Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (2004) (103)

DAS BILD DES FÜRSTEN SASCHA BUCHBINDER / MATTHIAS WEISHAUPT 2002 eher Vehemenz bei Liechtensteins republikanischen Nachbarn während der letzten Jahre darüber ge- stritten wurde, wem der Führungsanspruch nun zu- kommen solle - den Vertretern der Politik oder denje- nigen der Ökonomie. Wenn wir diese beiden Folien übereinander halten, erscheint das Bild des Fürsten unversehens nicht mehr als Relikt aus feudalen Zei- ten, sondern als eigentümlich avantgardistische Ant- wort auf die Erfordernisse eines globalisierten Um- feldes, in dem sich der Fürst als verkörperte Versöh- nung des dominierenden politischen Widerstreits präsentiert: als Regent und Manager, als Mehrheits- aktionär einer Liechtenstein AG, deren wichtigstes Asset das Volk darstellt. Die anfängliche Irritation über die Rolle des Fürsten, ausgelöst durch den ein- leitenden Satz der Verfassung Liechtensteins von 1921,141 löst sich auf. Abschliessend bleibt festzuhal- ten: 
Das Bild des Fürsten ist geheiligt und unverletz- lich. 136) Benjamin, Gesammelte Schriften, Bd. V.l. S. 580. 137) Assmann, Aleida: Arbeit am nationalen Gedächtnis. Eine kurze Geschichte der deutschen Bildungsidee. Frankfurt a.M., 1993, S. 80. 138) Nora. Pierre: Zwischen Geschichte und Gedächtnis. Berlin, 1990 (Kleine wissenschaftliche Bibliothek, Bd. 16), S. 23. 139) Foucault, Ordnung der Dinge, S. 273. 140) Benjamin, Gesammelte Schriften, Bd. 1.2, S. 701. 141) Auf Initiative von Fürst Hans-Adam II. findet sich in der neuen Verfassung von 2003 nur noch die nüchterne Formulierung: «Die Person des Landesfürsten untersteht nicht der Gerichtsbarkeit und ist rechtlich nicht verantwortlich.» (Art. 7.2) Die Ersetzung der At- tribute «geheiligt» und «unverletzlich» durch eine spröde postulierte Übergesetzlichkeit ist indessen keine Verneinung der bewährten Politik. Vielmehr entspricht es der Funktionsweise des Dispositivs, dass seine diskursiven Strategien mit zunehmender Wirksamkeit impliziter zu werden vermögen. 221
	        

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