Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (2002) (101)

Zum Titelbild: Das Erbrecht bildet den ersten und umfangreich- sten Teil des Lands- brauchs von 1667. Laut der den Landsbrauch prä- genden römischen und germanischen Rechtsauf- fassung erben zunächst die unmittelbaren Nach- kommen, also die Kinder und Enkelkinder. Im Fall der hier gezeigten Beispie- le beerben indes die Nich- ten und Neffen allein den Besitz ihrer verstorbenen Verwandten, da sämtliche weiteren Mitglieder der Elterngeneration ebenfalls verstorben sind. 
Zum Bild auf dem Vorsatz: Zu sehen ist hier ein Ausschnitt aus der dem Landsbrauch von 1667 angefügten Polizeiord- nung. Bestehende Miss- stände waren dabei ein wesentlicher Grund für die Niederschrift von schon existierendem Gewohn- heitsrecht. Ein besonderes Anliegen war dem Gesetz- geber zudem die Aufrecht- erhaltung der sittlichen Ordnung. Folglich erliess er auch mehrere Verord- nungen zum Schutz der Ehe. Davon zeugen Kapi- telüberschriften wie der hier gezeigte Titel: «von ehebruch, hurerey und nothzwang». 
Auslieferung: Historischer Verein für das Fürstentum Liechtenstein Geschäftsstelle Postfach 626 Messinastrasse 5 FL-9495 Triesen Telefon 00423/392 17 47 Telefax 00423/392 17 05 E-Mail hvfl@hvfl.li Internet www.hvfl.li Postscheck-Konto für Spenden und Zahlungen: 90-21083-1 
Redaktion: Klaus Biedermann Geschäftsführer des Histo- rischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein FL-9495 Triesen Gestaltung und Produktionsleitung: Atelier Silvia Ruppen FL-9490 Vaduz Lithos: Fotolito Longo AG 1-39100 Bozen Satz und Druck: Hilty Buch- und Offset- druckerei Anstalt FL-9494 Schaan Buchbinder: Buchbinderei Thöny AG FL-9490 Vaduz Gedruckt auf Biberist Allegro, halbmatt, chlorfrei, 135 g/m2 © 2002 Historischer Verein für das Fürstentum Liechtenstein, Vaduz Alle Rechte vorbehalten Gedruckt in Liechtenstein ISBN 3-906393-30-5 IV
	        

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