DAS KINO IM WIRTSHAUS «RÖSSLE» IN SCHAAN ANNETTE LINGG werden. Zudem war für die Sicherheit der Zuschau- er Sorge zu tragen. Eine noch nicht festgesetzte Steu- er wurde angekündigt und Schülern wurde der Kino- besuch verboten - mit Ausnahme von Vorstellungen, die von der Schulbehörde bewilligt wurden. Für die Filme wurde eine Zensurbestimmung er- lassen. Nur von den Behörden gutgeheissene Filme durften vorgeführt werden. «An die H. Carl Schlumpf und Karl Kaufmann zu Händen des ersteren, Schaan Die f. R. erteilt Ihnen in Stattgebung Ihres Ansu- chens vom 5. Februar d. J. die Konzession zur Veran- staltung von kinematographischen Aufführungen im Saale «zum Rössle» in Schaan unter anstehenden Bedingungen: 1) Die Lichterzeugungsanlage sowie die Aufstel- lung des Apparates ist nach den Weisungen des fürst. Landestechnikers auszuführen. Die Pläne hierüber sind vorzulegen. Mit Vorstellungen darf nicht eher begonnen werden, als die ganze Anlage geprobt und einwandfrei befunden wurde. 2) Der für die Aufführungen bestimmte Saal darf stets um so weit besetzt werden, dass im Falle einer Panik alle darin befindlichen Personen rasch die Ausgänge gewinnen können. Die Vorschreibung wei- terer Sicherkeitsv orkehr ungen bleibt vorbehalten. 3) Zur Aufführung dürfen nur solche Filme ge- bracht werden, welche bereits zur Aufführung be- hördlich zugelassen wurden. Das Spielprogramm ist bekanntzugeben und die betreffende Aufführungs- berechtigung vorzuweisen. Die f. R. behält sich je- doch vor, die Aufführung von Filmen zu untersagen oder von einer vorherigen amtlichen Vorführung ab- hängig zu machen. 4) Die Festsetzung der Eintrittspreise bedarf der vorherigen Genehmigung. 5) Für jede Aufführung ist eine Taxe zu entrichten, deren Höhe nach den Eintrittspreisen bestimmt wer- den wird. 6) Im schulpflichtigen Alter stehenden Personen darf der Zutritt nur mit schulbehördlicher Bewilli-Judith
Bartl heiratete im Jahr 1906 den «Rössle»- Wirt Karl Kaufmann. Das Ehepaar führte nicht nur den Wirtshausbetrieb, sondern leitete ab 1918 auch den Kinobetrieb im Wirtshaussaal. 61 LLA RE 1918/589. 145