Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (2002) (101)

werden zunehmend staatswirtschaftliche Überle- gungen wirksam.329 Die Vorschriften für ein gottge- fälliges Leben gehen drastisch zurück, die Produk- tivität steht im Vordergrund. Aus diesem Blickwin- kel werden nun beispielsweise die Verordnungen gegen den Müssiggang, aber auch die Kleiderord- nungen gesehen. Als Beispiel soll kurz die Polizei- und Landsord- nung des Reichsfürstentums Liechtenstein vom 2. September 1732 vorgestellt werden, die von Fürst Joseph Johann Adam von Liechtenstein er- lassen wurde. Sie ist wesentlich kürzer als die alte Polizeiordnung und prägnanter im Ausdruck, ent- hält aber auch weniger Themen. Gerade die todes- würdigen Verbrechen wie Ehebruch oder Kuppelei sind nicht enthalten. Der Gesetzgeber beruft sich jedoch auf die «uralte» Polizeiordnung, die nicht vergessen oder ausser acht gelassen werden sollte. Der Grund für die Neuaufrichtung einer Polizeiord- nung waren Beschwerden darüber, dass die alte Polizeiordnung nicht mehr eingehalten würde. Es entstünden Unfrieden, Zankerei, LIass und Neid, Fluchen, Saufereien, Ehebruch und Hurerei. Die Gefahr dabei wäre eine Landesstrafe durch den ge- rechten Zorn Gottes. Auf die rechte Einhaltung der Polizeiordnung achteten weiterhin Amts- und Ge- richtsleute, Geschworene, Weibel, die Flausväter und -mütter sowie sämtliche Priester. Im grossen und ganzen ist der Inhalt der neuen Polizeiordnung der gleiche, es gibt nur wenige Neuerungen, die sich speziell auf wirtschaftliche Probleme beziehen. Dazu gehört beispielsweise das Vergehen, dass manche Fuhrleute den Gottes- dienst nicht besuchen. Dadurch umgingen sie die Bezahlung des Zolls, der während des Gottesdien- stes nicht eingehoben wurde. Deshalb wurde ihnen bei Strafe der Beschlagnahmung ihrer Waren ver- boten, während des Gottesdienstes Transporte durchzuführen. Der Fürst hatte also ein wirtschaft- liches Interesse daran, dass auch Fuhrleute den Gottesdienst besuchten. Ein weiteres Gebot bezieht sich auf die Viehmärkte. Diese wurden in Liechtenstein zwei- mal jährlich, und 
zwar «zum sonderbaren Nutzen des Landes»:m abgehalten. Der Nutzen des Landes 
bestand darin, dass ein Zoll eingehoben wurde, der beim Verkauf «ab Hof» wegfiel. Anscheinend wur- de die Abhaltung der Viehmärkte immer mehr ver- nachlässigt, was sich negativ auf diesen Zoll aus- wirkte. Deshalb wurde den Bürgern bei Strafe ver- boten, zu Hause ein Stück Vieh zu verkaufen, wenn sie dieses Tier nicht vorher auf dem Markt feilgebo- ten hatten. Weiters wurde den Untertanen noch untersagt, Güter, die weniger als zehn Gulden wert waren, zu teilen, was anscheinend häufig praktiziert wurde. Damit teilten sich auch bestimmte Abgaben, die mit der Zeit ganz wegfielen. Deshalb lag es im In- teresse des Landesherrn, grössere Güter zu erhal- ten. Gleich geblieben sind die Verordnungen über Krämer, Bäcker, Brotträger und Brandweinschen- ker, über die Lichtstuben, die anscheinend immer noch Anlass zum Ärgernis gaben, über die «Sperr- stunde», die Trunkenheit und das Spielen, das im- mer mehr überhand nahm. Es wurde nur noch um einen geringen Einsatz wie ein Glas Wein und bis zur Sperrstunde erlaubt. Besonders wird der Be- such des Gottesdienstes gefordert. Nach dem Ave- Maria-Läuten 
sollten «alle unnöthige Handel und Wandel hoch verboten seyn, also daß weder Sohn noch lochten weder Knecht noch Magd ... nicht mehr finden lassen».331 Wiederum wird hier das nächtliche Gassenlaufen, später auch speziell das Lärmen in den Gassen, verboten. Weiters findet sich hier erstmals ein Verbot des Tabakrauchens, das, wie missbilligend festgestellt wird, besonders von den jungen 
Burschen, «die kaum hinter denen Ohren ertrücknet oder das Va- ter Unser recht zu beten gelehrnet haben»332 prak- tiziert wurde. Verboten war das Tabakrauchen an gefährlichen Orten oder für Jugendliche unter 20 Jahren. Immer noch ein Problem stellten in Liechten- stein die Bettler, Gartknechte, Zigeuner und Räuber dar, die von Österreich, der Schweiz oder Graubün- den vertrieben wurden und sich dann über die Grenze nach Liechtenstein begaben und dort die Untertanen belasteten und beschwerten. Sie durf- ten nicht eingelassen und nicht versorgt werden. Wiederum beruft sich der Gesetzgeber auf die eige- 72
	        

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