Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (2002) (101)

«LANDTS BRAUCH, ODER ERBRECHT» KARIN SCHAMBERGER-ROGL sExempl. t Jacob t Franz 
t Adam t Georg t Marx 
mann in währender ehe gewunnen und ererbt hätten, daran soll sie den 3ten theil empfangen und das übrig al- les denen hinterlassenen kindern 
400anererbt und zuge- lassen seyn. Exempl. t Brigitta — erstes weib so verstorben 
t — Allwig — der mann, so zu erben 
— Margret das änderte weib t Joseph t Susana t Samuel 
t Anna t Hans t Clemens 
Jacob Anna Erklärung. Alhier erbt Margret, das andere weib, alles ihr zuge- brachte guth neben dem 3ten theil des fürschlags oder in stehender ehe, es seye woher es wolle, gefallenen erb- theil; das übrige aber nehmen Jacob und Anna, die hin- terlassenen kinder voriger ehe. t Gertrud t Allwig t Conrad — eheman, so zu erben. 
• Margaret eheweib '"Erklärung Alhier wan schon Anna. Hans, Clemens, welche dem ver- storbenen in dem Ilten, 12ten und 13ten grad verwandt, noch in leben wären, so erbten sie den verstorbenen Con- rad nit, sondern seine verlassene wittib, die Margareth. Der 3te fahl Von erbschaften der ehe leuth, die gleichwohl keine kin- der beyeinander erzeiget, der mann aber aus vorgehen- der ehe erzeigte kinder verlassen. Wann dan der mann zu vor, ehe er, abgestorben oder eine oder mehr vorgehenden ehen vil oder wenig kinder nach sich verlaßt, so soll nach bezahlten schulden derge- stalt [gestrichen: wie] obmelten das lezt [gestrichen: lezt] verblibene weib alles das jenig, was sie dem mann zuge- bracht, zu voraus weg nehmen; was aber sie mit ihrem 
Der 4te fahl Von erbnehmung, so das verstorbene weib aus voriger ehe kinder verlaßt. So aber das weib vor dem mann mit tod """abgehet und verlaßt nach ihr ein oder mehr kinder aus vorgehen- der einer oder mehr ehren [sie!], so solle alsdan der in le- ben verblibene mann das jenige nach abzahlung der schulden, wie oben vermelt, voraus nehmen, und in übri- gen, was er und sein leztverstorbenes weib in währender ehe miteinander gewunnen und errungen oder geerbt ha- ben, zwey theil empfangen und das andere alles des weibs hinterlassenen kindern zuständig seyn. 394) fol. 30v. 395) fol. 31r. 396) fol. 31v. 397) fol. 32r. 398) fol. 32v. 399) fol. 33r. 400) fol. 33v. 401) fol. 34r. 89
	        

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