Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (2004) (103)

haltungen sparsamer zu sein, die Polizeistunde strenger überwachen zu lassen und Uebertreter der öffentlichen Ordnung strenge zu bestrafen. Wie weit die Roheit unter unserer Jugend gediehen ist, be- leuchtet grell der Vorfall, der sich am Montag d. 31. Mai morgens 3 Uhr vor dem Gasthaus z. Adler in Vaduz ereignet hat, wo die abreisenden Gutenberger Schwestern in gröbster Weise belästigt worden sind. Solche Exzesse machen Schule, wenn sie nicht ex- emplarisch bestraft werden. Es unterliegt auch kei- nem Zweifel, dass das, was die Genussucht nährt, auch die Zufriedenheit und die Bürgertugenden un- tergräbt. Auch wird die hohe Regierung ersucht, der Frage näher zu treten, ob die Kinovorstellungen nicht für Kinder verboten werden sollten, wie das in andern Ländern bereits geschehen ist. Mit der Versicherung ausgezeichneter Hochach- tung der hohen fürstlichen Regierung ergebenster Joh. Bpt. Büchel, Landesvikar Vaduz, 6. Juni 1920».28 Auf diesen Brief folgte ein Rundschreiben der Regie- rung an alle Schulen, Ortsvorstehungen und Land- weibel, das den Kinobesuch' von Sonn- und Werk- tagsschülern verbietet und die Angeschriebenen zur strengen Überwachung dieses Verbots auffordert.29 ZENSURBESTIMMUNGEN Mit der Konzessierung 1918 wurde als Bedingung eine Zensur seitens der Regierung verknüpft. Diese verlangte, dass nur Filme vorgeführt werden durften, welche bereits behördlich zugelassen wurden (in Österreich, woher die Filme ausgeliehen wurden). Die liechtensteinische Regierung behielt sich aber ein Verbotvor. Zweierlei wurde von Seiten des Staates zu kontrollieren versucht. Zum einen musste jeder Film kontrolliert und bewilligt werden. Zum anderen wur- de das Publikum kontrolliert, d.h. der Kinobesuch durch Kinder wurde verboten. In der Geschichte des «Rössle»-Kinos ist erkennbar, wie die Kinobetreiber immer wieder um eine Lockerung der Zensurvor- schriften und um mehr Autonomie rangen. Die Re-gierung 
andererseits scheint die Zensur immer wie- der vernachlässigt zu haben, zog aber die Zügel je- weils nach Beschwerden von aussen prompt an. Die Kinobetreiber waren wohl auch bemüht, keine Kla- gen aufkommen zu lassen, da sie wussten, dass dies eine Entziehung der Konzession zur Folge haben könnte. In vorauseilendem Gehorsam übten sie des- wegen eine für sie wohl selbstverständliche Selbst- zensur aus. Im Januar 1919, also acht Monate nach Eröff- nung des Kinos, suchten Karl Kaufmann und Carl Schlumpf um eine veränderte Praxis der Filmüber- prüfung nach. Da die Filme erst knapp vor der Vor- stellung per Zug in Schaan eintrafen, baten Kauf- mann und Schlumpf darum, dass die Filme direkt im Kino von der Polizei eingesehen wurden. Zudem wiesen sie daraufhin, dass die Filme alle schon von der Statthalterei in Innsbruck zensuriert worden seien: «Schaan, 14. Januar 1919 An die hohe Fürstliche Regierung Vaduz Die Endesunterzeichneten treten an die hohe Re- gierung mit dem Gesuche um Abänderung punkto Vorweisung der Filmzensuren. Die Filme, welche wir zur Aufführung bringen sind sämmtlich von der Statthalterei in Insbruck zensuriert & werden die Aufführungserlaubnisscheine stets den Filmen in die Pakung beigelegt, so dass der Empfänger für event. Polizeikontrolle die Erlaubnisscheine gleich zu Hän- den hat. Infolge der schlechten Zugsverbindungen ist es nun nicht möglich dass wir die Filme wenn Sams- tag Morgen in Insbruck der Bahn übergebet!, solche am Samstag Nachmitag hier in die Hände bekom- men, sondern erst am folgenden Sontag Morgen, das ist nun kein Zeitpunkt um die Regierung in Vaduz ständig aufzusuchen & zu belästigen. Wir möchten Sie höflich ersuchen zu gestatten, in der erteilten Ki- nokonzession die Änderung vorzunehmen, dass die Filme bezw. Censurschein von Ihrer Polizei im Kino zur Einsicht abverlangt wird, wie ander orts. Wir hof- fen gerne dass Sie unserm Gesuche gütigst Rechnung tragen & zeichnen mit ergebener Hochachtung Schlumpf u. Kaufmann».30 160
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.