgt wurden, kann den liechtensteini- schen Gerichten nicht zum Vorwurf gemacht werden. Auch heute sind in Strafrechtshilfeverfahren Sach- verhaltsdarstellungen ausländischer Behörden als erwiesen zu betrachten, sofern sich deren Unrichtig- keit nicht aus den Akten ergibt oder deren Unwahr- heit nicht bewiesen werden kann. (Hinsichtlich der den Schaie in Deutschland vorgeworfenen Straftaten befindet sich in den Strafakten eine Sachverhalts- darstellung der Generalstaatsanwaltschaft bei dem Landgericht I Berlin vom 29. Mai 1933.) Dass die Brü- der Schaie von den deutschen Strafverfolgungs- behörden in erster Linie aus rassistischen Motiven verfolgt wurden, zeigt sich auch daran, dass die deut- schen Ermittlungen gegen die Rotter ergebnislos ver- liefen, was in der Folge kaum zur Kenntnis genom- men wurde.4 
Sowohl in Liechtenstein als auch im Ausland, insbe- sondere im deutschen Ausland, waren seit längerem Stimmen gegen die Einbürgerungsvorgänge in Liech- tenstein laut geworden. Solche Stimmen verstärkten sich seit Januar 1933. Aus den Feststellungen ergibt sich weiter als gerichtsbekannt, dass Liechtenstein im Ausland wegen dieser «Asylpolitik» harsch kriti- siert wurde und man im Lande wirtschaftliche Sank- tionen befürchtete. «Immer höher schwollen die Pressewogen, die Land und Leute in Unruhe hielten. Bereits wurden Erwägungen laut, man sollte die Rot- ter aus dem Lande schaffen. So standen die Dinge, als die Angeklagten in Tätigkeit traten.»5 Das Kriminalgericht leuchtete des Weiteren das Umfeld der Angeklagten aus, insbesondere unter welchen Umständen sie den gemeinsamen Tatent- schluss auf der Burg Gutenberg fassten. «Man war sich in Gutenberg einig, dass die Rotter mit List oder Gewalt aus dem Lande zu schaffen seien.... Einmütig bestand der Wille, dass die Schaie bei solchen Unter- nehmen keinerlei körperliche Schäden erleiden dür- fen.»6 Vor allem letztere Feststellung traf das Gericht zum Vorteil der Angeklagten, gleichzeitig hielt es je- doch fest, dass die Täter beabsichtigten, die Ent- führung mit List und Gewalt durchzuführen und zu diesem Zwecke auch Gaspistolen, Handschellen, Stricke, eine Injektionsspritze und Morphiumampul- len mit sich führten.7 Damit wird jedoch offensichtlich, dass die Ange- klagten die Anwendung von Gewalt planten und da- mit auch Verletzungen der Opfer zumindest in Kauf nahmen. 1) Vgl. Peter Geiger. Bd. 1. S. 349. 2) § 220, Ziffer 1 in Verbindung mit § 1 76 Abs. 3 StPO. 3) Urteil. S. 3 ff. 4) Vgl. Peter Geiger. Bd. 1, S. 348. 5) Urteil, S. 5,2. Abs. 6) Ebenda, S. 7, I . Abs. 7) Ebenda, S. 9 f. 49
	        

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