Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (2002) (101)

«LANDTS BRAUCH, ODER ERBRECHT» KARIN SCHAMBERGER-ROGL Der Ute fahl Wie vater und mutter ihre enickhl und kinder erben sol- len. Alsdan in unser graf- und herrschaft bishero nit bräu- chig gewesen, das vater und mutter ihre kinder, so die ge- schwisterige allein ihren verstorbenen bruder oder schwester geerbt haben, doch nichtsdestoweniger natürli- cher und ordentlicher Satzung nach dieselbe ihre kinder aufzuerziehen und zu versehen schuldig seynd, auch die kinder ihre väter und mutter für demnach [eingefügt] mä- niglich rechtlich erben, dannoch so sezen, wollen und meinen wür, daß nun hinführo vater und mutter ihres lez- ten kind, so mit todt ohne eheliche leibs erben von ihnen gebohren, abgangen, erben sollen mit diser bescheiden- heit, das vater und mutter dasselbig ihr leztes kindt ver- lassen 
391ligend und fahrend haab und guth, was das wäre, ihr weil und leben lang inhaben, nutzen, niessen, gebrauchen, und den nutzen jährl[jc/z] darvon nehmen, und sollen auch die güther, so in erbs weis an sie also ge- fallen, weder versetzen noch verkaufen, verordnen, ver- schaffen, noch sonst verhandln, in kein weis, noch weeg, sondern in guten wesentlicher ehren und bauen erhalten; wo aber vater und mutter an den blumen von den selben güthern zusambt ihren eigenen guth nit nahrung noch auskommen hätten, so sollen sie ihr aigen guth zu ihrer leibsnahrung und Unterhaltung zuvor angreifen und ver- brauchen, und dan ihr aigen guth nicht genugsamb errei- chen, und gedienen möcht, als dan sollen und mögen sie mit ehegemelten guth schaffen, handien, thun und lassen wie und als mit anderen guth, doch allweeg zimlich und nit wüstlich ohne noth; und so dan der vater oder mutter auch absterben, ob er oder sie schon aus anderen ehen andere kinder verliessen, so solle dan das kündlich an erbguth nit auf sie, sondern wider hinter sich an die näch- sten ihres vaters oder mutter bluths verwandte dannen hero das guth geflossen und kommen, erblich zurückfal- len. 
2Exempl. Galle Margret 
t —Anna " erst ver- storben weib 
t Peter vater verstorben so zu erben 
_ Elsa ander weib t t t Jacob Sabina Conrad Anna Barbara Carle letztver- storben kind so der vater geerbt Erklärung Alhier nachdem Peter sein lezt verstorbenes kind Conrad geerbt und nacher auch sturb, soll das guth, welches er von Conrad geerbt, nit auf seine kinder anderter ehe, son- dern des erst verstorbenen weibs vater, den Galle, und ihr schwester, die Margreth, fallen. '"Änderte exempl. t Raimundus 
t Ulrich Rudolph vaters bruder 
t Adam vater 
t ~ Eva Petrus Marge Wolfgang mutter mutter mutter mutter bruder schwester bruder t Hans verstorben, so zu erben 
Anna 
t Margire«] 386) fol. 26v. 387) fol. 27r. 388) fol. 27v. 389) fol. 28r. 390) fol. 28v. 391) fol. 29r. 392) fol. 29v. 393) fol. 30r. 87
	        

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