Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (2002) (101)

den bevogtet, und ob eines oder mehr darunter, die zu ihren mannbahren jähren gekommen, so soll ihnen ihr gebührend erbtheil zugestellt, und die übrigen kinder, münderjährigen, der mutter in einen zimblichen verding, wie auch deren güther, um einen leidentlichen [gestri- chen: preis] züns vor andern gelassen werden, es wäre dann sach, daß sich die mutter widerumb verheuraten thäte und dadurch die kinder einen strengen stief vater bekommen, oder sonst andere bedenkhen vorfallen wur- den, als dan mag der kindt-vogt mit ^'derselben freund- schaft wohl änderung den kindern zum besten fürneh- men, und dan ordnen und wollen wir auch, daß hinführo ein jede mutter schuldig seyn solle, ihre kinder aus ihrem gueth zum dritten theil, so wohl als der verstorbene vater zum zweyen theilen mit essen und trinkhen umb und an, item bei der schulen und dergleichen zu unterhalten und zu erziehen, bis sie zu ihren tagen kommen; im fall aber die kinder von ihrem verstorbenen vater oder mutter so vil ererbt hätten, daß sie das jährliche interesse ertragen und erziehen möchte ohne schwanung des haubt guths, alsdan sol das im leben vater oder mutter allda zu geben nichts schuldig seyn. Exempl. t Adam Vater zu erben 
Eva Mutter Allwig Rudolph Ludwig 
vater vertheilt werden, daß nemblichen denen kindern alsbald ihr mutter gebührender voraus, was sie zum vater an ligendem guth gebracht, solle zugestellt werden und hernacher von übriger erbschaft, was sie in währender ehe bey und miteinander, es seye woher es wolle, ererbt, gewonnen, errungen hätten, davon sollen des weibs er- ben den dritten und dero verlassene mann die übrigen zwey theil nehmen und die kinder alsbalden bevogtet und ob eines oder mehr darunter, die zu ihren mannbahren alter kommen, ihnen ihr gebührender erbtheil zugestellt und die übrigen minderjährigen kinder dem vater in ei- nem zimblichen verding, wie auch der güther umb einen leidentlichen züns vor anderen gelassen werden solle. Exempl. Jacob Vater 
t Anna mutter, die zu erben Hans Ursula Georg Erklärung.344 Hie erben die 3 kinder Hans, Ursula und Georg über be- zahlte schulden, die in der ehe gemacht worden, alles li- gend guth, das ihr mutter zum vater gebracht sambt ei- nen dritten theil, was sie in der ehe miteinander ererbt, errungen und gewonnen haben, und der vater die zwey theil und das jenige, was er zur mutter an ligendem guth gebracht hat. Erklärung dißes exempl.342 In disem zugetragenen fahl nach dem beschehenen abzug der schulden erben die 3 hinterlassnen kinder Allwig, Ru- dolph und Ludwig zwey theil und Eva, die mutter, den dritten theil des in währender ehe ererbten und gewonne- nen guths, es sei ligendes oder fahrendes; was aber die ei- tern an ligendem guth zusammen gebracht, bleibt jedem sein theil, oder ihren kindern, oder nächsten freunden zu einem voraus, also vorsteht ligen. Der dritte fall. Wie und welcher gestalt die hinterlassene kinder erben sollen, wan ihr mutter vor dem vater stürbe. So sich dan hergegen begeben wurde, daß zwey ehe- gemächt kinder beysammen erzeigten und die mutter vor dem vater mit todt abgienge, so ordnen und wollen wür, daß in solchen fall nach fleissiger inventierung und be- zahlung der schulden, als vorstehet, alle ligende und fah- rende haab und güther, gesuchts und ungesuchts derge- stalt 
343und den ehlichen hinterlassenen kindern und den 
Der vierte fall. Wie hernacher, so der in leben verblibene vater oder mut- ter ohnverändert auch abstirbt, der theilung halber mit denen kindern gehalten werden solle. So sich aber zutrüge, daß hernacher das verblibene ehegemacht, es seye vater oder mutter, unverheurath auch mit todt abginge, so erben alsdan so noch im leben verblibenen kinder, als väterlich und mütterliche haab und güther in die häubter zu gleichen theilen, als im fol- genden exempl erklärt wird. 345Exempl. t vater oder mutter so zu erben Carl Joachim Hans Michel 76
	        

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